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Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum ersten Abschnitt (Grundrechte) und garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz, …
Inhalt6 Abschnitte
Was Art. 3 GG regelt
Artikel 3 des Grundgesetzes ist ein Gleichheitsrecht im ersten Abschnitt (Grundrechte). Er garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung der Geschlechter und verbietet Diskriminierung und Bevorzugung wegen bestimmter Eigenschaften. Wortlaut seit der letzten Änderung vom 15. November 1994: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Absatz 1 enthält den allgemeinen Gleichheitssatz, der den Staat zur Gleichbehandlung aller verpflichtet; die Absätze 2 und 3 enthalten spezielle Gleichheitsgewährleistungen mit bestimmten Differenzierungsverboten.
Geltungsbereich: Staat und Private
Die Gleichheitssätze binden nach Art. 1 Abs. 3 GG alle drei Staatsgewalten: Exekutive, Legislative und Judikative. Die Formulierung „vor dem Gesetz“ ist daher nach allgemeiner Auffassung zu eng gefasst. In Grenzen wirken die Gleichheitsrechte auch zwischen Privatleuten: Da Privatpersonen nicht unmittelbar grundrechtsgebunden sind, greift nur die mittelbare Drittwirkung – Art. 3 GG beeinflusst als Verfassungsnorm die Auslegung untergeordneter Rechtssätze, etwa der Zivilgesetze, durch die Gerichte (z. B. bei unbestimmten Rechtsbegriffen, Marktmonopolen oder Tarifverträgen). Ein Anspruch des Bürgers auf staatlichen Schutz vor Ungleichbehandlungen durch Private besteht dagegen nicht. Weiterhin gilt: Keine „Gleichheit im Unrecht“ – wer selbst gegen Recht verstößt, kann keine gleich-behandelnde fehlerhafte Entscheidung verlangen (Beispiel: keine Baugenehmigung für ein baurechtswidriges Vorhaben nur because anderen wurde eine erteilt).
Entstehungsgeschichte
Frühester Vorgänger war Art. 137 der Paulskirchenverfassung von 1849 (kein Standesunterschied vor dem Gesetz, Aufhebung des Adels), die sich wegen Widerstands vieler deutscher Staaten nicht durchsetzte. Art. 109 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung verpflichtete den Staat zur Gleichbehandlung aller Deutschen; Männer und Frauen hatten grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der Parlamentarische Rat (1948/49) übernahm diese Gewährleistung, gab aber die Beschränkung auf Deutsche auf. Das Differenzierungsverbot des Abs. 3 entstand unter dem Eindruck der NS-Verfolgung einzelner Bevölkerungsgruppen. Elisabeth Selbert und Friederike Nadig (SPD), zwei der vier „Mütter des Grundgesetzes“, setzten gegen heftigen Widerstand – man fürchtete ein „Rechtschaos“, weil das paternalistische BGB von 1900 teils verfassungswidrig würde – die Aufnahme von Abs. 2 durch. Übergangsfrist bis 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1); da kein Gleichberechtigungsgesetz zustande kam, traten am 1. April 1953 alle widersprüchlichen Normen außer Kraft. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Gleichberechtigungsgrundsatz eine echte Rechtsnorm ist und die Gerichte die Lücke im bürgerlichen Recht im Geist der Verfassung zu schließen haben. Zum 15. November 1994 wurde auf Empfehlung der Gemeinsamen Verfassungskommission der Staatszielsatz in Abs. 2 (Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung) und das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung in Abs. 3 Satz 2 eingefügt. Der Staatszielsatz gibt keinen Individualanspruch auf bestimmtes staatliches Handeln.
Art. 3 Abs. 1 GG: allgemeiner Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Gleichheitsrecht, kein Freiheitsrecht: Er schützt keine Freiheitssphäre, sondern verbietet es, Gleiches ungleich zu behandeln. Persönlicher Anwendungsbereich: geschützt ist jedermann (alle natürlichen Personen); juristische Personen des Privatrechts sind nach Art. 19 Abs. 3 GG geschützt, wenn sie im Inland ihren Sitz haben und das Grundrecht ihrem Wesen nach anwendbar ist. Hoheitsträger sind keine Grundrechtsträger, da sie selbst grundrechtsverpflichtet sind. Sachlicher Anwendungsbereich: Ausgangspunkt ist ein Vergleichspaar von Sachverhalten unter einem gemeinsamen Oberbegriff; beide müssen demselben Hoheitsträger unterliegen (deshalb keine Rüge, dass ein Bundesland schärfer haftet als andere). Eine relevante Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Gruppe gegenüber einer anderen im Vergleich benachteiligt wird – auch durch unterschiedliche Anwendung einer Norm oder Abweichen einer Behörde von einer gefestigten Praxis (Selbstbindung der Verwaltung). Beispiele: nach Familieneinkommen gestaffelte Kindergartengebühren, nach Landeszugehörigkeit gestaffelte Studiengebühren.
Rechtfertigung von Ungleichbehandlung und Geltung für die drei Gewalten
Das Bundesverfassungsgericht wendet zwei Prüfmaßstäbe parallel an: Die ältere Willkürformel verbietet nur Ungleichbehandlungen, die unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sind (Willkür). Seit 1980 gilt die neue Formel: verfassungswidrig ist schon jede Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ohne hinreichend gewichtige Sachgründe; der Grund muss angemessen zur Benachteiligung stehen – das nähert sich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (legitimer Zweck, Eignung, mildestes Mittel, Angemessenheit). Der strenge Maßstab gilt vor allem bei personenbezogenen Unterscheidungen (z. B. Abstammung, Arbeiter/Angestellte), bei schwerwiegenden Belastungen oder Beeinträchtigung von Freiheitsrechten: Die bremische Studiengebührenregelung, die Landesangehörige erst ab höherer Semesterzahl belastete, wurde für verfassungswidrig erklärt; die einkommensabhängige Kindergartengebühr dagegen für grundsätzlich zulässig. Willkürkontrolle genügt meist bei Leistungsgewährung, im Privatrecht (mittelbare Drittwirkung), bei rein sachbezogenen Differenzierungen und in komplexen Materien (Sozialrecht, Haushaltssanierung, Besoldung). Für die Legislative gilt u. a. das Gebot der Folgerichtigkeit (wichtig im Steuerrecht); Typisierungen sind zulässig, wenn sie am Regelfall orientiert sind. Für die Exekutive gilt: keine willkürliche Ermessensausübung, Beachtung der Selbstbindung der Verwaltung – aber kein Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Handeln (keine Gleichheit im Unrecht). Die Judikative muss Recht gleich anwenden; bloße Rechtsanwendungsfehler verletzen Art. 3 Abs. 1 GG erst, wenn die Entscheidung willkürlich ist. Eine Bindung an höchstrichterliche Rechtsprechung folgt nicht, da dies mit der Richterunabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) unvereinbar wäre. Neben der Gleichbehandlung gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nach vorherrschender Auffassung auch die ungerechtfertigt verbotsene Gleichbehandlung Ungleichen – praktisch aber von geringer Bedeutung. Rechtsfolgen: Das Gericht erklärt verfassungswidriges Handeln für verfassungswidrig; der Staat hat einen größeren Gestaltungsspielraum als bei Freiheitsrechten und erhält oft eine Frist zur Beseitigung; verfassungswidrige Normen dürfen bis dahin grundsätzlich nicht mehr angewandt werden. Konkurrenzen: Art. 3 Abs. 1 GG ist gegenüber anderen Gleichheitsrechten (Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 1 GG) subsidiär; Freiheitsrechte mit Gleichheitskomponente (z. B. Meinungs-, Religionsfreiheit) verdrängen ihn bei engerem Bezug; kombinierbar ist er mit Freiheitsrechten (z. B. Art. 3 Abs. 1 mit Art. 12 Abs. 1 GG: Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu Studienplätzen).
Art. 3 Abs. 2 und 3 GG: besondere Differenzierungsverbote
Absatz 3 Satz 1 nennt Merkmale, an denen nur unter engen Voraussetzungen unterschieden werden darf: Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben sowie religiöse und politische Anschauungen. Erfasst sind nach der Rechtsprechung auch mittelbare Ungleichbehandlungen (seit der Nachtarbeitsverbot-Entscheidung), also solche, die nicht bezweckt, sondern nur Folge staatlichen Handelns sind. Geschlecht: Auch geschlechtsneutrale Maßnahmen verstoßen, wenn sie faktisch ein Geschlecht benachteiligen (Beispiel: Benachteiligung von Teilzeitarbeit trifft überwiegend Frauen). Eine Rechtfertigung nach Art. 3 Abs. 3 sieht das Grundgesetz nicht vor; zulässig ist die Differenzierung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (praktische Konkordanz), z. B. Art. 12a GG (nur Männer werden zum Wehrdienst verpflichtet), oder bei biologischen Unterschieden (Schutz schwangerer Frauen zulässig; Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen für verfassungswidrig erklärt). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 kann staatliche Bevorzugung eines Geschlechts zur Herstellung gleicher Verhältnisse erfordern (Umstritten ist, ob auch Ergebnisgleichheit bezweckt wird). Bei Frauenquoten: Nach europäischer und deutscher Rechtsprechung zulässig nur bei gleicher Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern, Untervertretung von Frauen (unter 50 %) und einer Öffnungsklausel zugunsten individueller Gründe des männlichen Bewerbers; sonst Spannung zu Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung). Abstammung bezeichnet die Vorfahren eines Menschen; das Verbot schließt etwa Sippenhaftung aus. Der Begriff „Rasse“ wurde bewusst zur Abgrenzung vom Nationalsozialismus aufgenommen, nicht als Anerkennung von Rassentheorien; seine Streichung wurde lange diskutiert, die Bundesregierung entschied sich im Februar 2024 mangels passenderer Alternative (u. a. auf Wunsch des Zentralrats der Juden) für die Beibehaltung; Brandenburg und das Saarland strichen ihn 2013 bzw. 2024 aus ihren Landesverfassungen, Thüringen enthält ihn nicht. Sprache schützt vor Benachteiligung wegen der Muttersprache, auch Minderheitensprachen wie Dänisch und Sorbisch. Heimat meint die geografische Herkunft (Geburtsort), Herkunft die soziale Herkunft. Glaube und Anschauungen haben geringe eigenständige Relevanz, da bereits durch Art. 4 GG und die Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 GG) geschützt. Behinderung (Abs. 3 Satz 2): definiert als Folge einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung auf Grund eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands; verboten ist jede Verschlechterung der Lebenssituation gegenüber Menschen ohne Behinderung (Beispiel: Verstoß lag im Ausschluss schreib- und sprechunfähiger Personen vom Testament durch erbrechtliche Formvorschriften). Fehlt die Fähigkeit, ein Recht wahrzunehmen, ist dessen Verweigerung keine Verletzung. Der Staat muss Rücksicht nehmen; in Kombination mit anderen Grundrechten kann er verpflichtet sein, Behinderten die Ausübung von Freiheitsrechten zu ermöglichen (z. B. Zugang zum öffentlichen Bildungsangebot). Ergänzungsforderung: LSBTI-Verbände (seit Februar 2021 die Initiative „Grundgesetz für Alle“) fordern die Aufnahme der sexuellen und geschlechtlichen Identität in Abs. 3; unterstützt von Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, generell von der SPD (bis 2021 an Koalitionsvereinbarungen mit der CDU gebunden); in der CDU gibt es unterschiedliche Stimmen, u. a. Befürworter wie Kai Wegner, Hendrik Wüst und Jan-Marco Luczak. Zur Erinnerung an Elisabeth Selberts Rolle zeigt der 2013/2014 gedrehte Fernsehfilm „Sternstunde ihres Lebens“ (2014 ausgestrahlt) ihre Arbeit im Parlamentarischen Rat – im Film verkündet am Ende allerdings anachronistisch Adenauer die 1994 geänderte Version.