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Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (englisch General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) wurde am 30. Oktober 1947 abgeschlossen, als der Plan für …
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Bedeutung und Einordnung
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (englisch General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) ist eine internationale Vereinbarung über den Welthandel. Es wurde am 30. Oktober 1947 abgeschlossen und trat am 1. Januar 1948 in Kraft, nachdem der Plan für eine Internationale Handelsorganisation (ITO) nicht verwirklicht werden konnte. Sein Ziel war, Zölle, Abgaben und andere Handelshemmnisse schrittweise abzubauen, um Welthandel und Weltwirtschaft zu fördern.
Das GATT von 1947 war keine Internationale Organisation, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag. Deshalb hießen seine 23 Gründungsmitglieder Vertragsparteien und nicht Mitgliedsstaaten. Die Bundesrepublik Deutschland trat am 1. Oktober 1951 bei, Österreich am 19. Oktober 1951. Die Schweiz wurde 1966 Vollmitglied; ihr Zollgebiet umfasste wegen der Zollunion mit der Schweiz auch Liechtenstein, solange der Zollanschlussvertrag galt. Liechtenstein trat 1994 eigenständig bei.
Bis 1994 wurden in acht Verhandlungsrunden Handelshemmnisse abgebaut. Die Ergebnisse legten den Grundstein für die Welthandelsorganisation (WTO), die 1995 das GATT ablöste und es als Teil ihres Regelwerks übernahm. Alle WTO-Mitglieder sind auch Vertragspartner des GATT. Zur Unterscheidung werden die ursprüngliche Fassung als GATT 1947 und die heutige Fassung im WTO-Rahmen als GATT 1994 bezeichnet.
Entstehung und Verwaltung
Der Beginn des GATT liegt in der Bretton-Woods-Konferenz von 1944 in den USA, an der 44 Staaten teilnahmen. Sie schuf ein festes Wechselkurssystem sowie den Internationalen Währungsfonds (IWF) und die Weltbank. Bei der Gründung einer Welthandelsorganisation kam jedoch keine Einigung zustande. Stattdessen entstand das Vertragswerk des GATT, das 1948 in Kraft trat.
Die administrative Leitung lag beim GATT-Sekretariat und dessen Vorsitzendem, dem Generaldirektor des GATT. Das Sekretariat organisierte unter anderem die Welthandelsrunden. Sein Sitz war bis zur Ablösung durch die WTO 1995 das Centre William Rappard in Genf. Dort befindet sich auch heute der Hauptsitz der WTO.
Regeln für Gleichbehandlung und Handel
Das GATT konzentrierte sich vor allem auf den Güterhandel und sollte außerdem Verfahren zur Lösung internationaler Handelskonflikte schaffen. Benachteiligungen im Handel sollen durch drei Grundsätze verhindert werden:
- Das Meistbegünstigungsprinzip nach Art. I GATT verlangt, dass Handelsvorteile, die eine Vertragspartei einem Handelspartner gewährt, auch allen anderen Vertragspartnern zugutekommen. Dem steht teilweise das ebenfalls in Regeln verankerte Prinzip der Reziprozität, also der Gegenseitigkeit, gegenüber.
- Die Inländerbehandlung nach Art. III GATT bedeutet, dass ausländische und inländische Anbieter grundsätzlich gleich behandelt werden müssen.
- Das Kontingentverbot untersagt grundsätzlich mengenmäßige Beschränkungen bei Ein- oder Ausfuhren.
Ausnahmen sind möglich. Art. XIV erlaubt Ausnahmen vom Meistbegünstigungsprinzip, Art. XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. Art. XIX gestattet Notstandsmaßnahmen bei bestimmten Importwaren, um ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger zu verhindern; diese Regel wurde unter GATT 1947 häufig genutzt und unter GATT 1994 stärker geregelt. Nach Art. XXV:5 kann eine Vertragspartei bei außergewöhnlichen, nicht vorgesehenen Umständen mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien von einer Verpflichtung befreit werden.
Art. XX erlaubt unter Bedingungen unter anderem Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zu Waren aus Strafvollzug sowie zum Schutz wertvollen nationalen Kulturguts. Unter bestimmten Bedingungen sind auch Maßnahmen zur Erhaltung erschöpflicher Naturschätze, zur Durchführung zwischenstaatlicher Grundstoffabkommen und mit Folgen für die Ausfuhr inländischer Rohstoffe zulässig. Die Maßnahmen dürfen nicht willkürlich sein oder als verschleierte Handelsbeschränkung dienen. Art. XXIV regelt Ausnahmen für Freihandelszonen und Zollunionen, etwa die Europäische Union; auch Nachbar- und Entwicklungsländer können besondere Handelspräferenzen erhalten.
Verhandlungsrunden und WTO
Von 1948 bis 1994 regelte das GATT einen großen Teil des Welthandels in acht mehrjährigen, kontinentübergreifenden Verhandlungsrunden. Anfangs stand vor allem die Senkung von Zöllen im Mittelpunkt. Die Kennedy-Runde von 1964 bis 1967 brachte ein Anti-Dumping-Abkommen gegen Preisverfall und eine Lektion zur Entwicklung.
Die Tokio-Runde von 1973 bis 1979 war ein erster bedeutender Versuch, das internationale Handelssystem zu reformieren und Handelsbarrieren zu verringern. Die durchschnittlichen Zölle für industriell gefertigte Produkte wurden auf rund 4,7 % gesenkt. Dabei galt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Je höher ein Zoll war, desto stärker wurde er gekürzt. Bei der Reform des Agrarhandels bestanden Konflikte. Es kamen jedoch mehrere Abkommen zustande, die nur von wenigen GATT-Mitgliedern unterzeichnet wurden und inoffiziell Codes hießen. Mehrere dieser Codes wurden später überarbeitet und zu multilateralen Verpflichtungen gemacht.
Die Uruguay-Runde lief von 1986 bis 1994 und war die umfangreichste Runde. Sie erfasste neben bestehenden GATT-Texten neue Bereiche, besonders Landwirtschaft und Textilindustrie. Nach zunächst erfolglosen Treffen in Montreal 1988 und Genf entstand 1991 der von Arthur Dunkel vorgelegte Entwurf „Final Act“. Er wurde Grundlage des endgültigen Beschlusses. Am 15. Dezember 1993 endeten die Verhandlungen über den Marktzugang für Güter und Dienstleistungen. Am 15. April 1994 unterzeichneten Vertreter der 123 teilnehmenden Staaten das Abkommen in Marrakesch. Die Runde führte zur WTO und zu einem neuen Katalog von Vereinbarungen.
Die Doha-Runde bezeichnet Aufträge, die WTO-Wirtschafts- und Handelsminister 2001 auf ihrer vierten Konferenz in Doha bis 2005 abschließen sollten. Nach mehreren Verhandlungsrunden gilt sie seit 2016 als gescheitert.
Ergebnisse und heutige Rolle
Die GATT-Regeln waren ursprünglich nur als Provisorium gedacht. Dennoch förderten und sicherten sie 47 Jahre lang die Liberalisierung des Welthandels. Die fortlaufende Zollsenkung trug in den 1950er- und 1960er-Jahren zu sehr hohen Wachstumsraten des Handels bei: Im Durchschnitt wurden 8 % Wachstum pro Jahr erreicht. Während der GATT-Ära wuchs der Handel durch die Handelsliberalisierung stärker als die Produktion.
Die Stabilität des Systems erhöhte seit der Uruguay-Runde die Zahl der Mitglieder. Die Reformen verbesserten und entwickelten die internationalen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen nachhaltig. Für die WTO wurden die Ergebnisse der GATT-Verhandlungen als Dachvertrag übernommen. Das heutige Regelwerk besteht aus den ursprünglichen Verträgen von 1947, den in der Uruguay-Runde aktualisierten Satzungen und den abschließenden Änderungen von 1994 in Marrakesch. Die WTO kontrolliert heute den internationalen Güterhandel.