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Rechnungsabgrenzung
Als Rechnungsabgrenzung wird in der Betriebswirtschaftslehre und im Rechnungswesen eine Bilanzierung bezeichnet, bei der Aufwand und Ertrag demjenigen …
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Zweck und Grundprinzip
Rechnungsabgrenzung bedeutet, Aufwand und Ertrag dem Geschäftsjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Entscheidend ist also nicht, wann Geld gezahlt oder eingenommen wird, sondern wann die zugehörige Leistung erbracht oder genutzt wird. Dadurch zeigt die Gewinn- und Verlustrechnung den richtigen Periodenerfolg, also den Erfolg eines bestimmten Geschäftsjahres. Dies erfüllt die Grundsätze der periodengerechten Gewinnermittlung und der Bilanzwahrheit.
Eine Abgrenzung wird insbesondere notwendig, wenn Verträge Vorauszahlungen, spätere Zahlungsziele, bestimmte Laufzeiten, Fälligkeiten oder Fristen vorsehen und zwischen Zahlung und Leistung ein Bilanzstichtag liegt. Im weiteren Sinne zählen auch Rückstellungen dazu: Der Aufwand entsteht im laufenden Geschäftsjahr, während die Zahlung – wenn überhaupt – erst später erfolgt.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Zahlung und wirtschaftlichem Erfolg: Ausgaben und Einnahmen verändern Liquidität und Cashflow. Aufwand und Ertrag verändern dagegen die Ertragslage und damit den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Die Rechnungsabgrenzung sorgt außerdem dafür, dass die darauf beruhenden Ertragsteuern der richtigen Periode zugerechnet werden.
Transitorische und antizipative Posten
Es gibt zwei grundlegende Arten:
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Transitorische Posten betreffen Zahlungen, die bereits vor dem Bilanzstichtag geleistet oder empfangen wurden, deren Aufwand oder Ertrag aber erst in das nächste Geschäftsjahr gehört. Beispiel: Die Miete für das nächste Geschäftsjahr wird bereits im November im Voraus bezahlt. Für den Zahlungspflichtigen entsteht eine aktive Rechnungsabgrenzung, für den Zahlungsempfänger eine passive Rechnungsabgrenzung.
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Antizipative Posten betreffen Aufwand oder Ertrag des laufenden Geschäftsjahres, obwohl die entsprechende Zahlung erst im nächsten Geschäftsjahr erfolgt. Beispiel: Die Miete für Dezember wird erst am 2. Januar des folgenden Jahres bezahlt. Für den Zahlungsempfänger wird eine sonstige Forderung, für den Zahlungspflichtigen eine sonstige Verbindlichkeit ausgewiesen.
Der Zusammenhang lässt sich so ordnen:
- aktive Rechnungsabgrenzung: vor dem Bilanzstichtag Ausgabe, danach Aufwand;
- passive Rechnungsabgrenzung: vor dem Bilanzstichtag Einnahme, danach Ertrag;
- sonstige Forderung: vor dem Bilanzstichtag Ertrag, danach Einnahme;
- sonstige Verbindlichkeit: vor dem Bilanzstichtag Aufwand, danach Ausgabe;
- Rückstellung: vor dem Bilanzstichtag Aufwand, danach Ausgabe.
Der Geschäftsvorfall wird zunächst im laufenden Jahr erfasst. Am Bilanzstichtag, meist dem 31. Dezember, erfolgt die Korrektur. Transitorische Posten übertragen damit bereits erfolgte Zahlungen in die Periode der späteren Leistung. Antizipative Posten nehmen die Erfolgswirkung einer bereits erbrachten Leistung vorweg, deren Zahlung noch aussteht.
Aktive und passive Abgrenzung in der Buchführung
Die aktive Rechnungsabgrenzung heißt kurz ARA; ein einzelner aktiver Rechnungsabgrenzungsposten wird ARAP genannt. Sie ist eine Forderung und wird auf einem Aktivkonto erfasst. Sie entsteht, wenn ein Aufwand des neuen Jahres bereits im alten Jahr eine Ausgabe verursacht. Der Merksatz lautet: „Ausgabe jetzt, Aufwand später = Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten“.
Bei einer im Dezember vorausgezahlten Januar-Miete lauten die grundlegenden Buchungen:
- Zahlung: Mietaufwand an Bank;
- Jahresabschluss: ARAP beziehungsweise Transitorische Aktiva an Mietaufwand; dadurch wird der zu früh erfasste Aufwand neutralisiert;
- Januar: Mietaufwand an ARAP beziehungsweise Transitorische Aktiva; dadurch erscheint der Aufwand in der richtigen Periode.
In automatisierten Systemen kann zuerst „Mietaufwand an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ und bei Zahlung „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an Bank“ gebucht werden. Bildung und Auflösung des ARAP folgen anschließend derselben Logik.
Die passive Rechnungsabgrenzung heißt PRA, ein einzelner Posten PRAP. Sie wird verwendet, wenn ein Ertrag des neuen Jahres bereits im alten Jahr zu einer Einnahme führt, etwa bei Vorauszahlungen von Kunden. Sie stellt eine Leistungsverbindlichkeit dar: Das Unternehmen hat das Geld erhalten, schuldet dem Kunden aber noch die Leistung.
Beispiel: Ein Fitnessstudio verkauft am 1. Dezember 2025 eine sofort bezahlte Jahreskarte für 600 €. Nur 50 € gehören wirtschaftlich in das Jahr 2025. Die übrigen 550 € betreffen die Nutzung von Januar bis November 2026 und werden zum 31. Dezember 2025 als passiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst.
Bei einem fünfjährigen Werbevertrag mit einer Vorauszahlung von 10.000 € gehören im ersten Jahr 2.000 € zum Ertrag; 8.000 € entfallen zu je einem Viertel auf die folgenden vier Jahre. Fallen im ersten Jahr bereits 1.500 € für Werbemedien und 2.500 € Provisionen an, stehen 4.000 € Aufwand nur 2.000 € Ertrag gegenüber. Es entsteht ein Verlust von 2.000 €.
Rechtliche Regeln und Sonderfall Disagio
Im deutschen Handelsrecht beruht die Rechnungsabgrenzung auf dem Periodisierungsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB. Danach sind Aufwand und Ertrag unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung im zugehörigen Geschäftsjahr zu berücksichtigen. Als Rechnungsabgrenzungsposten im engeren gesetzlichen Sinn gelten jedoch nur transitorische Posten.
Nach § 250 Abs. 1 HGB sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Nach § 250 Abs. 2 HGB werden auf der Passivseite Einnahmen vor dem Bilanzstichtag ausgewiesen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Die Bilanzposition „Rechnungsabgrenzungsposten“ ist für die Aktivseite in § 266 Abs. 2 lit. C und für die Passivseite in § 266 Abs. 3 lit. D geregelt. Antizipative Posten werden gemäß § 250 HGB nicht als Rechnungsabgrenzungsposten geführt, sondern als sonstige Forderungen oder sonstige Verbindlichkeiten.
Auch § 5 Abs. 5 EStG beschränkt die steuerrechtliche Rechnungsabgrenzung auf transitorische Posten. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 besteht ein Wahlrecht: Bei Einnahmen oder Ausgaben, die den Betrag nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigen – Stand Juni 2024: 800,00 EUR netto –, darf auf die Abgrenzung verzichtet werden. Dieses Wahlrecht muss für alle entsprechenden Einnahmen und Ausgaben einheitlich ausgeübt werden. Die Regel gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
Ein Sonderfall ist das Disagio, ein Zinsäquivalent bei einem Kredit. Nach § 250 Abs. 3 HGB besteht dafür ein Aktivierungswahlrecht. Wird es als aktive Rechnungsabgrenzung bilanziert, kann es über die gesamte Kreditlaufzeit abgeschrieben werden. Steuerrechtlich besteht dagegen eine Aktivierungspflicht.
Internationale Rechnungslegung
In Österreich enthalten § 198 Abs. 5 und 6 UGB und in der Schweiz Art. 958b OR entsprechende Regelungen.
Nach den International Financial Reporting Standards ist das Periodisierungsprinzip, englisch „accrual principle“, in IAS 1.25 geregelt. Eine Abgrenzung darf nach IAS 1.26 nur vorgenommen werden, wenn daraus ein Vermögenswert („asset“) oder eine Verbindlichkeit („liability“) entsteht. Eine besondere Bilanzposition mit der Bezeichnung „Rechnungsabgrenzung“ sieht das IFRS-Gliederungsschema nach IAS 1.68 nicht vor.
Beim Disagio wird nach IFRS nur das tatsächlich ausgezahlte Darlehen als Verbindlichkeit ausgewiesen. In den Folgejahren wird das Disagio durch eine zeitanteilige Aufzinsung, also pro rata temporis, der Verbindlichkeit zugeschrieben. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften müssen in allen EU-Mitgliedstaaten die IFRS-Vorschriften anwenden; in Deutschland ergibt sich dies aus § 315e HGB.