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Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen (englisch fixed assets) gehört im Rechnungswesen der auf der Aktivseite einer Bilanz ausgewiesene Teil der Vermögensgegenstände, …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bestandteile
  2. 2. Aktivierung und Gliederung
  3. 3. Abnutzung, Bewertung und Abschreibungen
  4. 4. Internationale Regelungen
  5. 5. Anlagevermögen in der Volkswirtschaft

Begriff und Bestandteile

Anlagevermögen (englisch fixed assets) ist im Rechnungswesen der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Teil der Vermögensgegenstände, die am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens dauernd zu dienen. Nach § 247 Abs. 2 HGB umfasst es langfristig im Unternehmen gebundene Vermögensteile, die für Aufbau, Ausstattung und Funktionsfähigkeit des Betriebs nötig sind und dem Betriebszweck dienen.

Anders als Umlaufvermögen wird Anlagevermögen nicht weiter be- oder verarbeitet und geht nicht in den Prozess der betrieblichen Leistungserstellung ein. Es zählt daher zu den betrieblichen Potentialfaktoren.

Die drei Untergruppen sind:

  • Sachanlagen: betriebliche Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
  • Immaterielle Vermögensgegenstände: selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, organisationsinterne Daten, entgeltlich erworbene Konzessionen, Lizenzen, Patente, Geschäfts- oder Firmenwert.
  • Finanzanlagen: Beteiligungen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Wertpapiere des Anlagevermögens.

Aktivierung und Gliederung

Aktivierung bedeutet, einen Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzen. Das HGB unterscheidet Aktivierungsverbote, Aktivierungswahlrechte und Aktivierungspflichten.

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände besteht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht. Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle Vermögenswerte dürfen nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB jedoch nicht aktiviert werden. Aktivierungsverbote gelten außerdem für Aufwendungen zur Unternehmensgründung, zur Beschaffung von Eigenkapital und zum Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 HGB).

Forschungs- und Entwicklungskosten können erst ab der Entwicklungsphase aktivierungsfähig sein. Der Übergang liegt dort, wo das „systematische Suchen“ in das Erproben und Testen gewonnener Erkenntnisse oder Fertigkeiten übergeht. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich getrennt werden, dürfen die Kosten nicht aktiviert werden (§ 255 Abs. 2a Satz 4 HGB). Für Forschung besteht ein Aktivierungsverbot, für Entwicklung teilweise ein Aktivierungswahlrecht. Für alle zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstände besteht eine Aktivierungspflicht; dazu zählt nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB auch der Firmenwert.

§ 266 Abs. 2 HGB verlangt zur Bilanzklarheit, Bilanzwahrheit, Bilanzkontinuität und Einheitlichkeit die Gliederung in immaterielle Vermögensgegenstände (intangible assets), Sachanlagen (tangible assets) und Finanzanlagen (financial assets).

Abnutzung, Bewertung und Abschreibungen

Man unterscheidet abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen. Grundstücke, Beteiligungen und Wertpapiere gelten als nicht abnutzbar: Es wird von keinem Wertverlust ausgegangen, deshalb darf nicht abgeschrieben werden. Gebäude, Maschinen und Geschäftsausstattung sind abnutzbar; ihr Wertverlust wird durch Abschreibungen erfasst.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen wird zu Anschaffungskosten bewertet. Bei zeitlich begrenzt nutzbaren Gegenständen sind fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Die Summe dieser Werte heißt Bruttosachanlagevermögen. Der Wert wird über die Nutzungszeit planmäßig abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 HGB); nach den Abschreibungen ergibt sich das Nettosachanlagevermögen.

Nach dem Niederstwertprinzip bleiben vorübergehende Wertminderungen gegenüber dem ursprünglichen Buchwert unberücksichtigt. Bei dauerhaften Wertminderungen ist abzuschreiben (§ 253 Abs. 1 und 3 HGB). Dauernd ist ein nachhaltiges Sinken des aktuellen Werts unter den Buchwert, das zumindest für einen erheblichen Teil der Nutzungsdauer besteht. Fällt der Grund später weg, muss grundsätzlich durch Wertaufholung zugeschrieben werden (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB); für den Firmenwert gilt dies nicht (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).

Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung erforderlich. Bei nur vorübergehender Wertminderung von Finanzanlagen besteht ein Abschreibungswahlrecht. Gründe können die Korrektur des Abschreibungsplans, Verlustantizipation, außerordentliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung oder eine steuerliche Abschreibung sein. Kapitalgesellschaften weisen die Entwicklung des Anlagevermögens im Anlagespiegel nach: Ausgangswerte, Zu- und Abgänge, Umbuchungen sowie Ab- und Zuschreibungen jedes Anlagegegenstands.

Internationale Regelungen

Die internationalen Vorschriften zur Gliederung und zur Zuordnung von Gegenständen zum Anlage- oder Umlaufvermögen sind mit dem deutschen Recht homogen. Die Bewertungsvorschriften unterscheiden sich international dagegen stark und sind heterogen.

Anlagevermögen in der Volkswirtschaft

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) umfasst Anlagevermögen alle Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden. Es gehört mit Vorräten und Wertsachen zu den produzierten Vermögensgütern und zu den Aktiva der Vermögensbilanz. In der Volkswirtschaftslehre wird auch von Kapitalstock gesprochen.

Sachanlagen sind Bauten, Straßen, Ausrüstungen, Nutztiere und Nutzpflanzen. Zu den immateriellen Anlagegütern zählen insbesondere Computerprogramme und Datenbanken, Urheberrechte sowie die Summe der Ausgaben für Suchbohrungen. Finanzanlagen, aktivierte Firmenwerte und nicht produzierte Sachanlagen wie Grundstücke gehören in der VGR nicht zum Anlagevermögen. Grund und Boden wird nicht berücksichtigt, weil er nicht durch Produktionstätigkeit gemehrt werden kann. Auch das Gebrauchsvermögen privater Haushalte ist ausgeschlossen. Militärische Güter werden nur einbezogen, wenn sie auch zivil nutzbar sein könnten; Waffen und gepanzerte Fahrzeuge mit rein militärischer Nutzung nicht.

Die VGR weist Brutto- oder Nettoanlagevermögen aus. Beim Bruttokonzept werden Anlagen zum Neuwert ohne Wertminderung angesetzt; beim Nettokonzept werden die seit der Investition aufgelaufenen Abschreibungen abgezogen. Das Verhältnis von Netto- zu Bruttoanlagevermögen heißt Modernitätsgrad. Es zeigt, wie viel Prozent des Vermögens noch nicht abgeschrieben sind, und gibt Aufschluss über dessen Alterung.

Wiederbeschaffungspreise geben an, welcher Betrag im Berichtszeitpunkt für die Anschaffung des Vermögensguts hätte gezahlt werden müssen. Das Nettoanlagevermögen zu Wiederbeschaffungspreisen verändert sich durch Zugänge zu jeweiligen Preisen, Abschreibungen zu jeweiligen Preisen, sonstige reale Vermögensänderungen zu jeweiligen Preisen und Umbewertungen infolge von Preisänderungen der Anlagegüter.

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