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Zweidrittelmehrheit

Unter einer Zweidrittelmehrheit versteht man eine qualifizierte Mehrheit mit einem Quorum von zwei Dritteln bei Abstimmungen. Je nach Grundmenge der …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Zweck
  2. 2. Regelungen in Deutschland
  3. 3. Landesverfassungen und Wahlergebnisse
  4. 4. Österreichische Verfassungsregeln
  5. 5. Schweiz und Vereinigte Staaten
  6. 6. Weitere Anwendungsfelder

Begriff und Zweck

Eine Zweidrittelmehrheit ist eine qualifizierte Mehrheit mit einem Quorum von zwei Dritteln. Sie verlangt also die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der jeweils maßgeblichen Grundmenge.

Bei der einfachen Zweidrittelmehrheit werden die abgegebenen Stimmen berechnet. Bei der absoluten Zweidrittelmehrheit zählen dagegen entweder alle Stimmen einschließlich der Stimmenthaltungen oder alle Stimmberechtigten beziehungsweise Mitglieder eines Gremiums. Welche Berechnung gilt, hängt von der jeweiligen Verfassung oder Geschäftsordnung ab.

Das Quorum ist besonders bei Verfassungsänderungen wichtig. Es soll Minderheiten schützen: Wer mehr als ein Drittel der Stimmen besitzt, kann eine Verfassungsänderung verhindern. Einfache Gesetze werden dagegen in der Regel mit geringeren Zustimmungsquoten beschlossen.

Regelungen in Deutschland

Auf Bundesebene verlangt das Grundgesetz in bestimmten Fällen eine einfache Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, zusätzlich aber mindestens die Mehrheit der Mitglieder. Dies gilt für die Feststellung des Verteidigungsfalls durch den Bundestag (Art. 115a Abs. 1 GG), durch den Gemeinsamen Ausschuss (Art. 115a Abs. 2 GG) sowie für die Feststellung, dass der Bundestag im Verteidigungsfall verhindert ist (Art. 115e Abs. 1 GG). Außerdem ist im Bundestag eine solche Mehrheit nach § 6 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für die Wahl eines Teils der Richter des Bundesverfassungsgerichts erforderlich.

Eine absolute Zweidrittelmehrheit der Mitglieder schreibt das Grundgesetz für Änderungen des Grundgesetzes durch Bundestag und Bundesrat vor (Art. 79 Abs. 2 GG). Ebenso kann der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfall den Bundeskanzler nur durch die Neuwahl eines Nachfolgers absetzen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen (Art. 115h Abs. 2 GG). Dies ist ein konstruktives Misstrauensvotum.

Unter besonderen Voraussetzungen kann der Bundestag außerdem mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, eine besonders eilbedürftige Vorlage der Bundesregierung ohne Ausschussüberweisung sofort in zweiter und dritter Beratung zu behandeln (Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 GO-BT). Eine solche Gesetzgebung kann einschließlich der Schlussabstimmung an einem einzigen Tag erfolgen.

Landesverfassungen und Wahlergebnisse

Auf Landesebene müssen regelmäßig zwei Drittel der Abgeordneten einer Änderung der jeweiligen Landesverfassung zustimmen.

In Bayern müssen Verfassungsänderungen mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl beschlossen und anschließend dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden. Bei der Landtagswahl 2003 erhielt die CSU 60,7 % der abgegebenen Stimmen und damit weniger als zwei Drittel. Sie verfügte im Landtag dennoch über eine entsprechende Mehrheit der Mandate. Die Oppositionsparteien kamen zusammen auf 27,1 %: Die SPD erhielt 19,6 %, Bündnis 90/Die Grünen 7,5 %. Das Beispiel zeigt, dass eine Zweidrittelmehrheit der Mandate auch ohne eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen entstehen kann, insbesondere bei Wahlen mit Sperrklausel.

Bei der Bürgerschaftswahl in Hamburg 1946 erreichte die SPD 43,1 % der Stimmen. Nach dem damals geltenden Wahlrecht erhielt sie 83 von 110 Mandaten und damit sogar eine Dreiviertelmehrheit.

Österreichische Verfassungsregeln

Das Bundes-Verfassungsgesetz verlangt einfache Zweidrittelmehrheiten, wenn mindestens die Hälfte der Abgeordneten des Nationalrats anwesend ist. Dies betrifft insbesondere Angelegenheiten der Länder (Art. 3 Abs. 4, Art. 14 Abs. 10 und Art. 14a Abs. 8 B-VG), der Europäischen Union (Art. 23i Abs. 1, Art. 23f Abs. 1 und Art. 50 Abs. 4 B-VG) sowie die Geschäftsordnung des Nationalrats (Art. 30 Abs. 2 B-V). Entsprechende Regeln gelten teilweise auch für den Bundesrat.

Das gleiche Anwesenheitsquorum und die Zweidrittelmehrheit gelten für Verfassungsänderungen und Änderungen des Verfassungsgehalts (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG). Betreffen diese Änderungen die Länder, ist zusätzlich die Zustimmung des Bundesrates nötig. Der Nationalrat benötigt die Mehrheit außerdem, wenn er die Bundesversammlung einberufen will (Art. 60 Abs. 6 und Art. 68 Abs. 3 B-VG).

Landesverfassungsgesetze dürfen nur mit Zweidrittelmehrheit des jeweiligen Landtags geändert werden (Art. 99 Abs. 2 B-VG). Für die Auflösung eines Landtags durch den Bundespräsidenten ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich; die Mitglieder aus dem betreffenden Land sind dabei nicht stimmberechtigt (Art. 100 Abs. 1 B-VG). Auch der Hauptausschuss des Nationalrats beschließt bestimmte Verordnungen über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung von Produktion und Versorgung nach diesem Kriterium (Art. 55 Abs. 5 B-VG). Besonders nach dem Zweiten Weltkrieg gehörten solche Beschlüsse laut Artikel quasi zum politischen Alltag.

Schweiz und Vereinigte Staaten

In der Schweiz gilt bei Volksabstimmungen auf allen drei Staatsebenen – Bund, Kantonen und Gemeinden – grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmenden. Eine Zweidrittelmehrheit darf nicht verlangt werden. Für eidgenössische Abstimmungen bestimmt dies Art. 142 Abs. 1 BV. Für die Kantone wird es aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) abgeleitet, weil eine qualifizierte Mehrheit einer Minderheit ein Vetorecht geben würde.

Auch im Bundesparlament entscheidet nach Art. 159 BV grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmenden. In drei Ausnahmefällen ist die Mehrheit der Mitglieder erforderlich; eine Zweidrittelmehrheit darf jedoch nicht vorgeschrieben werden. In Kantonsparlamenten kommen vereinzelt Zweidrittelmehrheiten vor, etwa für die Dringlicherklärung von Gesetzen oder die Ungültigkeitserklärung einer Volksinitiative. Dabei können zwei Drittel aller Mitglieder oder zwei Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

In den USA sieht die Bundesverfassung Zweidrittelmehrheiten unter anderem für die Verurteilung im Amtsenthebungsverfahren vor: Im Senat müssen zwei Drittel der anwesenden Senatoren zustimmen (Art. I, Abschnitt 3, Absatz 6). Ein Veto des Präsidenten können Repräsentantenhaus und Senat jeweils mit zwei Dritteln aller Mitglieder überstimmen (Art. I, Abschnitt 7, Absätze 2 und 3). Nach Art. V ist eine Zweidrittelmehrheit in Repräsentantenhaus und Senat nötig, um Verfassungszusätze vorzuschlagen. Seit 1787 wurden mehr als 3000 Änderungsvorschläge behandelt; nur einige Dutzend wurden angenommen, und bis heute traten 27 Änderungen in Kraft.

Weitere Fälle sind der Widerruf einer Unwählbarkeit wegen Aufstands gegen die USA mit Zweidrittelmehrheit in beiden Häusern (14. Zusatzartikel, Abschnitt 3) sowie die Erklärung der Amtsunfähigkeit des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit in beiden Häusern (25. Zusatzartikel, Abschnitt 4). Letztere Regelung wurde bisher noch nie angewendet.

Weitere Anwendungsfelder

Bei Wahlen in hohe kirchliche Ämter soll die Zweidrittelmehrheit eine breite Unterstützung und Anerkennung der gewählten Person sicherstellen. In der römisch-katholischen Kirche wird der Papst vom Konklave stets mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Eine Änderung, die Papst Johannes Paul II. eingeführt hatte, machte sein Nachfolger Benedikt XVI. wieder rückgängig. In der Christkatholischen Kirche der Schweiz erfordert die Bischofswahl eine Zweidrittelmehrheit der Nationalsynode.

In Malaysia regiert seit 1957 das von der United Malays National Organisation (UMNO; malaiisch Pertubuhan Kebangsaan Melayu Bersatu) angeführte Parteienbündnis Barisan Nasional („Nationale Front“) mit einer Zweidrittelmehrheit.

In Osttimor kann das Nationalparlament mit einer Zweidrittelmehrheit die Verfassung ändern und den Staatspräsidenten absetzen.

In Japan kann das Unterhaus Gesetze, die das Oberhaus abgelehnt hat, mit einer Zweidrittelmehrheit durchsetzen. Für das Oberhaus besteht diese Möglichkeit umgekehrt nicht. In der Nachkriegsgeschichte wurde diese Regelung vor 2008 nur einmal angewendet: 1951 zur Verabschiedung eines Gesetzes über Wetten bei Motorbootrennen. 2008 waren wegen unterschiedlicher Mehrheiten in den beiden Häusern, dem sogenannten Nejire Kokkai, bereits mehrere Gesetze mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet worden.

Lernvideos zu Zweidrittelmehrheit

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