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Zersetzung (Ministerium für Staatssicherheit)
Die Zersetzung war eine vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR eingesetzte geheimpolizeiliche Methode. Sie diente zur Bekämpfung vermeintlicher …
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Definition, Zweck und historischer Rahmen
„Zersetzung“ war eine geheimpolizeiliche Methode des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR zur Bekämpfung tatsächlicher oder vermeintlicher politischer Gegner. Sie wurde überwiegend in den 1970er und 1980er Jahren eingesetzt und sollte oppositionelle Einzelpersonen und Gruppen heimlich schwächen. An die Stelle des offenen Terrors der Ära Ulbricht traten verdeckte Steuerung, Manipulation und psychischer Druck bis hinein in das Privatleben der Betroffenen.
Die im Januar 1976 in Kraft getretene Richtlinie Nr. 1/76 regelte die Anwendung in „Operativen Vorgängen“ (OV), also geheimdienstlichen Verfahren zur Überwachung und Bearbeitung verdächtigter Personen oder Gruppen. Das MfS definierte Zersetzung als eine operative Methode, die Einstellungen erschüttern, Widersprüche hervorrufen oder verstärken und gegnerische Kräfte „zersplittern, lähmen, desorganisieren und isolieren“ sollte. Dadurch sollten politische Aktivitäten verhindert, eingeschränkt oder vollständig unterbunden werden. Wichtig waren eine genaue Planung, die Dokumentation der Ergebnisse und strenge Konspiration, sodass das MfS als Urheber nicht erkennbar blieb.
Der verstärkte Einsatz hing mit den politischen Bedingungen seit Ende der 1960er Jahre und besonders seit Beginn der Ära Honecker 1971 zusammen. Die DDR strebte nach internationaler Anerkennung, näherte sich der Bundesrepublik an und verpflichtete sich im Grundlagenvertrag, durch den Beitritt zur UN-Charta und mit der Unterzeichnung der KSZE-Schlussakte zur Achtung der Menschenrechte. Gleichzeitig wollte das SED-Regime die Zahl politischer Häftlinge reduzieren. Zersetzung ermöglichte Repression unterhalb der Schwelle von Verhaftung und Verurteilung und sollte das internationale Ansehen der DDR weniger gefährden.
Organisation und Zielgruppen
Hauptkräfte bei der Durchführung waren die „Inoffiziellen Mitarbeiter“ (IM), also heimliche Informanten und Helfer des MfS. Nahezu alle MfS-Abteilungen konnten beteiligt sein; eine zentrale Rolle spielten die Hauptabteilung XX in Berlin sowie die Abteilungen XX der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen. Die Linie XX überwachte unter anderem Religionsgemeinschaften, Kultur, Medien, Bildung, Gesundheit, Sport, Blockparteien und gesellschaftliche Organisationen.
Weitere Grundlagen lieferten die Linie VIII durch Observation, die Abteilung 26 durch Telefon- und Raumüberwachung und die Abteilung M durch Postkontrolle; technische Mittel beschaffte die Abteilung 32. Das MfS konnte außerdem staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen einbeziehen, etwa Betriebs- und Universitätsleitungen, Wohnungsverwaltungen, Sparkassen, Kreisverwaltungen und unter Umständen behandelnde Ärzte. Dadurch waren berufliche oder schulische Sanktionen, der Ausschluss aus Organisationen und Vereinen, vorübergehende Festnahmen sowie die Verweigerung von Reisen möglich. Auch mit Geheimdiensten anderer Ostblockstaaten arbeitete das MfS zusammen.
Es gab keine einheitliche Zielgruppe. Als Hauptziele nannte das MfS Zusammenschlüsse von Ausreiseantragstellern, Gruppen kritischer Künstler, kirchliche Oppositionsgruppen, Jugendgruppen sowie deren Unterstützer, darunter Menschenrechts-, Friedens- und Fluchthilfeorganisationen und ausgereiste oder ausgebürgerte Oppositionelle. Vereinzelt trafen die Methoden auch missliebige unpolitische Organisationen wie die Wachtturm-Gesellschaft.
Methoden gegen Einzelpersonen
Grundlage persönlich zugeschnittener Maßnahmen waren durch Bespitzelung gewonnene Sozio- und Psychogramme, also Darstellungen des sozialen Umfelds und der psychischen Eigenschaften einer Person. Das MfS suchte nach Neigungen, privaten Problemen oder vermeintlichen „charakterlichen Schwächen“ und verwendete sie zur Verunsicherung oder Bloßstellung. Die Opfer sollten Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl verlieren, sich fürchten, an ihrer Zukunft zweifeln und durch Misserfolge oder gestörte Beziehungen in Lebenskrisen geraten. So sollten ihnen Zeit und Kraft für politische Betätigung fehlen.
Die Richtlinie Nr. 1/76 nannte unter anderem die systematische Schädigung von Ruf, Ansehen und Prestige durch miteinander verbundene wahre sowie unwahre, aber glaubhafte und schwer widerlegbare Angaben. Weitere Mittel waren organisierte berufliche und gesellschaftliche Misserfolge, die Erzeugung von Zweifeln an der persönlichen Perspektive, Misstrauen und gegenseitige Verdächtigungen sowie die Einschränkung sozialer Kontakte, beispielsweise durch weit entfernt liegende Arbeitsplätze.
Hinzu kamen offene, verdeckte oder nur vorgetäuschte Überwachung, Brief- und Telefonkontrolle, Sachbeschädigungen, Manipulationen an Fahrzeugen, ausgelöste Warenbestellungen sowie Kontakt- und Kleinanzeigen oder Notrufe im Namen der Opfer. Bei heimlichen Wohnungseinbrüchen hinterließ, entfernte oder veränderte das MfS Gegenstände, um die Bewohner einzuschüchtern und an ihrer Wahrnehmung zweifeln zu lassen. Der Artikel nennt außerdem Vergiftungen von Lebensmitteln und falsche medizinische Behandlungen. Einzelne Mitarbeiter nahmen einen Suizid der Betroffenen billigend in Kauf. In Unterlagen zu Rainer Eppelmann und Ralf Hirsch sind sogar Mordabsichten wie Vergiftung, Erfrierenlassen oder die Herbeiführung eines Autounfalls belegt.
Nicht abschließend geklärt ist, ob Röntgenstrahlung absichtlich eingesetzt wurde, um langfristige Gesundheitsschäden hervorzurufen. Eine Studie der BStU schloss dies anhand der vorhandenen Akten aus, dokumentierte aber einzelne Fälle fahrlässiger gesundheitsgefährdender Verwendung radioaktiver Strahlenquellen, etwa zur Markierung von Dokumenten.
Angriffe auf Gruppen und Beziehungen
Das MfS manipulierte Freundschaften, Liebesbeziehungen, Ehen und Familien durch anonyme Briefe, Telegramme, Telefonanrufe und häufig gefälschte kompromittierende Fotos. Eltern und Kinder sollten systematisch entfremdet werden. Sogenannte Romeo-Agenten versuchten gezielt, Personen zu umwerben, um Partnerschaftskonflikte oder außereheliche Beziehungen hervorzurufen.
Zur Schwächung oppositioneller Gruppen wurden auch minderjährige IM angeworben. Diese behinderten die Arbeit beispielsweise durch ständige Korrekturen und Gegenvorschläge in programmatischen Diskussionen. Das MfS verbreitete Gerüchte und manipulierte Fotos oder erzeugte absichtlich den Verdacht, bestimmte Mitglieder seien IM. Dazu fingierte es Indiskretionen über angebliche Treffen, bestellte einzelne Personen zu staatlichen Stellen ein oder gewährte auffällige Vorteile wie Reisegenehmigungen, Wohnungen oder PKW. Auch die selektive Verhaftung nur einiger Mitglieder sollte Misstrauen auslösen und den Zusammenhalt zerstören.
Ausmaß, Folgen und Aufarbeitung
Die genaue Zahl der Betroffenen ist wegen bewusster Verschleierung, vernichteter Unterlagen und der Vielzahl beteiligter Dienststellen nicht sicher feststellbar. Schätzungen sprechen insgesamt von einer vier- bis fünfstelligen Zahl betroffener Personen; andere Quellen nennen etwa 5000 Menschen, die „nachhaltig geschädigt“ worden seien. Die Folgen konnten berufliche Nachteile, soziale Isolation und anhaltende psychische oder körperliche Schäden umfassen. Der betroffene Schriftsteller Jürgen Fuchs bezeichnete die Praxis als „psychosoziale Verbrechen“ und als „Angriff auf die Seele des Menschen“.
Vor der politischen Wende waren Art und Umfang der Maßnahmen weitgehend unbekannt. Oppositionelle wie Wolfgang Templin versuchten teilweise erfolgreich, westliche Journalisten zu informieren. Der Spiegel veröffentlichte 1977 die fünfteilige Serie „Du sollst zerbrechen!“ von Jürgen Fuchs. Das MfS reagierte mit dem Versuch, ihn in Redaktionen als „Stasi-Paranoiker“ zu diskreditieren. Erst die Öffnung der Stasi-Unterlagen nach der Wende bestätigte die verdeckten Verfolgungsmethoden.
Eine strafrechtliche Verfolgung blieb nach 1990 meist aus. Wegen des Rückwirkungsverbots gibt es keinen eigenen Straftatbestand der Zersetzung; einzelne Handlungen müssen gesondert angezeigt und bewiesen werden. Häufig waren sie bereits verjährt, der Urheber war für die Opfer nicht erkennbar, Akten waren vernichtet worden oder besaßen vor Gericht keine ausreichende Beweiskraft.
Seit 2019 kann Zersetzung gesetzlich entschädigt werden. Wer nicht mindestens 90 Tage inhaftiert war, erhält allerdings keine Opferpension nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Bei nachweislicher systematischer beruflicher und/oder gesundheitlicher Schädigung kann nach dem 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz eine verwaltungsrechtliche oder berufliche Rehabilitierung beantragt werden. Sie kann Voraussetzung für soziale Ausgleichszahlungen sein. Bei mehr als drei Jahren anerkannter Verfolgungszeit und nachgewiesener Bedürftigkeit sind außerdem Leistungen wegen Verdienstausfällen und Rentenschäden möglich. Eine große Hürde bleibt der Nachweis, dass Schäden an Gesundheit, Vermögen, Ausbildung oder Beruf unmittelbar auf Maßnahmen des MfS zurückgehen.