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Strafrecht

Berühmt ist Franz von Liszts Bonmot, dass die beste Kriminalpolitik eine gute Sozialpolitik sei. Das Strafrecht als Mittel der Politik zur Bekämpfung von …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff, Zweck und Aufbau
  2. 2. Rechtssysteme und Ebenen
  3. 3. Zwecke der Strafe
  4. 4. Voraussetzungen der Strafbarkeit
  5. 5. Ökonomische Betrachtung
  6. 6. Kriminalpolitik und Kriminologie

Begriff, Zweck und Aufbau

Das Strafrecht, auch Kriminalstrafrecht genannt, umfasst die Rechtsnormen eines Landes, die bestimmte Verhaltensweisen verbieten und als Straftaten mit Strafe bedrohen. Eine Straftat ist somit eine strafbewehrte Handlung. Im modernen kontinentalen Strafrecht dient es vor allem dem Schutz von Rechtsgütern, also rechtlich geschützten Interessen wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Daneben schützt es die Sicherheit und Integrität des Staates sowie elementare Werte des Gemeinschaftslebens.

Mögliche Sanktionen reichen – je nach Staat – von der Geldstrafe über die Freiheitsstrafe bis zur Körperstrafe. Als äußerstes Mittel, die sogenannte Ultima Ratio, sehen manche Staaten die Todesstrafe vor. Nicht alle Länder verwenden jedoch sämtliche dieser Strafarten.

In den meisten Staaten ist das Strafrecht in einem eigenen Strafgesetzbuch kodifiziert, also systematisch in einem Gesetzbuch zusammengefasst. Ergänzend kann es Nebenstrafrecht in anderen Gesetzen geben. Straftatbestände beschreiben, welches Verhalten unter welchen besonderen Merkmalen strafbar ist. Das Strafzumessungs- oder Sanktionenrecht bestimmt Art und Umfang der Rechtsfolgen.

Häufig wird auch das Strafverfahrensrecht dem Strafrecht zugerechnet. Es regelt, welche Institutionen für die Verfolgung von Straftaten zuständig sind und wie sie arbeiten. Zwischen den Staaten bestehen erhebliche Unterschiede, etwa bei den zulässigen Strafen, den Strafzwecken, den Rechtsgrundlagen und der systematischen Einordnung des Strafrechts. Diese Unterschiede untersucht die vergleichende Rechtswissenschaft.

Rechtssysteme und Ebenen

Der Artikel unterscheidet mehrere Rechtskreise und Ebenen des Strafrechts. Zum römisch-germanischen Rechtskreis gehören als angeführte Beispiele Deutschland, Österreich, Litauen und Tschechien. Dem anglo-amerikanischen Rechtskreis werden England und Wales sowie die Vereinigten Staaten zugeordnet.

Daneben gibt es inter- und transnationales Strafrecht, das über die Rechtsordnung eines einzelnen Staates hinausreicht. Genannt werden das Strafrecht der Europäischen Union und das Völkerstrafrecht.

Zwecke der Strafe

Straftheorien oder Strafzwecktheorien erklären und rechtfertigen, warum Strafen verhängt werden. Als zentrale Ansätze gelten über die Grenzen verschiedener Rechtskreise hinweg Vergeltung, General- und Spezialprävention, der Schutz der Allgemeinheit und Resozialisierung. Vergeltung bezieht sich auf den Ausgleich für begangenes Unrecht. Generalprävention soll die Allgemeinheit von Straftaten abhalten, Spezialprävention den einzelnen Täter. Resozialisierung zielt auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

In den Vereinigten Staaten ist die Resozialisierung in der jüngeren Vergangenheit in den Hintergrund getreten. Der Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern bildet dort die wichtigste Rechtfertigung des „war on crime“. Als empirisch beobachtbare Folgen nennt der Artikel gestiegene Gefangenenraten und Todesurteile.

Auch in kontinentalen Rechtssystemen verändert sich die Bedeutung der einzelnen Theorien. Im 1933 eingeführten deutschen System werden Strafen im eigentlichen Sinne, deren Höhe sich nach der Schuld des Täters richtet, von Maßregeln der Besserung und Sicherung unterschieden. Bei diesen Maßregeln sind ausschließlich Gedanken der Resozialisierung maßgeblich.

Voraussetzungen der Strafbarkeit

Strafbarkeit bezeichnet die Eigenschaft eines Verhaltens, für die handelnde Person eine strafrechtliche Sanktion auszulösen. Als Verhalten oder „Tat“ kommen Handeln, Dulden und Unterlassen in Betracht.

Grundsätzlich ist ein Verhalten strafbar, wenn es einen Straftatbestand erfüllt. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für dessen Anwendung gegeben sein. Insbesondere muss der Straftatbestand selbst gesetzmäßig sein. Es genügt daher nicht, dass ein Verhalten lediglich als schädlich oder unerwünscht erscheint; die Strafbarkeit muss auf einem gültigen gesetzlichen Tatbestand beruhen.

Ökonomische Betrachtung

Die ökonomische Analyse versucht, wirtschaftswissenschaftliche Theorien zur Rechtfertigung des Strafrechts und zur Erklärung strafbaren Verhaltens einzusetzen. Als wichtige Vertreter werden Cesare Beccaria, William Paley und Jeremy Bentham aus der Zeit der klassischen Nationalökonomie sowie in neuerer Zeit Gary Becker genannt.

Ökonomische Theorien verfolgen häufig das Ziel, das Strafrecht nach utilitaristischen Prinzipien zu optimieren und Straftatbestände möglichst wirksam zu gestalten. Das Modell nimmt an, dass Straftäter auf positive und negative Anreize reagieren und bei der Wahl zwischen strafbaren und straflosen Handlungen ihren Nutzen maximieren wollen. Ihre Ziele können finanzieller oder nicht-finanzieller Art sein.

Optimiert werden soll der schonende Einsatz öffentlicher und privater Ressourcen zur Vermeidung von Kriminalität. Die zugrunde liegende Strafzwecktheorie ist die Abschreckung: Die erwarteten Nachteile einer Straftat sollen Anreize setzen, auf sie zu verzichten.

Kriminalpolitik und Kriminologie

Kriminalpolitik bezeichnet die rechtspolitische Dimension des Strafrechts. Im engeren Sinne umfasst sie „die Strategien der Straftatenverhütung und Straftatenermittlung […]“. Diese Strategien zeigen sich im Strafrecht und in der Strafprozessordnung. In diesem Verständnis bedeutet Kriminalpolitik vor allem die Reform des Strafrechts.

Im weiteren Sinne reicht ihr Blick – ebenso wie derjenige der Kriminologie – deutlich über das Strafrecht hinaus. Berücksichtigt werden sämtliche Mittel und Rechtsgebiete, die tatsächlich zur Vorbeugung von Kriminalität beitragen. Dies drückt Franz von Liszts bekanntes Bonmot aus, die beste Kriminalpolitik sei eine gute Sozialpolitik.

Zu Beginn des 21. Jahrhunderts erlebte das Strafrecht als politisches Mittel der Kriminalitätsbekämpfung eine Renaissance. Mit der steigenden Bedeutung der inneren Sicherheit trat die Entkriminalisierung gegenüber Verschärfungen des Strafrechts in den Hintergrund. Diese Entwicklung wird in der Wissenschaft zum Teil heftig kritisiert.

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