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Zehn Gebote (Koran)
Die koranischen Zehn Gebote (arabisch الوصايا العشر , DMG al-waṣāyā al-ʿašr) stellen eine Gebotsreihe dar, die den spätmekkanischen Teilen des Korans …
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Überblick und Fassungen
Die koranischen Zehn Gebote (arabisch al-waṣāyā al-ʿašr) sind zwei Gebotsreihen aus spätmekkanischen Teilen des Korans. Die kürzere Reihe steht in Sure 6 „Das Vieh“, 6:151–153, und umfasst fünf Gebote sowie fünf Verbote. Eine parallele, meist als etwas älter eingeordnete, aber ausführlichere Reihe steht in Sure 17 „Die Nachtreise“, 17:23–39; sie enthält insgesamt zwölf Gebote beziehungsweise Verbote.
Beide Reihen sind in der islamischen Exegese zentral und werden ergänzend gelesen. Sie werden mit den Geboten des Mose verbunden und haben Ähnlichkeiten mit dem biblischen Dekalog in Exodus 20,2–17 und Deuteronomium 5,6–21. Einige Gelehrte verstanden sie als universales Gesetz der Menschheit.
Nach dem Artikel richtet sich 17:23–39 vor allem an Muḥammad und seine Gemeinde, während 6:151–153 öffentlich an die Menschen in Mekka und ihrer Umgebung, also auch an Gegner der frühen muslimischen Gemeinde, gerichtet sei. Die genaue zeitliche Reihenfolge bleibt jedoch unsicher, weil einzelne Koranpassagen schwer exakt zu datieren sind.
Die zehn Gebote in Sure 6
Sure 6:151–153 beginnt mit der Aufforderung: „Kommt her, ich will euch verlesen, was euer Herr euch (wirklich) verboten hat.“ Die zehn Regeln lauten:
- Gott nichts beizugesellen, also keinen Götzendienst zu betreiben.
- Den Eltern Güte zu erweisen.
- Kinder nicht aufgrund von Verarmung zu töten; Gott versorge Eltern und Kinder.
- Sich den „Schändlichkeiten“ nicht zu nähern, gleich ob sie offen oder verborgen sind.
- Kein Menschenleben zu töten, das Gott für unantastbar erklärt hat, außer bei vorliegender Berechtigung.
- Sich dem Vermögen einer Waise nur „auf die beste Art“ zu nähern, bis sie ihre Vollkraft erreicht hat.
- Volles Maß und Gewicht nach Gerechtigkeit zu geben; gefordert werde nur, was Menschen vermögen.
- Bei Aussagen gerecht zu sein, auch gegenüber Verwandten.
- Den Bund Gottes zu erfüllen.
- Dem geraden Weg Gottes zu folgen und nicht verschiedenen Wegen, die von ihm wegführen.
Die Schlussformeln der drei Verse begründen die Reihe stufenweise: Die Menschen sollen verständig werden, die Regeln bedenken und gottesfürchtig werden. Gottesfurcht (taqwā) wird dabei als Haltung beschrieben, die zur praktischen Befolgung der Gebote anleitet.
Wichtige Schutz- und Sozialgebote
Das Alleinverehrungsgebot ist als Verbot formuliert: Nicht der Glaube selbst wird angeordnet, sondern das Beigesellen anderer zu Gott untersagt. Der Artikel versteht dies im frühislamischen Zusammenhang auch als Forderung nach einer gemeinsamen, von willkürlicher menschlicher Herrschaft unabhängigen Rechtsordnung.
Das Elterngebot verlangt Ehrung, Fürsorge, Dankbarkeit und gütigen Umgang. In Sure 17:23–24 wird ausdrücklich untersagt, zu alten Eltern „Pfui!“ zu sagen oder sie anzufahren. Grenzen gelten dort, wo Eltern zum Unrecht oder zum Beigesellen anderer zu Gott auffordern beziehungsweise gegen die muslimische Gemeinschaft kämpfen.
Das Verbot der Kindstötung gilt in 6:151 bei bereits bestehender Verarmung, in 17:31 bei Furcht vor Verarmung. Sure 17:31 nennt die Tötung von Kindern eine „große Sünde“ (ḫiṭʾ kabīr). Der Artikel betont daraus abgeleitete Rechte von Kindern auf Leben, Fürsorge, Förderung und eigenes Vermögen.
Mit „Schändlichkeiten“ (fawāḥiš) sind vor allem sexuelle Vergehen gemeint; die Parallelstelle 17:32 nennt die Unzucht (zinā). Das Verbot betrifft nach dem Wortlaut bereits die Annäherung an solche Handlungen. Der Artikel hält zugleich fest, dass daraus weder Geschlechtersegregation noch familiäre Selbstjustiz oder Tötungen zur Verteidigung der Ehre folgen.
Das allgemeine Tötungsverbot erklärt das menschliche Leben beziehungsweise die nafs für unantastbar oder heilig. Die Ausnahme eines Rechtsanspruchs wird in 17:33 mit Wiedervergeltung bei ungerechter Tötung verbunden; diese soll aber nicht maßlos erfolgen. Der Artikel berichtet, dass der islamrechtliche Konsens die Verse 2:178–179 als Grundlage einer Todesstrafe bei Mord, nicht bei Totschlag, auslegt. Für Ehebruch und Apostasie sieht er aus 17:33 keine Rechtfertigung der Todesstrafe.
Das Waisengebot schützt nicht nur Leben, sondern auch Erbe und Eigentum: Vormünder dürfen das Vermögen von Waisen nur zu deren Besten verwalten. Hinzu treten ehrlicher Handel, gerechte Aussage und die Erfüllung von Verpflichtungen.
Die ausführlichere Reihe in Sure 17
Sure 17:23–39 beginnt ebenfalls mit der alleinigen Verehrung Gottes und dem Elterngebot. Sie ergänzt dieses durch konkrete Regeln für den Umgang mit alten Eltern und ein Gebet um Gottes Barmherzigkeit für sie.
Zusätzlich enthält sie ein Fürsorgegebot: Verwandten, Bedürftigen und Reisenden soll ihr Recht gegeben werden; Verschwendung wird abgelehnt. Beim Geben soll man weder geizig noch maßlos sein. Danach folgen das Verbot der Kindstötung aus Furcht vor Armut, das Verbot der Unzucht, das Tötungsverbot und der Schutz des Waisenvermögens. Eingegangene Verpflichtungen müssen erfüllt werden, denn darüber werde Rechenschaft gefordert.
Weitere Gebote verlangen richtiges Messen und Wiegen, verbieten es, Dingen ohne Wissen nachzugehen, und untersagen hochmütiges Auftreten. Über Gehör, Augenlicht und Herz werde Rechenschaft gefordert. Am Ende heißt es, diese Regeln seien göttlich offenbarte Weisheit; erneut wird verboten, Gott einen anderen Gott zur Seite zu stellen.
Kontext, Überlieferung und Vergleich mit der Bibel
Sure 6 ist nach klassisch-islamischer und islamwissenschaftlicher Auffassung überwiegend spätmekkanisch. Ihre Themen sind Gottes Schöpfermacht, der Unglaube der Leugner, Götzendienst, Unrecht (ẓulm) und Gottes Barmherzigkeit. „Unrecht“ erscheint 18-mal, Barmherzigkeit zehnmal. Unmittelbar vor den Zehn Geboten kritisiert die Sure willkürliche, mit Götzenkult verbundene Speiseverbote. Die Gebotsreihe wird deshalb als Gegenentwurf zu solchen willkürlichen Regeln dargestellt.
In der Wirkungsgeschichte wurden 6:151–153 früh als besonders grundlegende Weisungen verstanden. Überlieferungen verbinden sie mit Muḥammads Vermächtnis, den „eindeutigen Versen“ und den Mose gegebenen „Zehn Worten“. Die Bezeichnung „Zehn Gebote“ (al-waṣāyā al-ʿašr) ist nachweislich bei Ibn Taymiyya (gestorben 728/1328) belegt. Die längere Fassung aus Sure 17 wird häufig zusammen mit der kürzeren genannt, doch 6:151–153 nimmt in der Rezeption eine stärkere Stellung ein.
Gegenüber dem biblischen Dekalog unterscheiden sich die koranischen Reihen vor allem im Aufbau: In der Bibel stehen zunächst die Gottesgebote und danach die zwischenmenschlichen Gebote; im Koran rahmen Gottesbezug und gerader Weg vor allem die sozialen und ethischen Regeln. Beide koranischen Fassungen enthalten zwei Gebote zum Schutz von Kindern, aber kein Schabbatgebot. Auch ein ausdrückliches Bilderverbot fehlt. Der Artikel erklärt dies damit, dass die Reihen bewusst vor allem ethische und daher religionsübergreifend annehmbare Regeln formulieren.