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Koranexegese

Als Koranexegese bezeichnet man die Auslegung bzw. Interpretation des Korans. Im islamisch-religiösen Kontext wird der arabische Begriff Tafsīr (arabisch …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Grundbegriffe
  2. 2. Entwicklung der Koranauslegung
  3. 3. Sprachliche Auslegung und Lesarten
  4. 4. Offenbarungsanlässe und Abrogation
  5. 5. Recht, Symbolik und Wundercharakter
  6. 6. Moderne Auslegung und Forschung

Gegenstand und Grundbegriffe

Koranexegese ist die Auslegung oder Interpretation des Korans. Im islamisch-religiösen Zusammenhang heißt sie meist Tafsīr, also „Erklärung, Deutung, Erläuterung“. Al-Dschurdschānī definierte Tafsīr als Erklärung von Sinn, Bedeutung, Geschichte und Offenbarungsanlass eines Koranverses mit einem Ausdruck, der darauf eindeutig hinweist.

Tafsīr-Werke folgen meist der Reihenfolge von Suren und einzelnen Versen (āya). Ein klassisches Beispiel ist at-Tabarīs Korankommentar. Daneben gibt es Schriften über die Grundlagen und Methoden der Auslegung, etwa Ibn Taimīyas Al-Muqaddima fī uṣūl at-tafsīr.

Beim at-tafsīr bi-ʾl-maʾṯūr, der „Erklärung durch Überliefertes“, werden Wörter und Verse mit Aussagen aus den frühen Generationen des Islam erklärt: von Gefährten Mohammeds und ihren Nachfolgern. Die Überlieferungen sollen möglichst durch ununterbrochene Überliefererketten (isnad) abgesichert sein. Sie ergeben jedoch keineswegs immer ein einheitliches Bild: Zu demselben Vers konnten unterschiedliche oder einander widersprechende Erklärungen als wissenschaftlich berechtigter Tafsīr gelten.

Taʾwīl bedeutet ebenfalls Auslegung oder Deutung, wurde aber nicht immer gleich verstanden. Muqātil ibn Sulaimān (gest. 767) unterschied Tafsīr von Taʾwīl: Taʾwīl betrifft demnach Zukünftiges, das allein Gott kennt. Er nannte vier Bereiche: Tafsīr der Gelehrten, die klassische arabische Sprache, Kenntnisse über Erlaubtes und Verbotenes (ḥalāl wa-ḥarām) sowie Taʾwīl, das nur Gott kennt. Andere Autoren verstanden Taʾwīl stärker als Ergebnis von Forschung, Sachkenntnis und vernünftiger Deutung. Nach asch-Schāfiʿī (gest. 820) soll man bei mehreren Deutungsmöglichkeiten derjenigen folgen, die der Sunna entspricht. Klar Offenbartes darf nicht Gegenstand von Taʾwīl sein; bei Unklarem kann Taʾwīl nach allgemeiner Auffassung zu häretischen Abweichungen führen.

Die sufische, mystische Auslegung heißt at-tafsīr al-ishārī. Sie sucht neben dem äußeren Wortsinn besonders einen inneren, symbolischen Sinn der Offenbarung.

Entwicklung der Koranauslegung

Die Entwicklung des Tafsīr wird in Anfangszeit, klassische, nachklassische und moderne Periode gegliedert; ihre zeitlichen Grenzen sind schwer genau festzulegen. Bis ins 8. Jahrhundert begegneten orthodoxe Kreise eigenständiger Auslegung skeptisch. Als berechtigt galt Wissen (ʿilm), das auf Mohammed oder seine Gefährten zurückgeführt werden konnte, nicht bloße persönliche Meinung (raʾy). Viele Exegeten begründeten ihre Tätigkeit jedoch mit Sure 3, Vers 7.

Die ersten schriftlich fixierten Werke stammen aus dem ausgehenden ersten und zweiten muslimischen Jahrhundert, also aus 719–816 n. Chr. Bedeutende frühe Kommentare sind die Exegese von Mudschāhid ibn Dschabr (gest. 722), der Kommentar Muqātil ibn Sulaimāns (gest. 767) und das Tafsīr-Werk ʿAbdallāh ibn Wahbs (gest. 812). Frühe Kommentare wurden häufig nur in deutlich späteren Handschriften überliefert. Der Kommentar Yahyā ibn Sallāms (gest. 815) folgt zwar der Surenreihenfolge, behandelt aber nicht jeden Vers. Hūd ibn Muhakkams Kommentar aus der Mitte des 9. Jahrhunderts erwies sich weitgehend als wörtlicher Auszug aus Yahyā ibn Sallāms Werk, angepasst an ibāḍitische Lehrvorstellungen.

Als Höhepunkt der traditionellen Exegese gilt at-Tabarīs Dschāmiʿ al-bayān ʿan taʾwīl āy al-Qurʾān. Er kommentiert nach dem uthmanischen Kodex jeden Vers: zuerst Wort- und Sprachfragen, dann Offenbarungshintergründe, überlieferte Deutungen und die Frage einer möglichen Abrogation; abschließend entscheidet er sich für die wahrscheinlichste Auslegung. Die 1903 in Kairo erstmals gedruckte Ausgabe umfasst 30 Bände und 38.397 Hadithe mit ihren Überliefererketten; 2001 erschien in Kairo eine Neuedition mit Indices und weiteren Handschriften.

Tafsīr war zugleich Teil der Hadithliteratur. Große Traditionssammlungen des 9. Jahrhunderts enthalten Kapitel zur Koranauslegung, weil man davon ausging, Mohammed habe auf Fragen zu einzelnen Koranstellen geantwortet. Al-Buchārī, at-Tirmidhī und an-Nasāʾī überlieferten solches Material in unterschiedlichem Umfang.

Sprachliche Auslegung und Lesarten

Die philologische Koranexegese erklärt Wörter, Stil und Grammatik des Korans. Eine wichtige Gattung heißt gharāʾib al-Koran, „seltene, ungewöhnliche Begriffe des Korans“. Zur Erklärung wurden die arabische Hochsprache, der damalige Sprachgebrauch und besonders die vorislamische Poesie der Dschāhiliyya herangezogen. Al-Chalil ibn Ahmad al-Farahidi (gest. 791) und Sibawayhi (gest. gegen 796) belegen diese Vorgehensweise früh. Ibn ʿAbbās (gest. gegen 688) gilt als wichtige frühe Autorität; ihm wird die Empfehlung zugeschrieben, bei fremdartigen Koranwörtern in der Poesie nachzuschlagen.

Muqātil ibn Sulaimāns K. al-wudschūh wa-ʾn-naẓāʾir untersucht 185 Lexeme auf ihre Bedeutungsnuancen (wudschūh) und ordnet ihnen passende Koranstellen (naẓāʾir) zu. Beispiele zeigen, dass Deutungen offen bleiben konnten: Das Wort fūm in Sure 2, Vers 61 wurde mit „Weizen“ erklärt, konnte aber auch im Zusammenhang einer Lesevariante als „Knoblauch“ verstanden werden. Bi-s-sāhirati in Sure 79, Vers 14 wurde als „(hell) wach“, aber auch als „Erde, Land, Oberfläche“, als Hölle oder möglicherweise als geografischer Name gedeutet.

Die Wissenschaft der koranischen Lesarten (qirāʾāt) entstand unter Einfluss der Philologie im späten 8. Jahrhundert, besonders in Basra und Kufa. Neben anerkannten existierten nicht-kanonische Lesarten (qirāʾāt schāḏḏa). Nach einem langen Vereinheitlichungsprozess erhielten durch Ibn Mudschāhid (gest. 936) sieben Lesarten allgemeine Gültigkeit: drei aus Kufa sowie jeweils eine aus Basra, Mekka, Medina und Damaskus. Weitere kommentierte Lesarten kamen bis zum 15. Jahrhundert hinzu. Nach dem Forschungsstand gab es stets mehrere gleichberechtigte, nebeneinander gebrauchte Textformen.

Lesarten konnten die Aussage verändern. In Sure 3, Vers 19 steht im uthmanischen Exemplar „Als (einzig wahre) Religion gilt bei Gott der Islam“, während Ibn Masʿūds Exemplar „die Hanīfiyya“ bot. Bei Sure 2, Vers 158 ist als Variante überliefert: „keine Sünde, bei ihnen den Umgang nicht zu machen“. Ob Zusätze und Auslassungen ursprünglich Textemendationen oder exegetische Glossen sind, bleibt nach dem vorhandenen Bestand alter Codices unklar. Auch die Druckausgabe von 1924 berücksichtigt nur eine Lesart und gilt daher nicht als textus receptus des Korans.

Offenbarungsanlässe und Abrogation

Asbāb an-nuzūl sind die historischen Anlässe, die zur Offenbarung bestimmter Verse geführt haben sollen. Solche Darstellungen verbinden Verse mit Ereignissen aus der Zeit Mohammeds. Werke dieser Art beschränken sich auf dieses Material, während vollständige Kommentare weitere Auslegungsfragen behandeln. Al-Wāhidī (gest. 1075) schrieb mit Asbāb nuzūl al-Qurʾān wahrscheinlich die erste monographische Schrift dieses Titels. As-Suyūtīs Lubāb an-nuqūl fī asbāb an-nuzūl ergänzte al-Wāhidīs Material durch weitere Quellen, besonders die sechs kanonischen Hadithsammlungen und ihre Kommentare.

Ein Beispiel ist Sure 4, Vers 43: „Kommt nicht betrunken zum Gebet, ohne vorher … zu wissen, was ihr sagt!“ Als Anlass wird eine Überlieferung genannt, nach der ʿAlī betrunken die Sure 109 im Gebet falsch rezitierte.

Abrogation (an-nāsiḫ wal-mansūḫ) bezeichnet die Frage, ob ein Koranvers durch einen anderen aufgehoben wird. Schriften über „das Abrogierende und das Abrogierte“ entstanden im 8. Jahrhundert; viele sind nur in späteren Werken, besonders bei at-Tabarī, erhalten. Abū ʿUbaid al-Qāsim ibn Sallām (gest. 839) verfasste ein wichtiges Werk dazu.

Als Beispiel für eine Abfolge wird das Weinverbot dargestellt: Sure 2, Vers 219 nennt Sünde und Nutzen von Wein; Sure 4, Vers 43 untersagt das Gebet im betrunkenen Zustand; Sure 5, Vers 90 fordert, Wein zu meiden. Frühere Exegeten erklärten Sure 4, Vers 43 deshalb als durch das allgemeine Weinverbot abrogiert. Abū ʿUbaid erklärte außerdem Sure 2, Vers 256, „In der Religion gibt es keinen Zwang“, als durch Sure 9, Vers 73 abrogiert; er bezog den Vers auf Schutzbefohlene, die Dschizya zahlen, oder auf Sklaven, nicht auf ahl al-ḥarb.

Recht, Symbolik und Wundercharakter

Die juristische Koraninterpretation behandelt nur rechtlich relevante Koranverse aus Sicht des Fiqh, der islamischen Rechtslehre. Ihre Bücher heißen meist Aḥkām al-Qurʾān, „Rechtsvorschriften des Korans“. Asch-Schāfiʿī (gest. 820) verfasste das erste Werk dieser Art, das jedoch nur in einer Bearbeitung aus dem 11. Jahrhundert erhalten ist. Das älteste im Original vorhandene Werk stammt von Ismāʿīl ibn Isḥāq al-Ǧahḍamī (gest. 895) und ist malikitisch geprägt. Weitere wichtige Kommentare stammen von Ibn al-ʿArabī al-Maʿāfirī, al-Qurtubī und dem hanafitischen Juristen al-Dschassās (917–952).

Bei Sure 4, Vers 34 überliefern traditionelle Kommentare verschiedene Erklärungen zu „Die Männer stehen über den Frauen“: Männer hätten Befehlsgewalt, dürften bei Gehorsamsverweigerung nicht zu stark schlagen oder Frauen erziehen und züchtigen; dies wurde mit einer Auszeichnung der Männer durch Gott begründet. Die Kommentatoren stimmen darin überein, dass Schläge nicht hart oder schmerzhaft sein und keine Spuren hinterlassen dürften. Bei Verletzung sah Ismāʿīl ibn Isḥāq kein Recht auf Wiedervergeltung (qawad), aber auf Wergeld (ʿaql).

Ein eigenständiger Bereich der Koranwissenschaften ist iʿdschaz al-Qurʾān, die Lehre von der „Unnachahmlichkeit des Korans“, also seinem Wundercharakter. Sie beruft sich unter anderem auf Sure 17, Vers 88: Menschen und Dschinn könnten nichts hervorbringen, das dem Koran gleichwertig sei. Muʿtaziliten wie al-Dschahiz sowie al-Baqillani (gest. 1013) entwickelten diese Lehre wissenschaftlich weiter.

Moderne Auslegung und Forschung

Seit dem 19. Jahrhundert zielen muslimische Tafsīr-Werke häufiger auf eine verständliche Auslegung für ein breiteres Publikum. Grammatische und theologische Fragen treten gegenüber kurz behandelten sozialethischen und rechtlichen Fragen zurück; die Grundlagen der klassischen Exegese werden dabei nicht grundsätzlich bestritten. Beispiele sind Sayyid Qutbs 30-bändiges Fī ẓilāl al-qurʾān, das von 1951 bis 1965 größtenteils im Gefängnis entstand, sowie Tafsīr al-manār von Muhammad Abduh und Raschīd Ridā. Kommentare daraus erschienen von 1900 bis 1931. Maḥmūd Šaltūts zehnbändiger Kommentar erschien in Kairo 1959 und 1988.

Ein moderner Trend ist tafsīr ʿilmī, die naturwissenschaftliche Auslegung. Sie will Koran und moderne Wissenschaft vereinbaren und zeigen, der Koran habe wissenschaftliche Erkenntnisse vorausgesagt. Diese Form ist wegen ihres apologetischen Potenzials populär, stößt in der islamischen Gelehrsamkeit aber auch auf geringe Zustimmung und Kritik. Kritiker betonen, der Koran sei kein wissenschaftliches, sondern ein religiöses Werk mit normativen Weisungen; außerdem würden moderne statt zeitgenössischer Wortbedeutungen verwendet. Dazu gehört auch die Idee eines komplexen Zahlensystems im Koran.

Tafsīr wurde nicht nur auf Arabisch verfasst: Husain al-Wāʿiz al-Kāschifī (gest. 1504/5) schrieb Ende des 15. Jahrhunderts persische Werke, darunter den populären Tafsīr-i Husainī. Schāh ʿAbd al-Qādir (gest. 1839) schrieb Tafsīr Fāʾida auf Urdu. Muhammad Naimuddin (1832–1908) begann 1891 einen bengalischen Kommentar.

Für die Forschung untersuchte Ignaz Goldziher 1920 grundlegende Richtungen der Exegese. John Wansbrough unterschied 1977 fünf Gattungen: erzählend-erbauliche, schariʿa-orientierte, philologisch-textgeschichtliche, rhetorisch-stilistische und allegorische Kommentare. Angelika Neuwirth fasste die Tafsīr-Forschung zusammen; Herbert Berg stellte den Forschungsstand einschließlich kontroverser Auffassungen dar.

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