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Kufr
Kufr (arabisch كفر ‚Unglaube') bezeichnet im Islam die Ablehnung des Glaubens an Gott (Allah), die Leugnung der Prophetie Mohammeds und des Koran als Gottes …
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Grundbedeutung und Einordnung
Kufr bezeichnet im Islam die Ablehnung des Glaubens an Gott (Allah), die Leugnung der Prophetie Mohammeds und des Koran als Gottes Offenbarung. Ein Ungläubiger heißt Kāfir; die Pluralformen sind kuffār und kāfirūn. Das Gegenstück zu Kufr ist Iman, der islamische Glaube an Gott.
Im islamischen Verständnis werden auch Anhänger anderer monotheistischer Religionen, insbesondere Juden und Christen, als kāfir beziehungsweise kuffār bezeichnet. In der heutigen arabischen Alltagssprache ist diese Bezeichnung für Anhänger der Buchreligionen (kitābī) üblich. Der Begriff kann außerdem den Abfall vom Islam, Apostasie (Ridda), Polytheismus und die Leugnung der Existenz Gottes oder Ketzerei bezeichnen.
Kufr im Koran
Das arabische Verb kafara (كفر) mit den Konsonanten k–f–r bedeutet ursprünglich „bedecken“, „verbergen“ oder „verhüllen“. Im Koran bezeichnet es vor allem, ungläubig zu sein oder zu werden, nicht zu glauben, etwas zu leugnen oder vom Glauben abzufallen. Es steht damit im Gegensatz zu āmana, „glauben“.
Diese Gegenüberstellung erscheint etwa in Sure 2, Vers 253: „Aber sie wurden uneins. Die einen von ihnen waren gläubig (āmanū), die anderen ungläubig (kafarū).“ Sure 16, Vers 106 spricht von Menschen, die „an Gott nicht glauben (kafara), nachdem sie gläubig waren (baʿda īmāni-hi)“. Mit der Präposition bi- bedeutet kafara, an etwas oder jemanden nicht zu glauben. In Sure 18, Vers 37 wird dies auf den Glauben an den Schöpfer bezogen: „Glaubst du denn nicht an den, der dich aus Erde, hierauf aus einem Tropfen (Sperma) geschaffen und dich hierauf zu einem Mann geformt hat?“
Kufr im islamischen Recht
Im islamischen Rechtsverständnis umfasst kufr gewöhnlich drei Gruppen: Juden, Christen und alle Gemeinschaften, die kein von Gott offenbartes Buch besitzen. Die letztgenannten werden auch Polytheisten oder muschrikūn genannt. Die Eheschließung mit ihnen wird in Sure 2, Vers 221 untersagt: „Und heiratet nicht heidnische Frauen, solange sie nicht gläubig werden!“ Ebenso sollen gläubige Frauen nicht an heidnische Männer verheiratet werden.
Der Hanbalit Abū Yaʿlā fasste kufr im späten 10. Jahrhundert als drei Gemeinschaften: das Judentum (al-yahūdiyya), das Christentum (an-naṣrāniyya) und diejenigen, die darin übereinstimmen, keine offenbarte Schrift zu besitzen. Der Begriff bezeichnet in Koran, Sunna und Fiqh bis in die Gegenwart „Unglaube“. Dieses Verständnis wird auch durch die Enzyklopädie des islamischen Rechts des kuwaitischen Ministeriums für Waqf und islamische Angelegenheiten von 1995 bestätigt.
Der hanafitische Jurist und Theologe al-Kāsānī († 1189) unterschied vier Arten von kufr:
- die Leugnung der Existenz des Schöpfers durch die Atheisten (ad-dahriyya);
- die Anerkennung des Schöpfers bei gleichzeitiger Leugnung der Einheit Gottes (tauhid), etwa bei Zoroastriern und Götzenanbetern;
- die Anerkennung von Existenz und Einheit Gottes bei Leugnung der göttlichen Botschaft, etwa bei Philosophen;
- die Anerkennung von Existenz, Einheit und Botschaft Gottes bei Leugnung der Prophetie Mohammeds, etwa bei Juden und Christen.
Wer als Muslim vom Islam abfällt, begeht Ridda, also Apostasie, und nimmt im islamischen Gesetz eine Sonderstellung ein. Im Artikel wird diese Form des kufr mit der Todesstrafe verbunden; Apostaten werden nicht wie andere Nichtmuslime zur Zahlung der Dschizya herangezogen, sondern nach anderen islamrechtlichen Regeln behandelt.
Asch-Schāfiʿī († 820) sah bei einem Wechsel eines Christen zum Zoroastrismus oder eines Zoroastriers zum Christentum keine Strafe vor, weil die betreffende Person den Unglauben verlassen und einem anderen Unglauben beigetreten sei.
Buchbesitzer, Polytheisten und innerislamische Konflikte
Juden und Christen gelten als Schriftbesitzer (ahl al-kitāb). Schon die frühe Koranexegese bezeichnet sie als kuffār. Muqātil ibn Sulaimān († 767 in Basra) begründete dies damit, dass Juden und Christen in ihren Gebeten Gott andere Götter beigesellten. Ibn Qayyim al-Dschauziya († 1350) unterschied jedoch zwischen ihrem Unglauben und dem der Polytheisten: Der kufr der Buchbesitzer sei weniger schwerwiegend als der kufr der Anhänger altarabischer Gottheiten.
Eine wichtige koranische Begründung findet sich in Sure 5, Vers 44: „Diejenigen, die nicht nach dem entscheiden, was Gott (in der Schrift) herabgesandt hatte, sind die (wahren) Ungläubigen (kāfirūn).“ Die Koranexegese bezieht diese Stelle auf die Schriftbesitzer und unterscheidet dabei nicht zwischen Juden und Christen. In Sure 5, Vers 17 werden diejenigen als ungläubig bezeichnet, die sagen: „Gott ist Christus, der Sohn der Maria.“ Sure 5, Vers 73 kritisiert diejenigen, die sagen: „Gott ist einer von dreien.“
Sure 2, Vers 161 beschreibt das Schicksal derjenigen, die ungläubig sind und in diesem Zustand sterben: Auf ihnen liege der Fluch Gottes, der Engel und der Menschen insgesamt. Die Exegese bezieht den Ausdruck auf Juden und Christen, andere Religionsgemeinschaften sowie Polytheisten und damit allgemein auf Menschen außerhalb der muslimischen Gemeinschaft.
Nach Ibn ʿAbd al-Barr († 1071 in Játiva) kann die muslimische Obrigkeit die Dschizya von Juden und Christen, Zoroastriern, Götzenanbetern und „allen anderen Arten der Ungläubigen (ahl al-kufr), seien sie Araber oder Nichtaraber“ erheben. Asch-Schāfiʿī verwendete außerdem den Ausdruck al-kāfir al-kitābī, „der ungläubige Schriftbesitzer“; von ihm kann ein Muslim erben, aber nicht umgekehrt.
Der Vorwurf des Kufr wurde in der islamischen Geschichte auch gegen religiös-politische Abweichler innerhalb der muslimischen Gemeinschaft erhoben. Die Bekämpfung solcher als kuffār bezeichneten Muslime konnte als Dschihad, also religiös sanktionierter Kampf, dargestellt werden. Dies zeigt sich bereits bei den Chāriǧiten. Auch die Almohaden begründeten ihren Kampf gegen die Almoraviden damit, diese seien Häretiker; Muḥammad ibn Tūmart rief zum Kampf gegen Ungläubige innerhalb der islamischen Umma auf.