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Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein Teilbereich des Strafrechts. Es umfasst Strafvorschriften, die Verstöße gegen Regeln im Wirtschaftsleben sanktionieren.
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Begriff und Bedeutung
Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein Teilbereich des Strafrechts. Es umfasst Strafvorschriften, die Verstöße gegen Regeln im Wirtschaftsleben sanktionieren, und dient dem Schutz der Struktur der Wirtschaftsverfassung. Das Unternehmensstrafrecht ist ein Teilbereich davon und betrifft die Strafbarkeit von juristischen Personen und Personenverbänden.
Wirtschaftsstraftaten können sehr hohe Schäden verursachen. Als bekannte Einzelfälle nennt der Artikel unter anderem FlowTex, Jürgen Schneider, den Mannesmann-Prozess, die VW-Korruptionsaffäre, den Abgasskandal und Wirecard. In Deutschland verursachte die polizeilich erfasste Wirtschaftskriminalität 2022 einen Schaden von 2,083 Mrd. Euro. Das entsprach 34,3 % des Gesamtschadens aller polizeilich erfassten Delikte. Zugleich wird betont, dass es nach kriminologischen Untersuchungen ein großes Dunkelfeld gibt und viele Delikte nicht aufgeklärt werden.
Abgrenzung des Rechtsgebiets
Der genaue Zuschnitt des Wirtschaftsstrafrechts ist umstritten, weil er nicht einheitlich gesetzlich festgelegt ist. Das deutsche Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) ist trotz seines Namens keine geschlossene Kodifikation des Wirtschaftsstrafrechts. Es enthält nur einzelne Regelungen, vor allem für das Funktionieren der Wirtschaft im Verteidigungsfall.
Bis 1954 enthielt § 6 WiStG eine Definition der Wirtschaftsstraftat. Danach war eine Zuwiderhandlung eine Wirtschaftsstraftat, wenn sie das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung im Ganzen oder in einzelnen Bereichen verletzte. Das konnte der Fall sein, wenn sie nach Umfang oder Auswirkung geeignet war, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, oder wenn der Täter eine Einstellung zeigte, die diese Wirtschaftsordnung missachtete, etwa durch gewerbsmäßiges Handeln aus verwerflichem Eigennutz oder hartnäckige Wiederholung.
§ 30 Abs. 4 Nr. 5b AO nennt als Wirtschaftsdelikte Straftaten, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs oder die ordnungsgemäße Arbeit von Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.
Praktisch wichtig ist § 74c GVG. Er bestimmt, welche Delikte vor die Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht gehören. Dazu zählen insbesondere Straftaten aus dem gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Bankrecht und Börsenrecht sowie bestimmte Betrugsdelikte wie Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB). Im juristischen Schrifttum wird aber bezweifelt, ob § 74c GVG das Wirtschaftsstrafrecht wirklich systematisch eingrenzen kann, weil die genannten Delikte in Inhalt und Schutzfunktion stark verschieden sind und manche nur schwach mit dem Wirtschaftsleben verbunden sind.
Ein anderer Ansatz beschreibt Wirtschaftsdelikte nach der Art der Tatbegehung. Edwin Sutherland prägte dafür die Vorstellung der White-Collar-Crimes: Straftaten, die von Personen mit hohem Ansehen im Rahmen ihres Berufs begangen werden. Neuere Ansätze betonen soziale Unauffälligkeit des Täters und die Verletzung des Vertrauens in die Wirtschaftsordnung. Kritisiert wird daran, dass diese Kriterien unbestimmt sind und das Strafrecht normalerweise nicht nach Tätertypen gegliedert wird.
Überwiegend wird das Wirtschaftsstrafrecht nach den besonderen Eigenschaften der Wirtschaftsdelikte abgegrenzt. Typisch sei der Schutz überindividueller Rechtsgüter des Wirtschaftslebens, also von Interessen, die nicht nur einer einzelnen Person zustehen. Beispiele sind § 264a StGB, der die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts schützt, und § 265b StGB, der die Funktionsfähigkeit des Kreditmarkts schützt. Auch dieser Ansatz gilt aber nicht als völlig trennscharf.
Historische Entwicklung
Wirtschaftsstrafrecht steht eng mit Wirtschaftspolitik in Verbindung. Schon in der Antike griffen Staaten punktuell in wirtschaftliche Betätigung ein, vor allem um Versorgung und Staatswesen in Krisenzeiten zu sichern. Im Römischen Reich wurde etwa Spekulation mit Getreide verboten, um die Getreideversorgung zu gewährleisten. Kaiser Diokletian erließ zur Bekämpfung der Inflation ein Höchstpreisedikt mit Höchstpreisen für viele Produkte. Auch Gesetze gegen Korruption von Beamten hatten wirtschaftsrechtlichen Bezug. Das römische falsum war ein weit gefasstes Sammeldelikt gegen Fälschungs- und Täuschungshandlungen, etwa beim Fälschen von Geldzeichen oder Waren.
In der Renaissance entstanden neue Regelungsbereiche: Mit dem Kreditwesen kamen Vorschriften zum Bankrott auf, mit dem Überseehandel ein frühes Kartellrecht gegen Monopolmissbrauch. In der Aufklärung setzte sich die Überzeugung durch, dass eine effiziente Volkswirtschaft freien Wettbewerb brauche. Deshalb sanktionierten viele deutsche Partikularstaaten wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen Unternehmen.
Mit der Industrialisierung entstanden neue wirtschaftliche Risiken und neue Rechtsgebiete, darunter gewerblicher Rechtsschutz, Börsenrecht und Gewerberecht. Das Vereinszollgesetz von 1869 führte eine Zweiteilung von Kriminal- und Ordnungsstrafen ein, die später viele wirtschaftsstrafrechtliche Gesetze übernahmen.
Im 20. Jahrhundert wurde die deutsche Wirtschaftsgesetzgebung stark durch die Weltkriege geprägt. Während des Ersten Weltkriegs wurden Verwaltungsmaßnahmen gegen wirtschaftliche Schädigungen des Staates durch Strafvorschriften abgesichert, besonders gegen Wucher. Die Nationalsozialisten weiteten das Wirtschaftsstrafrecht stark aus, um die Wirtschaft auf Kriegsziele auszurichten. Die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 stellte unter Strafe, böswillig die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Rohstoffen oder Erzeugnissen zu gefährden. Viele Tatbestände waren unbestimmt und generalklauselhaft formuliert.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Wirtschaftspolitik am Konzept der sozialen Marktwirtschaft ausgerichtet. 1949 bündelte das erste Wirtschaftsstrafgesetz verbliebene Tatbestände und wandelte einige Straftaten in Ordnungswidrigkeiten um. 1954 wurde das Wirtschaftsstrafgesetz auf wenige Tatbestände reduziert, vor allem zu Sicherstellungsmaßnahmen, Preisüberhöhungen und Preisregelungen. Praktisch ist es heute nur von geringer Bedeutung; gelegentlich relevant ist § 5 WiStG, der eine Ordnungswidrigkeit vorsieht, wenn jemand unter Ausnutzung eines Angebotsmangels eine unangemessen hohe Miete für Wohnraum fordert.
Das Gesetz gegen Ordnungswidrigkeiten von 1952 reformierte das Ordnungswidrigkeitenrecht und führte mit § 30 OWiG die Verbandsgeldbuße zur Sanktionierung juristischer Personen ein. 1957 folgte das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das Kartellbildung grundsätzlich verbot.
Modernisierung und neue Delikte
1972 setzte der Gesetzgeber eine Sachverständigenkommission ein, die Verbesserungen bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität untersuchen sollte. Darauf folgten 1976 und 1986 zwei Gesetze zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. Das erste reformierte das Insolvenzstrafrecht und schuf neue Betrugsdelikte, insbesondere Subventionsbetrug und Kreditbetrug. Das zweite schuf zahlreiche neue Tatbestände. Besonders wichtig war die Einführung des Computerstrafrechts, das missbräuchlichen Einsatz von EDV strafbar machte und Lücken bestehender Tatbestände schloss.
1992 verschärfte der Gesetzgeber den Verfall, indem er vom Nettoprinzip zum Bruttoprinzip wechselte. Dadurch konnte alles dem Verfall unterliegen, was der Täter aus der Tat erlangt hatte. Im selben Jahr wurde die Geldwäsche (§ 261 StGB) eingeführt. Außerdem entstand der Erweiterte Verfall, damit Vermögenswerte auch dann abgeschöpft werden konnten, wenn unklar war, ob sie aus der abgeurteilten Straftat stammen.
1994 trat das Wertpapierhandelsgesetz in Kraft. Es regulierte den Wertpapierhandel und stellte insbesondere Insiderhandel unter Strafe. 1997 reformierte das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption die Bestechungsdelikte. Zugleich wurden zum Schutz des freien Wettbewerbs zwei neue Straftatbestände geschaffen: wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) und Bestechlichkeit beziehungsweise Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB).
2017 wurden Straftatbestände gegen Korruption im Sport eingeführt: Sportwettbetrug (§ 265c StGB) und Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§ 265d StGB). Ebenfalls 2017 wurde die strafrechtliche Vermögensabschöpfung reformiert. Im selben Jahr erließ der Rat eine Verordnung zur Gründung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union verfolgen soll.
Typische dogmatische Besonderheiten
Für Wirtschaftsdelikte gibt es keine geschlossene Sonderdogmatik. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs. Bei ihrer Anwendung entstehen im Wirtschaftsleben aber typische Probleme.
Ein wichtiges Problem ist die Kausalität, also der Zusammenhang zwischen Handlung und strafrechtlich relevantem Erfolg. Nach der Condicio-sine-qua-non-Formel ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele. Bei wirtschaftlichen Entscheidungen durch Gremien kann das schwierig sein, weil nach Mehrheiten entschieden wird. Im Lederspray-Fall des Bundesgerichtshofs hatte eine sechsköpfige Geschäftsleitung einstimmig beschlossen, ein gesundheitsschädliches Produkt weiter ohne Warnung auszuliefern. Obwohl jedes Mitglied einwenden konnte, seine Stimme sei wegen der Einstimmigkeit nicht entscheidend gewesen, sah der Bundesgerichtshof die Mitglieder als Mittäter an. Nach § 25 Abs. 2 StGB musste sich jedes Mitglied das Abstimmungsverhalten der anderen zurechnen lassen; dadurch hatte jedes Mitglied den Beschluss kausal herbeigeführt. Teile des Schrifttums kommen über die Figur der alternativen Kausalität zum gleichen Ergebnis.
Viele Wirtschaftsdelikte sind Sonderdelikte. Das bedeutet, dass sie nur von Personen mit bestimmten Eigenschaften begangen werden können. Beispiel: Täter einer Untreue (§ 266 StGB) kann nur sein, wer zur Betreuung fremden Vermögens verpflichtet ist.
Häufig sind Wirtschaftsdelikte abstrakte Gefährdungsdelikte. Bei ihnen muss kein konkreter Schaden eintreten; es reicht eine Handlung, die typischerweise ein Rechtsgut gefährdet. Das gilt etwa für Subventionsbetrug und Kreditbetrug. Anders als beim Betrug muss kein Vermögensschaden festgestellt werden, was die Anwendung in der Praxis erleichtert.
Außerdem kommen im Wirtschaftsstrafrecht häufig Blankettnormen vor. Das sind Strafnormen, deren genauer Inhalt sich erst aus anderen Regelungen ergibt.
Sanktionen und Vermögensabschöpfung
Im Wirtschaftsstrafrecht spielen Sanktionen eine große Rolle, die wirtschaftliche Vorteile aus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten abschöpfen sollen. Die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB ist eine Sanktion des Kriminalstrafrechts. Sie soll verhindern, dass dem Täter Vorteile aus der Tat verbleiben. Nach § 73 Abs. 1 StGB zieht das Gericht Erträge ein, die der Täter aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Dazu gehören Beutegegenstände und Belohnungen für die Tat. Der Staat erwirbt Eigentum an den eingezogenen Gegenständen. Nach § 73b StGB kann die Einziehung auch Dritte treffen, wenn sie Vorteile aus der Tat erhalten haben. Das ist im Wirtschaftsstrafrecht besonders wichtig, weil es Unternehmen Anreize gibt, Straftaten ihrer Mitarbeiter zu verhindern.
Ordnungswidrigkeiten werden durch Geldbußen sanktioniert. Bei vorsätzlichen Taten können Geldbußen gegen natürliche Personen nach § 17 Abs. 1 OWiG grundsätzlich bis zu 1.000 € betragen, gegen juristische Personen nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG grundsätzlich bis zu 10.000.000 €. Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße aber so bemessen werden, dass sie den wirtschaftlichen Vorteil aus der Ordnungswidrigkeit übersteigt. Dieser Vorteil wird netto berechnet. Wenn der Gewinn die Höchstgrenzen übersteigt, dürfen auch die genannten Obergrenzen überschritten werden.
§ 8 Abs. 1 S. 1 WiStG sieht außerdem die Abführung des Mehrerlöses vor. Der Täter muss dabei die Differenz zwischen dem zulässigen Preis und dem überhöht erzielten Erlös an den Staat abführen.
Da Kriminalstrafen in Deutschland grundsätzlich nur gegen natürliche Personen verhängt werden können, sind im Wirtschaftsstrafrecht Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG besonders wichtig. Gegen ein Unternehmen kann eine Geldbuße verhängt werden, wenn ein Repräsentant eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und die Tat entweder eine Pflichtverletzung des Unternehmens darstellt oder der Bereicherung des Unternehmens dient. Repräsentanten sind bei einer GmbH etwa Geschäftsführer, bei einer AG Vorstandsmitglieder.
Eine Verbandsgeldbuße kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Geschäftsführer einer GmbH Mitarbeiter eines anderen Unternehmens besticht, um einen vorteilhaften Auftrag für die GmbH zu bekommen (§ 299 Abs. 2 StGB). Über §§ 9, 130 OWiG kann ein Unternehmen auch haften, wenn nicht ein Repräsentant, sondern ein Angestellter handelt und der Repräsentant dies durch Verletzung von Aufsichtspflichten begünstigt hat. Sind mehrere Repräsentanten vorhanden, reicht für den Prozess gegen das Unternehmen die Erkenntnis, dass ein Repräsentant eine einschlägige Tat begangen hat; welcher genau verantwortlich ist, ist unerheblich. Die Verbandsgeldbuße kann unabhängig von der Bestrafung des Repräsentanten verhängt werden.