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Wirtschaftsverfassung
Heute hat es sich allerdings durchgesetzt, mit dem Begriff die Gesamtheit der wirtschaftsordnenden Rechtsnormen im Range des Verfassungsrechts zu bezeichnen.
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Begriff und Bedeutung
Wirtschaftsverfassung bezeichnet die grundlegenden rechtlichen Regeln für die wirtschaftliche Ordnung eines Gemeinwesens. In den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften wird sie als „Gesamtentscheidung über die Ordnung des Wirtschaftslebens eines Gemeinwesens“ verstanden.
Im deutschen rechtswissenschaftlichen Sprachgebrauch hatte der Begriff zunächst eine weitere Bedeutung: Gemeint war die Gesamtheit aller Normen des öffentlichen und privaten Rechts, die die wirtschaftliche Ordnung regelten. Heute bezeichnet Wirtschaftsverfassung vor allem die Gesamtheit der wirtschaftsordnenden Rechtsnormen im Rang des Verfassungsrechts. Für Deutschland ergeben sich diese Grundregelungen insbesondere aus dem Grundgesetz und aus dem höherrangigen Verfassungsrecht der Europäischen Union.
Wirtschaftliche Ordnung im Grundgesetz
Das Grundgesetz enthält – anders als die Weimarer Reichsverfassung mit ihrem Abschnitt „Das Wirtschaftsleben“ (Art. 151–166 WRV) – keinen eigenen Abschnitt zur Wirtschaftsordnung. Die Aufnahme der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sollte dem Grundgesetz keine bestimmte Wirtschaftsordnung vorgeben. Der Parlamentarische Rat wollte diese Entscheidung der Zukunft überlassen.
Auch die in Art. 15 GG geregelte Sozialisierung sollte daran grundsätzlich nichts ändern. Trotzdem wird insbesondere seit der Nachkriegszeit darüber gestritten, welche Wirtschaftsverfassung sich aus dem Grundgesetz ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legt das Grundgesetz kein bestimmtes Wirtschaftssystem fest.
Wissenschaftliche Einordnungen
Hans Carl Nipperdey vertrat die Auffassung, dass dem Grundgesetz die Wirtschaftsverfassung der Sozialen Marktwirtschaft zugrunde liege. Die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verstand er als „Magna Charta der Marktwirtschaft“. Zusammen mit dem Sozialstaatsprinzip bilde sie nach seiner Ansicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundkonzept der Sozialen Marktwirtschaft. Der Gesetzgeber müsse dieses Konzept bei der Gesetzgebung beachten und dürfe keine Gesetze erlassen, die ihm widersprechen.
Ernst Rudolf Huber widersprach dieser Auffassung. Seiner Ansicht nach beruhe das Grundgesetz auf einer „gemischten Wirtschaftsverfassung“. Diese ergebe sich aus dem Gleichgewicht zwischen der Offenheit, die durch die Grundrechte gewährleistet werde, und dem materiellen Systemabschluss durch andere Regelungen.
Der sozialistisch orientierte Staatsrechtler und Politologe Wolfgang Abendroth hob dagegen besonders die sozialstaatlichen Elemente des Grundgesetzes hervor. Die Sozialstaatsklausel eröffne der Gesellschaft seiner Auffassung nach die verfassungsrechtliche Möglichkeit, „ihre eigenen Grundlagen umzuplanen“. Deshalb könne auch der Sozialismus unter dem Grundgesetz verwirklicht werden. Wer sich dafür einsetze, verstoße nach Abendroths Ansicht nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und dürfe deshalb nicht als angeblicher „Verfassungsfeind“ verfolgt werden.
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht stellte in der Investitionshilfe-Entscheidung vom 20. Juli 1954 fest, dass das Grundgesetz weder die wirtschaftspolitische Neutralität der Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt noch eine ausschließlich mit marktkonformen Mitteln zu steuernde „soziale Marktwirtschaft“ garantiert. Der Verfassungsgeber habe sich nicht ausdrücklich für ein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden. Deshalb spricht das Gericht von der „wirtschaftspolitischen Neutralität“ des Grundgesetzes.
Diese Rechtsprechung wurde im Wesentlichen beibehalten und unter anderem in der Mitbestimmungsentscheidung vom 1. März 1979 bestätigt. Zugleich betonte das Bundesverfassungsgericht dort deutlicher, dass die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Umgestaltung der Wirtschaftsordnung durch die Grundrechte begrenzt werden.
Aus dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und der Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG leitet das Gericht in ständiger Rechtsprechung eine „objektive Wertordnung“ ab. Diese wird als „soziale Demokratie in den Formen des Rechtsstaates“ beschrieben. Daraus ergeben sich insbesondere öffentliche Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge. Diese Grundentscheidung unterliegt der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG.
Europäische Wirtschaftsverfassung
Die Vertiefung des früheren „Gemeinsamen Marktes“ der EWG, die 1957 begann, und seine Vollendung als „Europäischer Binnenmarkt“ im Jahr 1993 führten zusammen mit der Wirtschafts- und Währungsunion der EU sowie dem Europäischen Zahlungsraum (SEPA) zur Bildung eines nach innen und außen einheitlichen Rechts- und Wirtschaftsgebiets. Dadurch wurden wirtschaftliche und wirtschaftspolitische Zuständigkeiten, Souveränität und Macht in erheblichem Umfang von den Mitgliedstaaten auf die Legislative, Exekutive und Judikative der EU übertragen oder zwischen ihnen verschoben.
Da diese Verschiebungen teilweise schriftlich, zu einem großen Teil aber auch ungeschrieben, einzelfallweise und unsystematisch erfolgten und weiter erfolgen, gewann sowohl das deutsche als auch das EU-Wirtschaftsverfassungsrecht an Bedeutung. Ein Schwerpunkt liegt auf der Erfassung, Systematisierung und Abgrenzung der verschiedenen Verfassungsakteure und Organe sowie ihrer Gesetzgebungskompetenzen.
Neben den europäischen Grundrechten gilt der Europäische Binnenmarkt als wichtigste grundrechtsähnliche Rechtsinstitution des Europäischen Wirtschaftsverfassungsrechts. Er garantiert und schützt die Freizügigkeit von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital auch gegenüber den Mitgliedstaaten. Durch die Aufhebung nationaler Binnen-Grenzen entstand ein einheitliches EU-Verfassungs- und Wirtschaftsgebiet.
Ein weiteres grundlegendes Institut ist die Selbstständigkeit der EU in der Außenwirtschaftspolitik und Außenwirtschaftsgesetzgebung gegenüber Drittstaaten beziehungsweise Drittländern sowie gegenüber den Mitgliedstaaten im Inneren. Dazu gehört die Gemeinsame Handelspolitik nach Art. 133 EGV. Hinzu kommt ein für eine Verfassung vergleichsweise detailliertes Wettbewerbsrecht nach Art. 81 ff. EGV. Es umfasst neben dem Kartellrecht – insbesondere Kartellverbot, Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Fusionsrecht – auch Regelungen über staatliche Beihilfen und das Vergaberecht. Fusionsrecht und Vergaberecht sind im Wesentlichen durch EG-Sekundärrecht geregelt.