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Außenwirtschaftsgesetz

Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt den Verkehr von Devisen, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Rechtsrahmen des Außenwirtschaftsgesetzes
  2. 2. Bedeutung der Europäischen Union
  3. 3. Handel mit Nicht-EU-Staaten
  4. 4. Genehmigungen, Verbote und Strafbarkeit
  5. 5. Länderlisten im Warenhandel

Aufgabe und Rechtsrahmen des Außenwirtschaftsgesetzes

Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ist ein Bundesgesetz des Wirtschaftsverwaltungsrechts für die Bundesrepublik Deutschland. Es regelt den grenzüberschreitenden Verkehr von Devisen, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern. Damit schafft es Regeln dafür, unter welchen Voraussetzungen wirtschaftliche Vorgänge mit dem Ausland erlaubt, genehmigungspflichtig oder verboten sind.

Das AWG löste 1961 für den Verkehr mit dem Ausland die seit 1949 geltenden Devisengesetze der Alliierten ab. Diese galten für den innerdeutschen Verkehr zwischen Bundesrepublik und DDR bis zur Wiedervereinigung weiter. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 8. Februar 1961 und stimmte am 16. März 1961 der leicht geänderten Fassung des Vermittlungsausschusses abschließend zu. Die ursprüngliche Fassung stammt vom 28. April 1961; das Gesetz trat am 1. September 1961 in Kraft. Seine letzte Neufassung erfolgte am 6. Juni 2013 und trat überwiegend am 1. September 2013 in Kraft. Die letzte genannte Änderung stammt vom 3. Februar 2026 und gilt seit dem 6. Februar 2026.

Bedeutung der Europäischen Union

Die vom AWG geregelten Bereiche werden stark durch Europarecht beeinflusst. Deshalb wurde das Gesetz mehrfach an supranationale, also überstaatliche, Vorgaben der Europäischen Union angepasst.

Im EU-Binnenmarkt gilt das AWG nicht mehr generell: Seit dem früheren Gemeinsamen Markt der EWG ab 1957 und der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes 1992 nach Art. 26 AEUV liegt die Regelung der Wirtschaft und besonders des Handels innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bei der EU. Der Binnenmarkt und die EU-Wirtschafts- und -Währungsunion mit dem EURO bilden ein einheitliches Wirtschafts- und Währungsgebiet ohne Binnengrenzen. Für Deutschland ist dieser Binnenmarkt deshalb nicht mehr „Ausland“; das deutsche AWG ist dort insoweit unanwendbar.

Handel mit Nicht-EU-Staaten

Gegenüber Nicht-EU-Staaten besteht seit 1971 die Gemeinsame Handelspolitik der EU nach Art. 207 AEUV. Das dadurch entstandene europäische Außenwirtschaftsrecht umfasst unter anderem den EU-Zolltarif nach Art. 31 AEUV sowie zahlreiche Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Waren.

Europäisches Außenwirtschaftsrecht steht rechtlich über nationalem Recht. Es lässt aber Spielräume für deutsche Vorschriften oder verlangt deren Umsetzung. Die Einfuhrbeschränkungen aus § 4 Abs. 1 und 2 AWG sind etwa durch Art. 36, Art. 46 und Art. 65 AEUV sowie europäisches Sekundärrecht gedeckt.

Genehmigungen, Verbote und Strafbarkeit

Für Kriegswaffen gilt als besondere Regelung das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das ihre Ein-, Aus- und Durchfuhr erfasst. Das AWG enthält für bestimmte Waren Genehmigungsvorbehalte. Besonders betroffen sind Güter mit Dual-Use-Charakter: Sie können sowohl zivil als auch militärisch oder für verbotene Zwecke verwendet werden. Genehmigungen können vom Bundesausfuhramt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erteilt werden.

Nach §§ 17 und 18 AWG ist es strafbar, Waren oder Produktionsunterlagen für Waren auszuführen, wenn dies nach der Ausfuhrliste verboten ist. Auch Verstöße gegen die Sanktionen gegen Russland seit dem Überfall auf die Ukraine sind nach dem AWG strafbar. Ein Verbrechen liegt vor, wenn der Täter zum Beispiel für den Geheimdienst einer fremden Macht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden ist. Das AWG gehört daher zum Nebenstrafrecht.

Früher erlaubten §§ 39–41 AWG unter bestimmten Voraussetzungen Abhörmaßnahmen bei Verdacht auf verbotene Geschäfte durch eine Zentralstelle. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Vorschriften am 3. März 2004 im abstrakten Normenkontrollverfahren 1 BvF 3/92 für verfassungswidrig, hielt sie wegen ihres ohnehin vorgesehenen Ablaufs Ende 2004 aber noch für hinnehmbar. Mit Gesetz vom 28. Dezember 2004 wurden sie aufgehoben. Zur näheren Ausgestaltung des AWG wurde auf Grundlage von § 12 Abs. 1 die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erlassen.

Länderlisten im Warenhandel

Anlage L des AWG enthält Länderlisten. Sie ordnen aufgeführte Staaten aus handelspolitischer Sicht nach dem möglichen Grad von Handelsbeschränkungen ein und gelten für alle Bereiche des Warenhandels.

Die Länderliste A/B umfasste Länder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Länderliste C Ostblockstaaten und Kuba. Beide wurden mit Drucksache 13/3317 des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 1995 aufgehoben. Die Länderliste F (F1 und F2) der AWV betrifft Länder, deren Bürger Frachtverträge über die Beförderung von Stückgütern durch Seeschiffe unter fremder Flagge mit Gebietsansässigen ohne Genehmigung nach der AWV abschließen können. Die Länderliste G (G1 und G2) betrifft Länder, deren Versicherungsunternehmen ohne solche Genehmigung Versicherungen für den Luft- oder Seeweg oder das Transportmittel mit Gebietsansässigen abschließen können. Die Länderliste K zu sogenannten „sensitiven“ Ländern wurde mit Inkrafttreten der Neufassung der AWV am 1. September 2013 aufgehoben.

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