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Wirtschaftsprüfung

Unter Wirtschaftsprüfung versteht man die Prüfung der Finanzberichterstattung von Unternehmen nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards, …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Zweck
  2. 2. Prüfungspflicht und beruflicher Rahmen
  3. 3. Ziele, Risiken und Wesentlichkeit
  4. 4. Prüfungsmethoden und Prüfungsarten
  5. 5. Markt und Kritik

Bedeutung und Zweck

Wirtschaftsprüfung ist die Prüfung der Finanzberichterstattung eines Unternehmens nach den geltenden Rechnungslegungsstandards. Sie umfasst insbesondere Buchhaltung und Bilanzierung und findet vor allem als gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften statt. Wirtschaftlichkeit wird nur insofern beurteilt, als geprüft wird, ob die Unternehmensfortführung wahrscheinlich ist.

Theoretisch werden Ist- und Soll-Zustand verglichen. Je nach Abweichungen wird ein Prüftestat uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt oder verweigert. Die Prüfung soll Abschlussadressaten wie Investoren, Lieferanten, Kreditgebern und Mitarbeitern Vertrauen in den Jahresabschluss ermöglichen (Informationsfunktion), einen korrekten Gewinnausweis sichern (Zahlungsbemessungsfunktion) und mittelbar die korrekte Steuerlast unterstützen, weil die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich ist.

Durchführen dürfen Wirtschaftsprüfungen nur nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) zugelassene Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, unterstützt durch Assistenten ohne Examen. Davon zu unterscheiden sind die Innenrevision durch Beschäftigte des Unternehmens sowie Rechnungsprüfer eines Vereins, die aus dessen Mitgliedern gewählt werden.

Prüfungspflicht und beruflicher Rahmen

Wirtschaftsprüfer üben einen freien Beruf aus. Wichtige Grundlagen sind vor allem die WPO, das Handelsgesetzbuch (HGB) und die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) formulierten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung. IDW-Prüfungsstandards regeln detailliert Annahme, Planung, Durchführung und Dokumentation von Aufträgen. Ihre Nichtanwendung ohne ausreichende Dokumentation gilt nach Auffassung des Berufsstands fast durchgängig als Berufspflichtverletzung und kann durch die Wirtschaftsprüferkammer sanktioniert werden.

Kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 316 I 1 HGB grundsätzlich nicht prüfungspflichtig. Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften umfasst die Pflicht den Einzelabschluss und den Lagebericht. Kapitalmarktorientierte und börsennotierte Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und wahlweise Segmentberichterstattung prüfen lassen. Bei börsennotierten AG ist nach § 317 IV HGB zudem das Vorhandensein und die Effektivität des nach § 91 II AktG vorgeschriebenen Risikomanagementsystems zu prüfen.

Nicht kapitalmarktorientierte Konzerne prüfen Konzernabschluss und Konzernlagebericht; kapitalmarktorientierte Konzerne alle Bestandteile des IFRS-Konzernabschlusses sowie den Konzernlagebericht nach § 315 HGB. Auch sehr große Unternehmen bestimmter anderer Rechtsformen können nach PublG prüfungspflichtig sein. Zusätzliche Angaben im Geschäftsbericht sind zwar nicht prüfungspflichtig, sollten aber kritisch betrachtet werden, weil Unstimmigkeiten ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen können.

Ziele, Risiken und Wesentlichkeit

Ziel der Abschlussprüfung ist ein Urteil darüber, ob der Jahresabschluss mit den relevanten gesetzlichen Regeln sowie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung übereinstimmt. Dabei soll die Prüfung effektiv sein, also hinreichende Urteilssicherheit ermöglichen, und effizient, also wirtschaftlich durchgeführt werden.

Das Prüfungsrisiko ist das Risiko, einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, obwohl der Jahresabschluss wesentliche Fehler enthält. Solche Fehler können über einen von der Prüfungsgesellschaft ausgestellten Comfort Letter zu einer Haftung führen. Es besteht aus dem Fehlerrisiko und dem Entdeckungsrisiko. Zum Fehlerrisiko gehören das inhärente Risiko, also die Wahrscheinlichkeit von Fehlern im Jahresabschluss, und das Kontrollrisiko, also die Wahrscheinlichkeit, dass interne Kontrollmechanismen wie die Interne Revision Fehler nicht entdecken. Das Entdeckungsrisiko beschreibt die Wahrscheinlichkeit, dass der Abschlussprüfer wesentliche Fehler übersieht.

Der Grundsatz der Wesentlichkeit konzentriert die Prüfung auf entscheidungsrelevante Sachverhalte. Welche Fehler wesentlich sind, legt der Abschlussprüfer nach seinem Ermessen fest.

Prüfungsmethoden und Prüfungsarten

Prüfungen erfolgen in der Regel durch Stichproben. In Bereichen mit hohem Risiko wird eine größere Stichprobe eingesetzt. Vor Beginn der Prüfung legt der Abschlussprüfer für den gesamten Prüfungsbereich und für einzelne Prüfungsfelder fest, wann Fehler unwesentlich sind und wann wesentliche Fehler den Bestätigungsvermerk beeinflussen.

Es gibt zwei Gruppen von Prüfungstechniken: Die Systemprüfung untersucht Systeme, etwa das Interne Kontrollsystem oder ein Lohn- und Gehaltsabrechnungssystem. Sie besteht aus Aufbauprüfung und Funktionsprüfung. Die aussagebezogene Prüfung untersucht Aussagen im Abschluss durch analytische Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungen.

Das Haupttätigkeitsgebiet ist die Jahresabschlussprüfung. Außerdem werden Zwischenabschlüsse geprüft, beispielsweise bei Unternehmensveräußerungen, Umwandlungen oder anderen Strukturveränderungen. Sonderprüfungen zur Aufdeckung vermuteter Unregelmäßigkeiten sind selten, aber besonders arbeitsintensiv.

Markt und Kritik

Der deutsche Markt wird maßgeblich von den Big Four PwC, Ernst & Young, KPMG und Deloitte geprägt. Im Jahr 2018 lagen ihre Umsätze in Deutschland zwischen 1.465,0 Mio. Euro bei Deloitte und 2.156,62 Mio. Euro bei PwC. Zum 1. Juli 2015 waren bei der Wirtschaftsprüferkammer 2.880 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, 14.577 Wirtschaftsprüfer und 3.039 vereidigte Buchprüfer vertreten. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können nach § 27 WPO unter anderem AG, SE, KGaA, GmbH, OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft sein; die Mehrheit ihrer Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter muss nach § 28 I WPO Wirtschaftsprüfer sein.

Kritisiert wird ein Zielkonflikt: Der Prüfer soll kritisch und sorgfältig prüfen, möchte aber häufig auch den Folgeauftrag erhalten. Zugleich hat der Auftraggeber normalerweise selbst Interesse an einem Abschluss, der die Unternehmenslage richtig darstellt. Der Markt ist durch intensiven Wettbewerb gekennzeichnet; früher wurden Prüfungen häufig genutzt, um lukrativere Beratungsaufträge zu gewinnen. § 319a HGB enthält deshalb besondere Ausschlussgründe, darunter das Verbot, bei demselben Mandanten Prüfungs- und bestimmte Beratungsleistungen zu erbringen.

Eingeschränkte Testate sind im Verhältnis zur Zahl geprüfter Abschlüsse selten. Trotz des Prüfungssystems kam es in Deutschland zu Bilanzskandalen und Unternehmenszusammenbrüchen ohne Einschränkung im Testat, beispielsweise beim Zusammenbruch der Bankgesellschaft Berlin. Ein Testat bescheinigt nur hinreichende Sicherheit und bietet keinen Schutz gegen betrügerisches Verhalten.

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