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Wiederverkäufer

Der Wiederverkäufer (englisch Reseller) ist in der Wirtschaft ein Wirtschaftssubjekt, das Produkte oder Dienstleistungen beschafft und diese ohne wesentliche …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Begriff und wirtschaftliche Funktion
  2. 2. Besondere Bedeutung im Zivilrecht
  3. 3. Wiederverkäufer im Umsatzsteuerrecht
  4. 4. Wertsteigernde und kombinierte Geschäftsmodelle

Begriff und wirtschaftliche Funktion

Ein Wiederverkäufer, englisch „Reseller“, ist ein Wirtschaftssubjekt, das Produkte oder Dienstleistungen beschafft und sie ohne wesentliche Weiterverarbeitung an Käufer veräußert. Dadurch unterscheidet er sich vom Direktvertrieb. Der Wiederverkäufer kauft also Waren oder Leistungen ein und verkauft sie anschließend weiter, ohne deren eigentliche Beschaffenheit grundsätzlich zu verändern.

Typische Wiederverkäufer sind der Groß- und Einzelhandel. Auch Export, Import, Versandhandel, Fernabsatz und Online-Handel zählen dazu, sofern sie nicht dem Direktvertrieb zuzurechnen sind. Wiederverkäufer treten als Marktteilnehmer auf einem Wiederverkäufer-Markt auf und wirken als Absatzmittler:

  • Der Großhandel vermittelt zwischen Hersteller und Einzelhandel.
  • Der Einzelhandel vermittelt zwischen Großhandel und Verbraucher.
  • Beim Fabrikverkauf erfolgt der Verkauf direkt vom Hersteller an den Verbraucher.

Der Wiederverkäufer addiert zu seinem Einstandspreis, also dem Preis, zu dem er die Ware beschafft, eine Handelsspanne. Aus Einstandspreis und Handelsspanne ergibt sich der Verkaufspreis. Die Handelsspanne dient damit als Grundlage für die Preisbildung im Wiederverkauf.

Der Handel mit materiellen Gütern ist typischerweise vorratsintensiv. Wiederverkäufer müssen deshalb häufig Waren lagern. Daraus entstehen Lagerrisiken, etwa durch die Bindung von Kapital in den Beständen. Ein Wiederverkauf kann außerdem die Umverpackung, Serviceverpackung oder Retailverpackung der Waren umfassen.

Besondere Bedeutung im Zivilrecht

Im Zivilrecht ist der Wiederverkäufer von dem Wiederverkäufer im üblichen Handelsverständnis zu unterscheiden. Nach § 456 Abs. 1 BGB ist der Wiederverkäufer eines von zwei Rechtssubjekten bei einem Wiederkauf.

Ein Wiederkauf im Sinne des § 456 BGB liegt bei einer selten vorkommenden Vereinbarung vor. Dabei behält sich der Verkäufer bereits beim Abschluss des Kaufvertrages das Recht vor, den Kaufgegenstand bei Bedarf vom Käufer zurückzukaufen. Die ursprünglichen Rollen verändern sich dabei begrifflich: Der ursprüngliche Verkäufer wird zum Wiederkäufer, der ursprüngliche Käufer zum Wiederverkäufer.

Die Wiederkaufsvereinbarung dient dem Verkäufer in der Regel als Sicherungsmittel. Im Artikel wird sie in diesem Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung, der Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen und dem Besitzpfandrecht verglichen.

Dieses Zweipersonenverhältnis darf nicht mit dem typischen Handelsverhältnis aus drei Personen verwechselt werden. Beim Wiederkauf stehen sich Verkäufer beziehungsweise Wiederkäufer und Käufer beziehungsweise Wiederverkäufer gegenüber. Im gewöhnlichen Vertrieb lautet die Beziehung dagegen: Verkäufer beziehungsweise Produzent – Wiederverkäufer beziehungsweise Händler – Käufer beziehungsweise Endkunde.

Wiederverkäufer im Umsatzsteuerrecht

Auch im Umsatzsteuerrecht ist „Wiederverkäufer“ ein rechtlicher Begriff. Als Wiederverkäufer gelten dort Unternehmer, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigern. Diese Definition ergibt sich aus § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Solche Wiederverkäufer können die dafür vorgesehene Differenzbesteuerung nutzen. Dabei ist nach dem Artikel jedoch zu beachten, dass die Vorschrift nur für Wiederverkäufer von Gebrauchtgegenständen gilt. Die Gebrauchtgegenstände können gegebenenfalls nach einer Instandsetzung im eigenen Namen weiterverkauft werden. Als Beispiel wird der Gebrauchtwagenhändler genannt.

Für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung ist es unerheblich, dass die Instandsetzung eine wesentliche Weiterverarbeitung darstellen kann. Die steuerrechtliche Regelung behandelt den Unternehmer in diesem Zusammenhang weiterhin als Wiederverkäufer. Als weitere Fundstelle nennt der Artikel Abschnitt 276a Abs. 2 UStR 2005.

Wertsteigernde und kombinierte Geschäftsmodelle

Wiederverkäufer können Produkte oder Dienstleistungen unter einem eigenen Markennamen vermarkten. Sie können auch durch die Vermarktung fremder Marken eine eigene Marke aufbauen. Die im Wiederverkauf erzielbaren Margen unterscheiden sich je nach Branche deutlich: Die größten Margen liegen im Bereich Mode, die geringsten im Bereich Computer-Hardware oder Webhosting.

Auch Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, ohne selbst ein Telekommunikationsnetz zu betreiben, werden als Wiederverkäufer bezeichnet. Zu dieser Gruppe gehören außerdem Internetdienstanbieter und Service-Provider im Mobilfunk.

Die Übergänge zwischen Wiederverkäufern, Franchisenehmern und Affiliates sind fließend. Ein Affiliate ist in diesem Zusammenhang ein Vermittler, der für die Vermittlung oder den Verkauf eine Provision erhält. Das Internet und entsprechende Software ermöglichen Geschäftsmodelle, in denen mehrere Rollen gleichzeitig verbunden werden. Beim Drop-Shipping betreibt beispielsweise ein Onlineshop-Betreiber einen eigenen Shop und bietet ein Sortiment an, während der Großhändler die Ware unbemerkt direkt an den Kunden liefert. Der Händler beziehungsweise Affiliate erhält dafür eine Affiliate-Provision. Wird der Shop zusätzlich im Rahmen einer Franchise-Lizenz betrieben, kann dieselbe Person zugleich Affiliate, Franchisenehmer und Wiederverkäufer sein.

Ein Value-added Reseller (VAR) ist ein Wiederverkäufer, der einem Produkt einen Mehrwert hinzufügt. In der Computerbranche kann dieser Mehrwert beispielsweise in einer Hardwareerweiterung, in zusätzlich installierter Software oder in einer Dienstleistung wie der Installation oder Anpassung einer Software bestehen. Die Weiterverkaufsleistung wird dadurch um eine zusätzliche Leistung ergänzt.

Die Liberalisierung von Märkten führte außerdem dazu, dass frühere Monopolisten ihren Mitbewerbern aus kartellrechtlichen Gründen den Zugang zur Weitervermarktung von Produkten und Dienstleistungen ermöglichen müssen. Ein Beispiel ist die Entbündelung im Energie- oder Telekommunikationsmarkt. Dabei werden etwa Leitungen bereitgestellt und gewartet, damit andere Anbieter diese Infrastruktur für ihre eigenen Angebote nutzen und Leistungen weitervermarkten können.

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