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Umsatzsteuergesetz (Deutschland)

Das Umsatzsteuergesetz regelt die Umsatzbesteuerung … 7,8 % für landwirtschaftliche Erzeugnisse und 5,5 % für Forsterzeugnisse

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und steuerbare Umsätze
  2. 2. Lieferungen und sonstige Leistungen
  3. 3. Steuersätze, Befreiungen und Bemessung
  4. 4. Steuerschuld und Vorsteuerabzug
  5. 5. Sonderregelungen und Beispiel
  6. 6. Erklärungen, Aufzeichnungen und Kontrolle

Gegenstand und steuerbare Umsätze

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Bundesgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Es regelt die Besteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, außerdem die Einfuhr von Gegenständen und den innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland gegen Entgelt. Diese Vorgänge heißen steuerbare Umsätze.

Unternehmer ist nach § 2 UStG, wer selbstständig und nachhaltig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer.

Nicht steuerbar sind beispielsweise Verkäufe zwischen Privatpersonen, Innenumsätze zwischen Abteilungen desselben Unternehmens, Umsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft, Eigenleistungen und eine Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Zum Inland gehört grundsätzlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen sind unter anderem Büsingen am Hochrhein, Helgoland, die Freihäfen sowie bestimmte Gewässer, Watten, Schiffe und Luftfahrzeuge. Bei Einfuhren gelten besondere Gebietsregeln: Erfasst werden auch die österreichischen Zollausschlussgebiete Jungholz und Mittelberg, nicht aber das Schweizer Zollanschlussgebiet Büsingen am Hochrhein.

Die Umsatzsteuer wurde am 1. August 1918 eingeführt. Seit dem 1. Januar 1968 gilt das System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug. Mit dem Europäischen Binnenmarkt entfielen zum 1. Januar 1993 die Zollkontrollen und die Einfuhrumsatzsteuer zwischen den Mitgliedstaaten; an ihre Stelle traten Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe.

Lieferungen und sonstige Leistungen

Eine Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Abnehmer dazu befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie verschaffen regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil, ohne Verfügungsmacht über einen Gegenstand zu übertragen, und können auch in einem Unterlassen oder Dulden bestehen.

Wichtige Sonderfälle der Lieferung sind:

  • Das innergemeinschaftliche Verbringen erfasst Warenbewegungen zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten auch ohne entgeltliche Lieferung.
  • Eine unentgeltliche Abgabe von Gegenständen kann als fiktive Lieferung gegen Entgelt gelten.
  • Beim Kommissionsgeschäft wird zwischen Kommittent und Kommissionär umsatzsteuerlich eine Lieferung angenommen.
  • Bei einer Werklieferung schuldet der Leistende sowohl die Be- oder Verarbeitung als auch den Hauptgegenstand. Beispiel: Ein Maschinenbauunternehmen liefert eine Maschine, baut sie ein und passt sie an.
  • Bei Leasing und Mietkauf liegt normalerweise eine sonstige Leistung vor. Wird der Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasingnehmer oder Mieter zugerechnet, gilt der Vorgang als Lieferung.

Bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen entscheidet das qualitative Übergewicht: Überwiegen Service- und Dienstleistungselemente, handelt es sich um eine sonstige Leistung, sonst um eine Lieferung. Eine Werkleistung ist eine sonstige Leistung aus einem Werkvertrag, bei der der Leistende nicht den Hauptstoff schuldet. Beispiel: Ein Maler streicht ein Haus, dessen Eigentümer die Farbe bereitstellt.

Auch unentgeltliche sonstige Leistungen können steuerbar sein. Dazu gehören die private Verwendung eines Unternehmensgegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, und unentgeltliche Dienstleistungen für unternehmensfremde Zwecke oder den privaten Bedarf des Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Steuersätze, Befreiungen und Bemessung

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen (§ 10 UStG). Der Regelsteuersatz beträgt 19 %. Von Juli bis Dezember 2020 galt vorübergehend ein Satz von 16 %. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 %; im zweiten Halbjahr 2020 waren es 5 %. Er gilt unter anderem für bestimmte Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, den öffentlichen Personennahverkehr, den inländischen Schienenbahnverkehr, bestimmte Kulturleistungen, kurzfristige Beherbergung sowie seit Januar 2026 für Restaurant- und Verpflegungsleistungen außer Getränken. Für Photovoltaikanlagen gilt seit 2023 unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz. Bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit höchstens 600.000 € Vorjahresumsatz verwenden besondere Sätze von 7,8 % für landwirtschaftliche und 5,5 % für Forsterzeugnisse.

Von der Bemessung nach dem tatsächlichen Entgelt gibt es Ausnahmen. Bei verbilligten Verkäufen an Angehörige oder Gesellschafter ist mindestens der Wiederbeschaffungswert anzusetzen. Für privat entnommene Waren gilt ebenfalls der Wiederbeschaffungswert. Bei privat genutzten betrieblichen Gegenständen oder eingesetztem Personal werden anteilige beziehungsweise entstandene Kosten zugrunde gelegt. Bei tauschähnlichen Umsätzen ist der Wert des erhaltenen Gegenstands das Entgelt.

Steuerbefreiungen werden hauptsächlich in § 4 UStG geregelt:

  • Volle Befreiungen nach § 4 Nr. 1–7 lassen den Vorsteuerabzug bestehen; dazu gehören insbesondere Ausfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Bei Befreiungen mit Optionsmöglichkeit nach § 9 kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen zur Steuerpflicht wechseln, um Vorsteuer abzuziehen. Dies betrifft besonders Finanz- und Grundstücksumsätze einschließlich Vermietung.
  • Befreiungen ohne Optionsmöglichkeit und ohne Vorsteuerabzug betreffen vor allem Gesundheit, Bildung und andere sozialpolitisch begründete Bereiche.

Lieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten sind nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen befreit. Die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder Ausfuhrlieferung müssen durch Belege nachgewiesen werden.

Steuerschuld und Vorsteuerabzug

Steuerschuldner ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Steuerschuld jedoch auf den Leistungsempfänger über, insbesondere bei sonstigen Leistungen und Werkleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers sowie bei bestimmten Bauleistungen an Unternehmer, die nachhaltig selbst Bauleistungen erbringen.

Bei der Sollversteuerung entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Maßgeblich sind die vereinbarten Entgelte. Bei der Istversteuerung entsteht sie mit Ablauf des Zeitraums, in dem das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wurde. Diese Methode bringt einen Liquiditätsvorteil, muss aber beantragt werden. Zulässig ist sie insbesondere bei höchstens 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr, bei Befreiung von der steuerrechtlichen Buchführungspflicht oder für Angehörige freier Berufe.

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erlaubt einem Unternehmer, ihm berechnete Umsatzsteuer mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen. Entsprechendes gilt unter anderem für Einfuhrumsatzsteuer, den innergemeinschaftlichen Erwerb und als Leistungsempfänger geschuldete Steuer. Ist die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt den Vorsteuerüberhang. Dadurch wird wirtschaftlich grundsätzlich nur der Endverbraucher belastet, und auf jeder Produktions- oder Handelsstufe wird nur der dort geschaffene Mehrwert besteuert.

Voraussetzungen sind insbesondere der Leistungsbezug für das Unternehmen, die Verwendung für Abzugsumsätze und eine ordnungsgemäße Rechnung oder ein gleichwertiger Nachweis. Abzugsumsätze sind vor allem steuerpflichtige Umsätze, bestimmte steuerfreie Exportumsätze und entsprechende Auslandsumsätze. Ausschlussumsätze berechtigen nicht zum Abzug; hierzu zählen viele steuerfreie Umsätze von Vermietern, Ärzten, Pflege-, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Versicherungs- und Finanzdienstleistern sowie Umsätze von Kleinunternehmern. Bei gemischter Nutzung ist die Vorsteuer anteilig aufzuteilen. Nutzt ein Arzt ein Gerät zu 60 % für steuerfreie Heilbehandlungen und zu 40 % für eine steuerpflichtige Vermietung, sind 40 % der Vorsteuer abziehbar.

Sonderregelungen und Beispiel

Bei der Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG wird für zugekaufte Reisevorleistungen nur die Differenz zwischen dem anteiligen Reisepreis und den Kosten dieser Vorleistungen besteuert. Ein Vorsteuerabzug ist dafür ausgeschlossen. Die Marge ist nur steuerpflichtig, wenn die Reise innerhalb der Europäischen Union ausgeführt wird. Eigenleistungen des Veranstalters, etwa die Fahrt mit dem eigenen Bus, folgen den allgemeinen Regeln. Als Reiseveranstalter gelten dabei alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, auch Vereine.

Die optionale Differenzbesteuerung nach § 25a UStG betrifft bewegliche körperliche Gegenstände, für deren Ankauf kein Vorsteuerabzug möglich war, etwa Waren von Privatpersonen. Bemessungsgrundlage ist die Marge, also die Differenz zwischen Verkaufspreis ohne Umsatzsteuer und Einkaufspreis. Es gilt stets der Regelsteuersatz. Auf der Rechnung müssen die Sonderregelung und die Gegenstandsart bezeichnet werden; Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden. Der Käufer kann daher keine Vorsteuer abziehen. Der Verkäufer darf stattdessen die Regelbesteuerung wählen.

Beispiel eines Kfz-Händlers: Ein Pkw wird privat für E = 8.000 € gekauft; die gewünschte Marge M beträgt 2.000 €, der Steuersatz p = 19 %. Bei Regelbesteuerung ergibt sich V_R = (E + M) · (1 + p) = 11.900 € und eine Umsatzsteuer von 1.900 €. Bei Differenzbesteuerung gilt V_D = E + M · (1 + p) = V_R − E · p = 10.380 €; die Steuer auf die Marge beträgt 380 €. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Käufer kann dennoch die Regelbesteuerung günstiger sein, weil er 1.900 € Vorsteuer abziehen kann und wirtschaftlich nur den Nettoverkaufspreis von 10.000 € trägt.

Kleinunternehmer sind nach § 19 UStG umsatzsteuerfrei, wenn ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überstieg und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigt. Sie können gegenüber dem Finanzamt auf die Regelung verzichten und sind dann fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Erklärungen, Aufzeichnungen und Kontrolle

Unternehmer müssen Rechnungen und Aufzeichnungen so führen, dass Steuer und Berechnungsgrundlagen festgestellt werden können. Eigene Rechnungsdoppel und erhaltene Rechnungen sind acht Jahre lang lesbar aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres der Ausstellung.

Die Umsatzsteuer wird im Wege der Selbstveranlagung berechnet. Eine Voranmeldung ist grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch zu übermitteln; zugleich ist die Vorauszahlung fällig. Regelmäßiger Zeitraum ist das Vierteljahr. Bei mehr als 7.500 € Vorjahressteuer ist monatlich anzumelden. Bei höchstens 1.000 € kann das Finanzamt von Voranmeldungen befreien. Für Gründungsjahre gelten Sonderregeln. Eine Dauerfristverlängerung verschiebt die Frist bis zum 10. Tag des zweiten Folgemonats; bei monatlicher Anmeldung ist dafür grundsätzlich eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorauszahlungen des Vorjahres erforderlich. Nach dem Kalenderjahr ist zusätzlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben, in der Vorauszahlungen verrechnet werden.

Für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Dreiecksgeschäfte und bestimmte Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten ist außerdem bis zum 25. Tag nach dem jeweiligen Meldezeitraum eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu senden. Sie ordnet die Bemessungsgrundlagen den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger zu.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird Unternehmern auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Sie ermöglicht die Kontrolle innergemeinschaftlicher Leistungen: Die Lieferung ist im Ursprungsland grundsätzlich steuerfrei, während der Erwerb im Bestimmungsland besteuert wird. Über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem werden die erforderlichen Daten ausgetauscht.

Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Bundesgebiet ganz oder überwiegend betreibt. Unternehmer können zudem für Steuerbeträge aus vorausgegangenen Umsätzen haften, wenn sie von einer vorsätzlich nicht entrichteten, ausgewiesenen Steuer wussten oder nach kaufmännischer Sorgfalt hätten wissen müssen. Diese Regel bekämpft insbesondere Karussellbetrug.

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