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Wechsel (Wertpapier)

Ein Wechsel (englisch bill of exchange, französisch lettre de change, italienisch cambiale) ist ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff, Beteiligte und rechtliche Wirkung
  2. 2. Form und notwendige Angaben
  3. 3. Arten, Ausstellung und Fälligkeit
  4. 4. Übertragung und Funktionen
  5. 5. Diskont, heutige Bedeutung und internationale Regeln

Begriff, Beteiligte und rechtliche Wirkung

Ein Wechsel ist ein Wertpapier mit der unbedingten Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen, bei Fälligkeit an einem bestimmten Zahlungsort eine bestimmte Geldsumme an den Aussteller oder einen benannten Dritten zu zahlen. Er kann sowohl Zahlungs- als auch Kreditmittel sein. Anders als Banknoten und Münzen ist er jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel; niemand muss ihn zur Begleichung einer Schuld annehmen. Im Zweifel erfolgt die Leistung eines Wechsels nur erfüllungshalber: Die ursprüngliche Schuld erlischt erst, wenn der Wechsel tatsächlich bezahlt wird.

Beteiligt sind der Aussteller als Anweisender und grundsätzlich als Gläubiger, der Bezogene als angewiesener Schuldner sowie gegebenenfalls ein Zahlungsempfänger, der Wechselnehmer oder Remittent. Vor seiner Annahme ist der Bezogene lediglich ermächtigt, auf Rechnung des Ausstellers zu zahlen. Erst durch die Annahme, auch Akzept genannt, wird er gemäß Art. 28 WG zum Hauptschuldner und muss bei Verfall an jeden berechtigten Inhaber leisten. Der Aussteller haftet gemäß Art. 9 WG für Annahme und Zahlung, kann seine Haftung für die Annahme aber ausschließen.

Hinter dem Wechsel steht ein Grundgeschäft, etwa ein Kauf oder ein Darlehen. Das Deckungsverhältnis verbindet Bezogenen und Aussteller; das Valutaverhältnis besteht zwischen Aussteller und Begünstigtem. Zwischen Bezogenem und Begünstigtem liegt das Vollzugs-, Zuwendungs- oder Einlösungsverhältnis. Nach der Annahme entsteht zwischen Bezogenem und Begünstigtem zusätzlich ein abstraktes Schuldversprechen, das rechtlich vom Grundgeschäft getrennt ist.

Alle Personen, die den Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaft versehen haben, haften dem Inhaber grundsätzlich als Gesamtschuldner (Art. 47 WG). Eine Wechselbürgschaft, auch Aval genannt, sichert die Zahlung; der Bürge haftet gemäß Art. 32 WG wie der Bezogene. Wird bei Fälligkeit nicht bezahlt, kann der Inhaber nach Art. 43 WG Rückgriff gegen Aussteller, Indossanten und andere Wechselverpflichtete nehmen. Die Nichtannahme oder Nichtzahlung ist dazu durch einen Wechselprotest als öffentliche Urkunde festzustellen (Art. 44 WG).

Form und notwendige Angaben

Ein Wechsel muss schriftlich ausgestellt werden. Es besteht zwar kein Formularzwang, in der Praxis werden aber meist vorbereitete Vordrucke verwendet. Wegen der formellen Wechselstrenge führen Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften dazu, dass das Schriftstück als Wechsel nichtig ist; es kann jedoch möglicherweise als bürgerliche Anweisung gelten.

Art. 1 WG nennt die gesetzlichen Bestandteile abschließend:

  • Tag und Ort der Ausstellung,
  • die Wechselklausel, also das Wort „Wechsel“ in der Sprache der Urkunde,
  • die Verfallszeit,
  • den Namen des Wechselnehmers,
  • die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen,
  • den Namen des Bezogenen,
  • den Zahlungsort und
  • die Unterschrift des Ausstellers.

Mit Ausnahme von Verfallszeit, Zahlungsort und Ausstellungsort sind diese Angaben wesentliche Bestandteile. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil, liegt kein Wechsel vor. Auch Radieren, Durchstreichen oder Zerreißen macht den Wechsel ungültig, wenn dadurch ein wesentlicher Bestandteil vernichtet wird. Eine nachträgliche Fälschung beseitigt seine Gültigkeit dagegen nicht allgemein; jeder Unterzeichner haftet für die Fassung, die er unterschrieben hat.

Kaufmännische Angaben wie die Wiederholung von Zahlungsort, Verfallsdatum und Wechselsumme, die Anschrift des Ausstellers, Bankstempel, Kopiernummer sowie Zahlstellen- oder Domizilvermerk sind nicht zwingend. Ihr Fehlen berührt die Gültigkeit nicht. Optional sind insbesondere ein Indossament zur Übertragung und die Erklärung eines Wechselbürgen.

Ein Blankowechsel enthält zunächst nur die Unterschrift des Ausstellers oder Akzeptanten. Der Blankettnehmer besitzt eine Ausfüllungsermächtigung und kann ihn nachträglich vervollständigen. Selbst bei einer ermächtigungswidrigen Ausfüllung ist ein gutgläubiger Erwerber geschützt, sofern weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei verdächtigen Umständen kann fehlende Nachforschung allerdings als grobe Fahrlässigkeit gelten.

Arten, Ausstellung und Fälligkeit

Nach den Beteiligten werden mehrere Grundformen unterschieden. Beim gezogenen Wechsel oder der Tratte treten Aussteller, Bezogener und Wechselnehmer als drei Personen auf. Normalfall ist der gezogene Wechsel an eigene Order, bei dem Aussteller und Wechselnehmer identisch sind. Beim trassiert-eigenen Wechsel sind Aussteller und Bezogener identisch; diese Form wird vor allem zwischen Filialen oder Niederlassungen verwendet. Beim Solawechsel ist der Aussteller selbst der Schuldner; er ist in Art. 75 ff. WG geregelt.

Nach dem Finanzierungszweck gibt es den Handelswechsel, der auf einem Handelsgeschäft beruht, und den Finanz- oder Kreditwechsel, der der Finanzierung dient. Nach der Fälligkeit unterscheidet man Tagwechsel mit einem bestimmten Zahlungstag, Sichtwechsel mit Fälligkeit bei Vorlage, Nachsichtwechsel mit Fälligkeit nach Ablauf einer Frist seit der Vorlage und Datowechsel mit Fälligkeit nach einer Frist seit der Ausstellung.

Weitere Formen sind der Rektawechsel, der wegen des Vermerks „nicht an Order“ nur durch Zession übertragen wird, und der Domizilwechsel, bei dem Zahlungsort und Wohnort des Bezogenen verschieden sind. Beim Reitwechsel ziehen Personen gegenseitig Wechsel aufeinander, um Liquidität zu erhalten. Ein Kellerwechsel nennt eine nicht existierende Person als Bezogenen und beruht auf gefälschten Namen und Unterschriften.

Der Aussteller „zieht“ den Wechsel auf den Bezogenen. Die Annahme geschieht üblicherweise durch eine quer gesetzte Unterschrift auf der linken Seite des Formulars. Bei Nachsichtwechseln ist die Vorlage zur Annahme gesetzlich vorgeschrieben; auch der Aussteller kann sie anordnen. Er kann die Vorlage außerdem verbieten oder zeitlich einschränken. Eine trotzdem erklärte Annahme bleibt möglich, doch verliert der Inhaber seine Regressrechte.

Bei Fälligkeit muss der Inhaber den Wechsel dem Bezogenen oder der eingetragenen Zahlstelle, meist dessen Hausbank, vorlegen, denn die Wechselschuld ist eine Holschuld. Der Bezogene kann gegen Zahlung die Herausgabe des quittierten Wechsels verlangen (Art. 39 WG). Die Fälligkeit lässt sich mit Zustimmung der Beteiligten durch Stundung oder Prolongation hinausschieben. Beim Prolongationswechsel akzeptiert der Hauptschuldner einen neuen Wechsel mit späterem Verfallszeitpunkt; der Gläubiger gibt den ersten Wechsel zurück.

Übertragung und Funktionen

Die typische Übertragungsform ist das Indossament. Der bisherige Begünstigte, nun Indossant, vermerkt beispielsweise „Für mich an die Order des X“ und unterschreibt; der neue Berechtigte heißt Indossatar. Eine lückenlose Indossamentenkette legitimiert den Inhaber formal. Das Indossament erfüllt drei Funktionen: Die Legitimationsfunktion weist den berechtigten Inhaber aus, die Transportfunktion überträgt die dokumentierten Rechte und ermöglicht gutgläubigen Erwerb sowie grundsätzlich den Ausschluss von Einwendungen, und die Garantiefunktion begründet die Zahlungshaftung jedes Indossanten. Diese Haftung kann durch ein Rektaindossament beschränkt oder mit einer Klausel wie „Ohne Haftung“ ausgeschlossen werden. Ein Blankoindossament nach Art. 12 WG macht den Wechsel faktisch zum Inhaberpapier.

Alternativ ist eine Zession, also die gewöhnliche Abtretung einer Forderung, möglich. Dabei bleibt die Schuld gleich und nur der Gläubiger wechselt. Gegenüber dem Indossament hat sie Nachteile: Der Zedent haftet nur seinem unmittelbaren Vertragspartner, der Schuldner darf dem Zessionar alle Einwendungen entgegenhalten, die er gegen den Zedenten hatte, und ein gutgläubiger Erwerb der Forderung ist nicht möglich.

Als Zahlungsmittel kann der Wechsel weitergegeben werden, bis ihn der letzte Inhaber bei Fälligkeit einlösen lässt. Als Kreditmittel verschiebt er die Zahlung in die Zukunft. Beim Handelswechsel kauft beispielsweise A Waren von B und akzeptiert einen von B ausgestellten Wechsel, nach dem A üblicherweise binnen drei Monaten an C zahlen muss. B begleicht damit seine eigene Schuld gegenüber C; C besitzt nun eine verbriefte Forderung gegen A.

Beim Finanzwechsel nimmt A bei der Bank B Kredit auf, indem B einen von A ausgestellten Wechsel ohne unmittelbare Gegenleistung akzeptiert. A kann ihn an C weitergeben, muss aber für ausreichende Deckung auf seinem Konto sorgen.

Der Wechsel dient außerdem als Sicherungsmittel. Die Unterschriften von Aussteller, Bezogenem, Bürgen und haftenden Indossanten erleichtern den Nachweis und den Rückgriff; eine gerichtliche Vollstreckung kann schneller erfolgen. Bei Nichtzahlung sollte innerhalb von zwei Werktagen Wechselprotest erhoben werden. Ein nicht eingelöster und protestierter Wechsel kann als Nachweis für Zahlungsunfähigkeit dienen. Die Sicherheit hilft allerdings nicht, wenn die Verpflichteten zahlungsunfähig sind; deshalb kann sie durch Aval oder Bankgarantie ergänzt werden.

Diskont, heutige Bedeutung und internationale Regeln

Beim Wechseldiskontgeschäft zahlte eine Bank den Wechsel vor seiner Fälligkeit aus und zog dafür einen Zinsbetrag, den Diskont, ab. Bis Dezember 1998 konnten Banken solche Wechsel durch Rediskont bei der Bundesbank refinanzieren. Mit Beginn der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion im Januar 1999 entfiel diese Möglichkeit. Das Eurosystem stellte die Rediskontierung im Dezember 1998 ein; seit Januar 2006 sind Wechsel auch nicht mehr notenbankfähig. Deshalb sind Diskontkredite und Wechselzahlungen heute nahezu bedeutungslos und kommen nur noch vereinzelt im Nichtbankensektor vor.

Die deutsche Wechselsteuer wurde bis 1991 auf im Inland umlaufende gezogene und eigene Wechsel erhoben. Sie betrug 0,15 DM je angefangene 100 DM und wurde durch Wechselsteuermarken auf der Rückseite entrichtet. Zum 1. Januar 1992 wurde sie abgeschafft.

Das deutsche Wechselgesetz beruht auf dem Genfer Wechselrechtsabkommen vom 7. Juni 1930 und trat im April 1934 in Kraft. In der Schweiz regeln Art. 990 ff. des Obligationenrechts den Wechsel. Dort ermöglicht ein Wechsel oder Check zudem die Wechselbetreibung nach Art. 177 SchKG, eine besondere Konkursbetreibung gegen konkursfähige Schuldner.

Der angelsächsische Rechtskreis übernahm die Genfer Vereinheitlichung nicht. Deshalb weicht sein Wechselrecht deutlich davon ab. In England gilt der Bills of Exchange Act vom August 1882; vergleichbare Gesetze bestehen unter anderem in Kanada und Australien. In den USA behandelt Art. 3 des Uniform Commercial Code den Wechsel als „negotiable instrument“, also als übertragbares Instrument. Es ist dort ein unbedingtes schriftliches Versprechen oder eine Anweisung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, mit oder ohne Zinsen, und kann als Inhaber- oder Orderpapier ausgestaltet werden.

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