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Wahlwerbespot

Wahlwerbespots (in Österreich: Belangsendungen) im Fernsehen, mit geringerer Bedeutung auch in Hörfunk oder Kino, sind Teil der Wahlwerbung von Parteien.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Funktion und rechtliche Stellung
  2. 2. Entwicklung und Bedeutung
  3. 3. Rechtsgrundlagen und Sendezeitanspruch
  4. 4. Gleichbehandlung kleinerer Parteien
  5. 5. Inhaltliche Grenzen und gerichtliche Streitfälle

Funktion und rechtliche Stellung

Wahlwerbespots sind kurze Beiträge der Parteien zur Wahlwerbung, die vor allem im Fernsehen, in geringerem Umfang auch im Hörfunk oder Kino ausgestrahlt werden. In Österreich heißen sie Belangsendungen. In Deutschland sind sie im Rundfunk rechtlich eng geregelt, zugleich aber gegenüber gewöhnlicher Werbung privilegiert: Bei der Vergabe der Sendezeiten muss der Gleichheitsgrundsatz des Parteiengesetzes beachtet werden. Öffentlich-rechtliche Sender strahlen die Spots kostenlos aus; private Sender dürfen nur die Selbstkosten verlangen. Die Inhalte werden außerhalb der inhaltlichen Verantwortung des jeweiligen Senders ausgestrahlt. Eine Ablehnung ist jedoch bei offenkundig rechtswidrigen Beiträgen möglich.

Entwicklung und Bedeutung

Kinowahlwerbespots wurden in Deutschland erstmals kurz vor der Zeit des Nationalsozialismus ausgestrahlt. Fernsehspots in der heute bekannten Form setzte Dwight D. Eisenhower erstmals vor dem US-Präsidentschaftswahlkampf 1952 ein. In Deutschland erhielten Parteien erstmals zur Bundestagswahl 1957 Wahlsendezeiten.

Die Bedeutung der Spots beruht vor allem auf der großen Reichweite und Wirkung des Fernsehens. Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen inzwischen die meisten berechtigten Parteien die Möglichkeit, weil dort keine Ausstrahlungskosten anfallen. In den vier Wochen vor der Bundestagswahl 2002 sendeten ARD/Das Erste und ZDF 123 Spots mit insgesamt 225 Minuten Dauer. Davon entfielen 124 Minuten auf das ansonsten werbefreie Abendprogramm, weil die 20-Uhr-Werbegrenze für Parteiensendungen nicht galt. Nach sonst üblichen Tarifen entsprach dies einem Wirtschaftswert von 8,2 Millionen Euro.

Die sechs bundesweiten Privatsender strahlten im selben Wahlkampf 305 Spots mit insgesamt 202 Minuten aus. Da Parteien nach der damals verbreiteten Regelung 35 Prozent der üblichen Mediatarife tragen mussten, wurden offenbar deutlich kürzere Spots eingesetzt; viele Parteien verzichteten auf die angebotenen Sendezeiten.

Bei der Bundestagswahl 2005 nutzten 24 von 32 antretenden Parteien die Sendemöglichkeit im öffentlich-rechtlichen Fernsehen. SPD und CDU erhielten in ARD und ZDF jeweils 8 Sendeplätze, Grüne, FDP und CSU jeweils 4, die Linke 3 und alle übrigen Parteien jeweils 2 Sendeplätze auf jedem der beiden Sender.

Rechtsgrundlagen und Sendezeitanspruch

Die Regelungen ergeben sich aus zahlreichen Rechtsnormen. Grund dafür sind die Zuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht und das duale Rundfunksystem aus öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk.

Für die ARD gelten die Landesrundfunkgesetze. Artikel 4 (2) 2 des Bayerischen Rundfunkgesetzes sieht bereits seit August 1948 eine Gewährung von Sendezeit vor; Paragraph 3 Pkt. 6 des Hessischen Rundfunkgesetzes enthält seit Oktober 1948 eine entsprechende Regelung. Die übrigen Bundesländer verankerten später ähnliche Vorschriften, Bremen ausgenommen. Berlin führte eine solche Regelung erst 2002 mit der Gründung des RBB durch § 8 (2) des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg ein, und zwar lediglich als „Kann“-Bestimmung. In der Vorläuferanstalt SFB war die Ausstrahlung umstritten. Für Radio Bremen gibt es bis heute keine entsprechende Vorgabe.

Für das ZDF bestimmt Paragraph 11 des ZDF-Staatsvertrags, dass Parteien bei ihrer Beteiligung an Bundestagswahlen angemessene Sendezeit beanspruchen können, wenn mindestens eine Landesliste zugelassen wurde. Bei Europawahlen gilt der Anspruch für Parteien und sonstige politische Vereinigungen, wenn mindestens ein Wahlvorschlag zugelassen wurde.

Für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk enthält § 42 (2) Rundfunkstaatsvertrag eine nahezu gleichlautende Regelung. Dort wird jedoch jeweils ergänzt, dass die Sendezeit „gegen Erstattung der Selbstkosten“ gewährt wird. Eine gemeinsame Handreichung der Landesmedienanstalten erläutert die Umsetzung. Sie ist unverbindlich, gibt aber die Rechtsauffassungen der Behörden wieder. Wegen der besonderen, verfassungsrechtlich vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des privaten Rundfunks in Bayern bestehen dort als einzigem Bundesland Ausführungsvorschriften in Form einer Satzung.

Bei einer nur teilweisen Teilnahme an einer Wahl unterscheiden sich die Landesregelungen stark. In Nordrhein-Westfalen entsteht der Anspruch nach § 36 (2) Landesmediengesetz bei einer Teilnahme in einem Sechstel der Wahlkreise. Im Gebiet des NDR wird nach § 15 NDR-Staatsvertrag die Hälfte der Wahlkreise vorausgesetzt. In Bayern genügt die Zulassung eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe. Das Hessische Rundfunkgesetz beschränkt den Anspruch in § 3 Satz 6 auf Parteien mit Vorschlägen in allen Wahlkreisen.

Gleichbehandlung kleinerer Parteien

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich 1957 erstmals mit Wahlwerbespots. Anlass war eine Verfassungsbeschwerde des „Bundes der Deutschen, Partei für Einheit, Frieden und Freiheit“ gegen den NDR, weil dieser der Partei keine Sendezeit eingeräumt hatte. Nach der damaligen Rechtslage durfte der NDR die Ausstrahlung von „Wahlpropaganda“ zwar anbieten oder unterlassen, sie aber nicht ausschließlich auf Parteien beschränken, die im Bundestag vertreten waren. Die Verweigerung gegenüber einzelnen Parteien mit zugelassenen Landeslisten verletzte das Grundgesetz. Die Entscheidung war auch für die übrigen Landesrundfunkanstalten bindend.

1962 bestätigte das Gericht diese Haltung anlässlich einer Verfassungsbeschwerde der FDP gegen den Westdeutschen Rundfunk. Zugleich erlaubte es eine begrenzte Differenzierung: Mit dem Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen sei es vereinbar, „die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung stellen.“

Inhaltliche Grenzen und gerichtliche Streitfälle

1978 entschied das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von KPD/ML, KBW und KPD. Es verneinte ein Zurückweisungsrecht allein wegen verfassungsfeindlicher Äußerungen. Eine Ausstrahlungsverweigerung ist jedoch zulässig, wenn ein „evidenter und ins Gewicht fallender Verstoß gegen allgemeine Normen des Strafrechts“ vorliegt. Anlass war unter anderem ein vom WDR zurückgewiesener Hörfunk-Spot mit der Aussage, das bürgerliche Parlament sei eine „korrupte Schwatzbude“, die nach Lenin von den revolutionären Volksmassen auseinandergejagt werden müsse.

Vor der Europawahl 1984 reichte die Deutsche Zentrumspartei einen Spot gegen das geltende Abtreibungsrecht ein. WDR und Verwaltungsgericht Köln sahen darin unter anderem eine Gleichsetzung des rechtsstaatlichen Systems der Bundesrepublik mit Unrechtssystemen wie dem NS-Staat und den Tatbestand des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Bundesverfassungsgericht äußerte im Eilverfahren „erhebliche Bedenken“ gegen diese Bewertung, entschied aber, dass die Partei einen bereits verwendeten und nicht beanstandeten anderen Spot senden durfte. Im späteren Hauptsacheverfahren schränkte es den Ermessensspielraum der Sender ein: Wahlkämpfe seien für den demokratischen Prozess besonders wichtig. Bei Werturteilen über konkurrierende Parteien und Gruppierungen müsse ein robusterer Sprachgebrauch zugelassen werden als bei Äußerungen über Personen; Bürger einer freiheitlichen Demokratie könnten Wahlkampfsprache einordnen.

Zur Bundestagswahl 2005 lehnten WDR und ZDF einen Spot der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands unter Berufung auf den Jugendschutz ab. Zu sehen waren laut einer Beschreibung des Stern Menschen, die Bier tranken, Hundefutter aßen, sich gegenseitig Bierdosen auf den Kopf schlugen und mit einer Axt einen Computer bearbeiteten. Nach Kürzungen waren ARD und ZDF zur Ausstrahlung bereit. Die Partei erwirkte zunächst beim Oberverwaltungsgericht Münster eine einstweilige Verfügung gegen den WDR, unterlag gegen das ZDF aber vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Ebenfalls 2005 versteigerte DIE PARTEI ihre Wahlsendezeit zunächst für 14.000 Euro im Internet und kaufte sie zurück, nachdem eine Billigfluglinie 25.000 Euro für einen platzierten Auftritt geboten hatte. Die Sendung wurde anschließend in der Corporate Identity der Fluglinie gestaltet und enthielt zahlreiche parodistische Bezüge auf sie.

Vor der Hessischen Landtagswahl 2008 lehnte der Hessische Rundfunk einen NPD-Spot ab. Dieser forderte unter anderem die „Streichung der Zuschüsse für jüdische Gemeinden“, die „Streichung der Fördergelder für Migration und Integration“ sowie die „Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“. Der HR sah darin strafrechtlich sanktionierte Volksverhetzung. Das Verwaltungsgericht lehnte zunächst eine einstweilige Verfügung ab; der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab der NPD jedoch Recht. Er verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Sender bei der Prüfung von in eigener Verantwortung der Parteien produzierten Spots große Zurückhaltung üben müssen und eine Zurückweisung nur bei evidenter, handgreiflicher Strafbarkeit zulässig ist.

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