Zum Inhalt springen
L

Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Schutzhaft

... (Reichstagsbrandverordnung) am 28. Februar 1933 ausgesetzt worden. Gegen die polizeiliche Haftanordnung waren keine Einwendungen möglich, etwa im Wege der …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Definition und rechtliche Grundlage
  2. 2. Anordnung, Vollzug und Vorbeugehaft
  3. 3. Ziele und betroffene Gruppen
  4. 4. Ausweitung des Lagersystems
  5. 5. Rechtlosigkeit und Zurückdrängung der Justiz
  6. 6. Beispielfälle und Gesamtbewertung

Definition und rechtliche Grundlage

Die nationalsozialistische „Schutzhaft“ war ein Instrument der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, polizeilichen Überwachung und politischen Verfolgung. Sie erlaubte es der Polizei, Menschen ohne Gerichtsverfahren, richterliche Haftprüfung oder wirksame Verteidigung festzuhalten. Die Bezeichnung war irreführend: Die Haft schützte nicht die Betroffenen, sondern diente der Unterdrückung und später auch der Vernichtung unerwünschter Personen.

Rechtliche Grundlage war vor allem die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, die sogenannte Reichstagsbrandverordnung. Reichspräsident Paul von Hindenburg setzte damit nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 der Weimarer Verfassung „bis auf weiteres“ zentrale Grundrechte außer Kraft. Betroffen waren unter anderem die persönliche Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, die Meinungs- und Pressefreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Eigentumsrecht. § 2 ermächtigte die Reichsregierung zu allen Maßnahmen, die sie zur „Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ für nötig hielt. Die Verordnung blieb während der gesamten Diktatur in Kraft und wurde erst nach Kriegsende mit Wirkung zum 9. Mai 1945 aufgehoben.

Die nationalsozialistische Schutzhaft darf nicht mit heutigen rechtsstaatlichen Maßnahmen wie Schutzgewahrsam, Polizeigewahrsam, Unterbindungsgewahrsam oder Sicherungsverwahrung verwechselt werden. Für solche Rechtsinstitute bestehen gesetzliche Voraussetzungen, richterliche Kontrollen und ein Recht auf anwaltlichen Beistand. Zwar hatte es schon im Ersten Weltkrieg und danach eine als „Schutzhaft“ bezeichnete Haft mit eingeschränkten Rechten gegeben; im Nationalsozialismus wurden die Gefangenen jedoch vollständig rechtlos gestellt.

Anordnung, Vollzug und Vorbeugehaft

Ein Runderlass des Reichsinnenministers Wilhelm Frick vom April 1934 regelte die Anwendung der Schutzhaft. Zuständig war insbesondere die Geheime Staatspolizei, kurz Gestapo. Kreis- und Ortspolizeibehörden dienten ihr als Hilfsorgane. Seit dem Erlass vom 17. Juni 1936 unterstanden auch sie dem Oberbefehl Heinrich Himmlers als Chef der Deutschen Polizei. Stellen der NSDAP und der SA durften Schutzhaft nicht selbst verhängen, konnten sie aber beantragen.

Eine gerichtliche Überprüfung war nicht vorgesehen. Rechtsanwälte konnten daher nicht wirksam für die Gefangenen eintreten; selbst die Haftgründe mussten den Betroffenen nicht mitgeteilt werden. Die Haft sollte in staatlichen Gefängnissen oder Konzentrationslagern vollzogen werden. Hermann Göring hatte zwar am 12. März 1933 die Schließung der improvisierten, von der SA betriebenen „wilden Konzentrationslager“ angeordnet, doch an ihre Stelle trat ein staatlich organisiertes Lagersystem.

Über eine Verhaftung musste grundsätzlich das Geheime Staatspolizeiamt in Berlin informiert werden. Hatte es die Haft weder angeordnet noch bestätigt, sollte der Gefangene innerhalb von acht Tagen freikommen; andernfalls war alle drei Monate eine behördliche Überprüfung vorgesehen. Eine unabhängige Kontrolle war dies nicht. Der Schutzhafterlass vom 25. Januar 1938 verschärfte die Regeln weiter.

Daneben vereinheitlichte der Runderlass vom 14. Dezember 1937 die „vorbeugende Verbrechensbekämpfung“. Die Polizeiliche Vorbeugehaft richtete sich besonders gegen vorbestrafte, als „Berufs- und Gewohnheitsverbrecher“ bezeichnete Menschen, erfasste aber auch als „asozial“ stigmatisierte Gruppen, darunter Obdachlose, Sinti und Roma, Prostituierte, Homosexuelle und angeblich „Arbeitsscheue“. Die Ordnungspolizei konnte sie überwachen und in Konzentrationslager einweisen, die beschönigend als „staatliche Besserungs- und Arbeitslager“ bezeichnet wurden.

Ziele und betroffene Gruppen

Unter dem behaupteten Zweck der „Prävention“ wurde Schutzhaft massenhaft zur Verfolgung politisch, weltanschaulich, sozial oder rassistisch unerwünschter Menschen eingesetzt. Zunächst traf sie vor allem Mitglieder von KPD und SPD. Später wurden unter anderem Angehörige christlicher Gruppen wie die Ernsten Bibelforscher beziehungsweise Zeugen Jehovas verfolgt. Aus ethnisch-rassistischen Gründen richtete sich das System besonders gegen Juden sowie Sinti und Roma. Als „asozial“ oder „gemeinschaftsfremd“ stigmatisierte das Regime sehr unterschiedliche Menschen, etwa Alkoholiker, Prostituierte, Unterstützungsempfänger, „Landfahrer“, angeblich „Arbeitsscheue“ und „Bummelanten“ sowie Homosexuelle. Verhaftungen erfolgten einzeln oder in großen Razzien wie der Aktion „Arbeitsscheu Reich“.

Auch gewöhnliche Straftäter kamen durch Polizeiliche Vorbeugehaft in Konzentrationslager. Politische Gefangene wurden dort mit einem roten Abzeichen, sogenannte Berufsverbrecher mit einem grünen Winkel gekennzeichnet. Die SS wählte vorzugsweise aus den „Grünen“ Funktionshäftlinge aus, denen Aufgaben zur Kontrolle anderer Gefangener übertragen wurden. In der internen Häftlingshierarchie spielten zugleich Kommunisten wegen ihrer politischen und organisatorischen Erfahrungen eine wichtige Rolle.

Schutzhaft diente außerdem der „Repression“, also der Bestrafung und Vernichtung außerhalb des normalen Strafrechts. Am 18. September 1942 vereinbarten Himmler und Reichsjustizminister Otto Thierack die „polizeiliche Sonderbehandlung bei nicht genügenden Justizurteilen“. Als „asoziale Elemente“ bezeichnete Strafgefangene sollten der SS zur „Vernichtung durch Arbeit“ übergeben werden. Dies betraf unter anderem sämtliche Sicherungsverwahrten, Juden, „Zigeuner“, Russen und Ukrainer, Polen mit mehr als drei Jahren Strafe sowie Tschechen und Deutsche mit mehr als acht Jahren Strafe. Angehörige bestimmter Gruppen sollten gar nicht mehr von ordentlichen Gerichten abgeurteilt, sondern unmittelbar der SS überlassen werden. Damit konnten sie ohne Verfahren deportiert und in Konzentrationslagern ermordet werden.

Ausweitung des Lagersystems

Die Zahl der Gefangenen schwankte zunächst stark und stieg im Krieg massiv an. Während der ersten Verhaftungswelle im März und April 1933 wurden allein in Preußen mindestens 25.000 Menschen von staatlichen Stellen festgehalten; hinzu kamen „wilde“ Verhaftungen durch SA und SS. Nach dem sogenannten Röhm-Putsch vom 30. Juni 1934 übernahm Himmlers SS die staatlichen Verfolgungsorgane und baute das Konzentrationslagersystem systematisch aus.

Theodor Eicke ordnete im Auftrag Himmlers die Lager neu. Seine „Disziplinar- und Strafordnung für das Gefangenenlager“ vom 1. Oktober 1933 machte organisierte Willkür und Terror zum Prinzip. Dazu gehörten die brutale Prügelstrafe auf dem „Prügelbock“ und die sogenannte Postenpflicht: Wachposten sollten bei einem angeblichen Fluchtversuch ohne Warnung schießen; Warnschüsse waren verboten. Wer dabei einen Gefangenen erschoss, blieb straffrei. Die Behauptung, ein Häftling sei „auf der Flucht erschossen“ worden, verschleierte zahlreiche Tötungen.

1935 bestanden neun Lager, darunter Dachau, Esterwegen, Lichtenburg, Sachsenburg und Oranienburg. Insgesamt waren dort etwa 7.000 bis 9.000 Menschen eingesperrt. 1936/37 wurde mit ungefähr 7.500 Gefangenen der niedrigste Stand erreicht. Seit 1937 wandelte die SS die Lager verstärkt in Produktionsstätten um. Die 1938 gegründete SS-Firma Deutsche Erd- und Steinwerke GmbH betrieb Ziegelwerke und Steinbrüche. Zunächst wurden 2.000 sogenannte Berufs- und Gewohnheitsverbrecher eingesetzt; 1938 kamen reichsweit verhaftete, als „asozial“ und „arbeitsscheu“ bezeichnete Menschen hinzu. Die Gefangenen wurden zu Zwangsarbeitern.

Nach der Reichspogromnacht 1938 wurden etwa 35.000 Juden vorübergehend interniert, um sie einzuschüchtern und zur Aufgabe ihres Eigentums sowie zur Auswanderung zu zwingen. Mit dem Zweiten Weltkrieg wuchs das System sprunghaft. Arbeitsverweigerung und Streiks konnten zur Schutzhaft führen; ab Mitte 1941 betraf sie unter Beteiligung der Arbeitsämter auch sowjetische Zivilarbeiter.

Allein im Oktober 1941 nahm die Gestapo 15.000 Menschen in Schutzhaft. Im März 1942 waren insgesamt 100.000 Personen inhaftiert, im August 1943 bereits 224.000; ein Drittel davon befand sich im Lagerkomplex Auschwitz. Im August 1944 waren es 524.000 und im Januar 1945 714.000 Gefangene bei 40.000 Wachleuten. In der zweiten Hälfte des Jahres 1942 betrug die Sterblichkeit 60 Prozent aller Lagerinsassen. Von den gegen Ende des Regimes noch lebenden 700.000 Menschen starb mindestens ein Drittel auf Todesmärschen. Mindestens 500.000 Personen kamen in den Konzentrationslagern durch Entkräftung und Krankheiten ums Leben.

Rechtlosigkeit und Zurückdrängung der Justiz

Gefangene hatten keinen gerichtlichen Schutz gegen ihre Inhaftierung oder gegen Misshandlungen bis hin zum Tod. § 7 des 3. Gestapo-Gesetzes vom 10. Februar 1936 schloss eine Überprüfung von Gestapo-Verfügungen durch Verwaltungsgerichte ausdrücklich aus. Der Aktenvermerk „RU“ für „Rückkehr unerwünscht“ kam einem Todesurteil gleich.

Die Justiz bestand formal fort, gab ihren Zuständigkeitsanspruch aber zunehmend auf. Bereits im Mai 1933 ordnete der preußische Justizminister Hanns Kerrl an, dass Personen, bei denen kein dringender Tatverdacht mehr bestand, nicht ohne Zustimmung der politischen Polizei aus der Untersuchungshaft entlassen werden durften. Reichsjustizminister Franz Gürtner verpflichtete die Gerichte 1935, die Gestapo zu informieren, wenn sie einen Haftbefehl wegen eines politischen Delikts nicht erlassen oder aufheben wollten.

Die Vereinbarung zwischen Himmler und Thierack führte vom 1. November 1942 bis zum 30. April 1943 zur Überstellung von 14.700 Strafgefangenen in Konzentrationslager. Bereits am 1. April 1943 waren 5.900 von ihnen, meist an Epidemien, gestorben. Thierack erklärte offen, die Strafverfolgung gegen Polen, Russen, Juden und „Zigeuner“ der SS überlassen zu wollen. Ein geheimer Erlass des Reichssicherheitshauptamtes von 1943 sah eine Übergabe sogenannter „Asozialer“ und „Fremdvölkischer“ an Gerichte nur vor, wenn ein öffentliches Verfahren politisch nützlich erschien und ein Todesurteil gesichert war. Andernfalls kamen sie sofort in Schutzhaft. Polnische und russische Zwangsarbeiter wurden häufig ohne Verfahren erschossen, etwa wegen Beziehungen zu deutschen Frauen oder wegen Arbeitsverweigerung.

Einwirkungsversuche einzelner Justizbeamter scheiterten meist an der Macht von Gestapo und SS. Ermittlungen wurden sabotiert, Akten beseitigt und Beamte bedroht. Entlassene Häftlinge mussten über die Lagerbedingungen schweigen und fürchteten erneute Schutzhaft. Ab dem 17. Oktober 1939 galt zudem eine Sondergerichtsbarkeit für SS- und Polizeikräfte bei besonderen Einsätzen, sodass die für die Lager verantwortlichen Organisationen sich weitgehend selbst kontrollierten.

Beispielfälle und Gesamtbewertung

Der Fall des Nürnberger Kaufmanns Schloß zeigt die frühe Ausschaltung der Strafjustiz. Am 16. Mai 1933 meldete der Dachauer Lagerkommandant Hilmar Wäckerle, Schloß habe sich in seiner Zelle erhängt. Blutunterlaufungen zeigten jedoch, dass er ermordet und erst danach aufgehängt worden war. Drei weitere unnatürliche Todesfälle wurden am 17., 24. und 25. Mai gemeldet. Die Staatsanwaltschaft versuchte zu ermitteln, musste aber Himmler einbeziehen. Dieser sagte Zusammenarbeit zu, ließ jedoch die Akten in seiner Organisation verschwinden. Wäckerle beanspruchte ohne Rechtsgrundlage sogar das Recht, im Lager Todesstrafen zu verhängen. Unter seinem Nachfolger Theodor Eicke erhielten Staatsanwaltschaft und Gericht keinen Zugang mehr zum Lager.

Im Konzentrationslager Kemna wurden Gefangene nackt auf Prügelbänken mit Knüppeln, Peitschen und Stöcken misshandelt, in enge Verschläge gesperrt und im Winter in die Wupper getrieben. Zwei Häftlinge starben nach ihrer Verlegung. Ermittlungen der Wuppertaler Staatsanwaltschaft wurden durch NSDAP-Stellen behindert; ein Informant kam selbst in Schutzhaft. Das oberste Parteigericht erteilte den Hauptbeschuldigten am 1. April 1935 lediglich eine Verwarnung. Der ermittelnde Staatsanwalt Gustav Winckler wurde bedroht und versetzt. Hitler beendete das Verfahren mit einem Niederschlagungsbeschluss vom 10. Februar 1936. Erst nach Kriegsende wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen; der Prozess begann 1948.

Insgesamt war die Schutzhaft Ausdruck der Ausschaltung von Recht und Gewaltenteilung trotz des formalen Fortbestehens der Gerichte. Gestapo und SS, beide Himmler unterstellt, konnten Andersdenkende und ausgegrenzte Gruppen ohne wirksame Kontrolle verfolgen. Nach der Unterscheidung des Politikwissenschaftlers Ernst Fraenkel siegte damit der willkürliche „Maßnahmenstaat“ über den an Rechtsnormen gebundenen „Normenstaat“. Hitler griff nicht korrigierend ein und erteilte Himmler auch keine schriftlichen Vorgaben.

Weiterlesen

Zeit des Nationalsozialismus Die NS-Zeit begann am 30. Januar 1933 mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler und endete am 8. Mai 1945 mit der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht … Paul von Hindenburg Er wurde bei der Reichspräsidentenwahl 1932 wiedergewählt und blieb bis zu seinem Tod im Amt. Nachdem Hindenburg Adolf Hitler mehrmals als Regierungschef … Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat ... Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, mit dem die Reichsregierung die Gesetzgebungskompetenz erhielt (ohne dass der Reichstag die seine verlor) … Nationalsozialismus Seine Wurzeln hat er in der völkischen Bewegung, die sich etwa zu Beginn der 1880er Jahre im deutschen Kaiserreich und in Österreich-Ungarn entwickelte. Ab 1919 … Rechtsstaat Mit dieser Beschränkung eröffnet die Staatsverfassung dem Einzelnen die Freiheit, seinen durch die Grundrechte garantierten Handlungsspielraum zu nutzen. Sicherungsverwahrung Die Sicherungsverwahrung (außerhalb von Gesetzestexten auch als Sicherheitsverwahrung bezeichnet) ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und … Erster Weltkrieg Der Erste Weltkrieg war ein bewaffneter Konflikt, der von 1914 bis 1918 in Europa, Vorderasien, Afrika, Ostasien und auf den Ozeanen geführt wurde. Wilhelm II. (Deutsches Reich) Nach den Oktoberreformen war der Reichskanzler nicht mehr ihm, sondern dem Reichstag verantwortlich. Im Weltkrieg war der Kaiser von der Obersten Heeresleitung … Novemberrevolution Die Novemberrevolution von 1918/19 führte in der Endphase des Ersten Weltkriegs zum Sturz der Monarchie im Deutschen Reich und zu dessen Umwandlung in eine … Ruhrgebiet Strukturwandel · Verringerung und Ende der Kohleförderung · Gründung von Universitäten und Technologiezentren · Fahrzeugbau und Elektronikindustrie · Staatliche … Grundrechte Grundrechte sind wesentliche Rechte, die Mitgliedern der Gesellschaft gegenüber Staaten als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. Diktatur Die Diktatur (von lateinisch dictatura) ist eine Herrschaftsform, die sich durch eine einzelne regierende Person, den Diktator, oder eine regierende Gruppe …