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Volksentscheid in Sachsen 1946
Das Gesetz sah die entschädigungslose Enteignung von Großgrundbesitzern, Kriegsverbrechern und aktiven Nationalsozialisten vor. Mit einer Mehrheit von 77,56 % …
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Kern und Bedeutung
Der Volksentscheid in Sachsen vom 30. Juni 1946 betraf das „Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes“. Er war in der Nachkriegszeit das einzige Plebiszit in der Sowjetischen Besatzungszone und die erste direktdemokratische Abstimmung in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg.
Das Gesetz sah vor, Vermögen und Betriebe von Großgrundbesitzern, Kriegsverbrechern und aktiven Nationalsozialisten entschädigungslos zu enteignen. Die Vorlage wurde mit 77,56 % der gültigen Stimmen angenommen.
Nach der damals in Sachsen geltenden Rechtslage hätte vor einem Volksentscheid eigentlich ein Volksbegehren stattfinden müssen. Dieses wurde jedoch durch die Verordnung über Volksbegehren und Volksentscheid vom 4. April 1946 umgangen. Deshalb war die Abstimmung in der Sache ein von der Regierung angesetztes Referendum. Die Durchführung der Abstimmung selbst wird im Artikel aber als nach demokratischen Grundsätzen korrekt beschrieben.
Inhalt des Gesetzes
Die Grundlage der Enteignungen waren mehrere Befehle der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD). Mit Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 wurde das Vermögen zahlreicher Industriegesellschaften und Fabrikanten unter Zwangsverwaltung gestellt. Diese Zwangsverwaltung wurde als Sequestrierung durch einen Treuhänder bezeichnet.
Mit Befehl Nr. 126 wurde außerdem das Vermögen von Amtsleitern der NSDAP, führenden Mitgliedern und einflussreichen Anhängern sowie von aufgelösten nationalsozialistischen Organisationen enteignet. Befehl Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 überführte enteignetes und beschlagnahmtes Eigentum in das Verfügungsrecht der Landes- und Provinzialverwaltungen.
Der Gesetzentwurf, über den am 30. Juni 1946 abgestimmt wurde, erklärte diese Vermögen in Artikel 1 als enteignet. Artikel 2 bestimmte, dass sie Eigentum der Landesverwaltung Sachsen oder der Selbstverwaltungen der Stadt- und Landkreise, der Stadt- und Dorfgemeinden, der Genossenschaften oder der Gewerkschaften werden sollten.
Listen der Betriebe
Zur Vorbereitung der Abstimmung wurden Kommissionen aus Partei- und Gewerkschaftsvertretern gebildet. Sie sollten über 4700 in Sachsen beschlagnahmte Betriebe entscheiden. Die Betriebe wurden in drei Listen eingeteilt.
Liste A enthielt Unternehmen, deren Besitzer durch den Volksentscheid enteignet werden sollten. Anfangs standen 2169 Betriebe auf dieser Liste; am Tag des Volksentscheids waren es 1861.
Liste B enthielt Unternehmen, die an ihre Eigentümer zurückgegeben werden sollten, weil diese als „nicht in erheblichen Maße belastet“ galten. Anfangs standen 1931 Betriebe auf dieser Liste; am Tag des Volksentscheids waren es 2239.
Liste C enthielt Unternehmen, die vorläufig im Besitz oder unter Kontrolle der SMAD bleiben sollten, meist für Reparationsleistungen. Auf dieser Liste standen 600 Betriebe.
Mitglieder und Parteispitzen von CDU und LDP kritisierten viele Modalitäten des Enteignungsverfahrens. Sie wollten vor allem erreichen, dass nur die „wirklich Schuldigen“ bestraft würden. Bis zum Tag des Volksentscheids wurden deshalb noch 308 Betriebe von Liste A auf Liste B verschoben.
Politisches Zustandekommen
Der Volksentscheid wurde von der sächsischen KPD-Führung angestoßen. Hermann Matern schlug am 14. Februar 1946 auf der Konferenz der Sekretäre der KPD des Landes Sachsen öffentlich vor, die Enteignung als „Bestrafung der Nazi- und Kriegsverbrecher“ durch einen Volksentscheid zu betreiben.
Auf der ersten Reichskonferenz der KPD am 2. und 3. März 1946 unterstützte Walter Ulbricht diesen Plan und signalisierte die Genehmigung der SMAD. Danach konnte die KPD, ab April 1946 die SED, auch CDU und LDP für den Volksentscheid gewinnen.
Ab Mai 1946 begann eine Kampagne für den Volksentscheid. Sie wurde besonders von der SED und dem FDGB mit großem Propagandaaufwand geführt. Begriffe wie „Sozialismus“ und „Verstaatlichung“ wurden vermieden. Stattdessen warb man mit „Friedenssicherung“, „Verurteilung der Kriegsverbrecher“ und „Übergabe der Betriebe in Volkseigentum“.
Die demokratische Legitimation durch ein vorgeschaltetes Volksbegehren wurde umgangen. Die Verordnung über Volksbegehren und Volksentscheid der Landesverwaltung Sachsen, datiert auf den 4. April 1946 und am 23. Mai 1946 von der SMA Sachsen bestätigt, machte ein Volksbegehren von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten entbehrlich, wenn alle Parteien des antifaschistisch-demokratischen Blocks und der FDGB ein Volksbegehren gemeinsam einbrachten.
Abstimmung und Ergebnis
Stimmberechtigt waren alle Personen, die im Land Sachsen wohnten und das 21. Lebensjahr vollendet hatten. Dazu gehörten auch Umsiedler und heimgekehrte Kriegsgefangene, sofern sie bis zum 31. Mai 1946 gemeldet waren. Insgesamt gab es 3,69 Millionen Wahlberechtigte.
14.228 Personen waren vom Stimmrecht ausgeschlossen. Sie waren den Gemeindebehörden auf Vorschlag der „antifaschistisch-demokratischen Parteien“ als mutmaßliche Kriegsverbrecher, Funktionäre von NS-Organisationen oder „sonstige Aktivisten des Faschismus und Kriegsinteressenten“ benannt worden.
Die Wahlbeteiligung lag bei 93,7 Prozent, das entsprach 3,46 Millionen Wählern. Die Abstimmungsfrage lautete: „Stimmen Sie dem Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes zu?“
77,6 Prozent, also 2,69 Millionen Stimmen, entfielen auf „ja“. 16,6 Prozent, also 0,57 Millionen Stimmen, entfielen auf „nein“. Ungültig waren 5,8 Prozent der Stimmen, etwa 0,2 Millionen.
Vergleich mit anderen Ländern
Eine Enteignung per Volksentscheid gab es nur in Sachsen. In Thüringen, Sachsen-Anhalt, der Mark Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern erließen die Länder- und Provinzialverwaltungen zwischen dem 24. Juli und dem 16. August 1946 Verordnungen über die Enteignung von Kriegsverbrechern und Nationalsozialisten.
In den westlichen Besatzungszonen gab es keine vergleichbaren Enteignungen. Eine besondere Regelung enthielt nur die Verfassung des Landes Hessen, über die am 1. Dezember 1946 abgestimmt wurde. Sie sah bei versorgungswichtigen Betrieben wie Montanindustrie, Energiewirtschaft und Schienenverkehr eine Überführung in Gemeineigentum vor. Für Großbanken und Versicherungsunternehmen waren staatliche Aufsicht oder Verwaltung vorgesehen. Dieser sogenannte Sozialisierungsartikel, Artikel 41 der hessischen Verfassung, wurde jedoch nicht verwirklicht.