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Vertreibung
Vertreibung beinhaltet erzwungenes Verlassen eines Ortes oder Gebiets aufgrund von Ausweisung oder (staatlicher) Verfolgung. · Ausweisung ist ein Verwaltungsakt …
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Begriff und Abgrenzung
Vertreibung ist eine durch Gewalt oder deren Androhung erzwungene Migration. Meist sind religiöse oder ethnische Minderheiten betroffen, die ihre Herkunftsregion dauerhaft verlassen müssen. Der Begriff ist jedoch weder juristisch noch historisch völlig eindeutig definiert; besonders schwierig ist die Abgrenzung zu Flucht, freiwilliger Auswanderung und anderen Formen der Zwangsmigration.
Philipp Ther definiert Vertreibung als eine erzwungene Migration über Staatsgrenzen hinweg: Die Betroffenen verlassen ihre Heimat unter mittelbarem oder unmittelbarem Zwang, und der Vorgang ist unumkehrbar und endgültig. Peter Meusburger setzt Vertreibung mit ethnischer Säuberung gleich und betont die gewaltsame Aussiedlung über die Grenzen des vertreibenden Staates. Stefan Troebst und K. Erik Franzen fassen den Begriff weiter: Auch eine dauerhaft gewordene Flucht zählt dazu, wenn Gewalt oder Gewaltandrohung sie ausgelöst hat. Jochen Oltmer spricht von einer „räumlichen Mobilisierung durch Gewalt ohne Maßnahmen zur Wiederansiedlung“.
Eine Deportation ist eine Zwangsumsiedlung innerhalb des Herrschaftsgebiets eines Staates; eine spätere Rückkehr ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, der Aufenthalt und Wiedereinreise beendet. Abschiebung bezeichnet den behördlichen Vollzug einer rechtsstaatlich festgestellten Ausreisepflicht. Bei einer Flucht gibt es keine unmittelbare behördliche Anordnung: Menschen entziehen sich einer Gefahr. Wird ihnen anschließend die Rückkehr verwehrt, gleicht ihre Lage derjenigen Vertriebener.
Ethnische Säuberung bezeichnet Maßnahmen, mit denen eine unerwünschte sprachliche, kulturelle, religiöse oder ethnische Bevölkerungsgruppe aus einem Gebiet entfernt werden soll. Ihre verbrecherischste Methode ist der Genozid; auch Vertreibung ist hochgradig inhuman. Erzwungene Umsiedlungen können außerdem der Kontrolle oder Durchmischung von Bevölkerungen dienen. Wirtschaftlich begründete Vertreibungen entstehen beispielsweise durch Staudämme, Tagebaue oder Großfarmen, wenn Bewohner weichen müssen und keine angemessene Entschädigung oder geeigneten neuen Siedlungsgebiete erhalten.
Historische Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg
Vertreibungen sind aus vielen Epochen bekannt. Das Babylonische Exil begann 598 v. Chr. nach der Eroberung Jerusalems durch Nebukadnezar II. und endete 539 v. Chr. mit der Eroberung Babylons durch Kyros II. Große Teile der Bevölkerung, besonders die Oberschicht, wurden nach Babylon deportiert. Im Römischen Reich folgte nach dem Bar-Kochba-Aufstand von 132 bis 135 n. Chr. die Vertreibung von Juden aus Palaestina.
Im Mittelalter wurden Bevölkerungen aus politischen, militärischen oder religiösen Gründen vertrieben. Beispiele sind die Umsiedlung von Friesen durch Karl den Großen, die Vertreibung der Sachsen aus Ostholstein um 811, die Vertreibung der Muslime aus Sizilien von 1061 bis 1091 und die Vertreibung der Mailänder durch Friedrich I. im Jahr 1162. Juden wurden in zahlreichen Ländern durch Pogrome vertrieben.
In der Neuzeit trafen Vertreibung und Völkermord indigene Völker bei der Besiedlung Amerikas und Australiens. Spanien vertrieb 1492 mit dem Alhambra-Edikt die Sephardim; viele flohen zunächst nach Portugal und wurden dort fünf Jahre später erneut vertrieben. Zwischen etwa 1570 und 1611 wurden die getauften Morisken erst teilweise innerhalb Spaniens umgesiedelt und dann überwiegend nach Marokko und Tunesien ausgewiesen.
Religiöse Verfolgung führte im 16. und 17. Jahrhundert zur Tötung oder Vertreibung zahlreicher Hutterer, anderer Täufer und Protestanten aus österreichischen und böhmischen Gebieten. Das Toleranzpatent Josephs II. vom 13. Oktober 1781 gewährte bestimmten christlichen Gruppen begrenzte Rechte; dennoch wurden 1834 noch 440 Zillertaler aus Tirol ausgewiesen.
Weitere Beispiele sind die Vertreibung der französisch-akadischen Bevölkerung 1755, die Zwangsumsiedlungen nordamerikanischer indigener Völker auf dem „Pfad der Tränen“ sowie der 563 Kilometer lange Gewaltmarsch der Navajo 1864. Während der Highland Clearances wurden seit etwa 1780 ungefähr 500.000 Menschen aus dem schottischen Hochland vertrieben. Im Deutschen Reich wurden ab März 1885 insgesamt 32.000 Polen ungeklärter, russischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit aus Ostdeutschland ausgewiesen; mehr als ein Viertel der Betroffenen waren Juden.
Zwangsmigrationen im Zeitalter der Weltkriege
Während und nach dem Ersten Weltkrieg kam es zu umfangreichen Vertreibungen und staatlich vereinbarten Bevölkerungsaustauschen. Im Osmanischen Reich wurden 1915 zahlreiche Armenier und Griechen vertrieben; mehrere Hunderttausend Menschen wurden ermordet oder vertrieben. Von 1918/19 bis 1939 verließen rund 1,5 Millionen Deutsche die durch den Versailler Vertrag polnisch gewordenen gemischten Siedlungsgebiete. Aus Elsaß-Lothringen wurden nach 1918 etwa 132.000 Deutsche ausgewiesen; ungefähr 200.000 mussten zunächst nach Deutschland übersiedeln, etwa die Hälfte durfte später zurückkehren. Nach 1923 vertrieb Litauen ungefähr 16.000 Deutsche aus dem Memelland.
Der Vertrag von Lausanne und die Konvention von 1923 regelten einen Bevölkerungsaustausch zwischen Griechenland und der Türkei. Mehrere Hunderttausend Menschen wurden umgesiedelt oder vertrieben, ungefähr dreimal so viele Griechen wie Türken. Die Maßnahmen waren von zahlreichen Massakern begleitet und bildeten den ersten umfangreichen, von zwei Staaten vertraglich vereinbarten „Bevölkerungsaustausch“.
Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme 1933 wurden jüdische Deutsche durch Entrechtung und Verfolgung ins Exil gezwungen; dies war ein Schritt auf dem Weg zum Holocaust ab 1941. Die 1939 zwischen Adolf Hitler und Benito Mussolini vereinbarte „Option“ zwang Südtiroler zur Wahl zwischen Heimat und deutscher Sprache und Kultur. Rund 86 Prozent entschieden sich unter propagandistischem Druck für die Ausreise; etwa 75.000 verließen Südtirol tatsächlich, etwas mehr als 20.000 kehrten nach dem Krieg zurück. Nach der Besetzung Jugoslawiens entschieden sich 1941 unter ähnlichem Druck 12.000 von 13.000 Gottscheern zur Umsiedlung.
Die nationalsozialistische Rassen-, Siedlungs- und Bevölkerungspolitik verband Vertreibungen, Deportationen, Massaker, Zwangsarbeit und die Ansiedlung sogenannter Volksdeutscher. Rund 650.000 Polen wurden aus Westpolen und Westpreußen in das Generalgouvernement vertrieben; die „Aktion Zamość“ betraf weitere 110.000 Polen. Der 1941 und 1942 ausgearbeitete Generalplan Ost sah nach einem deutschen Sieg die Vertreibung besonders slawischer Bevölkerungen nach Ostrussland und Sibirien vor. Der Prozess gegen das Rasse- und Siedlungshauptamt der SS bewertete 1948 solche Vertreibungen als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Gleichzeitig deportierte die Sowjetunion unter anderem Bewohner des Baltikums sowie nach dem deutschen Angriff 1941 die Wolgadeutschen nach Kasachstan und in andere Teile der UdSSR.
Vertreibungen seit 1945
Am 21. Juni 1945 begann die Polnische Volksarmee östlich von Oder und Neiße mit gewaltsamen Aussiedlungen Deutscher in die Sowjetische Besatzungszone. Im August 1945 vereinbarten die Siegermächte in Potsdam die „Überführung“ der Deutschen aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn „in ordnungsgemäßer und humaner Weise“. Tatsächlich verlief sie vielfach unter Plünderungen, Zwangsarbeit und Tötungen. In der Schlussphase des Krieges und danach wurden 12 bis 14 Millionen Deutsche aus den östlichen Gebieten des Deutschen Reiches sowie aus Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa vertrieben. Bis zu 2,5 Millionen sollen dabei ums Leben gekommen sein; diese Opferzahl ist stark umstritten. Die meisten Vertriebenen ließen sich in der Bundesrepublik nieder, deren Gesellschaft und Politik ihre Integration vor große Aufgaben stellte.
Weitere Zwangsmigrationen betrafen zahlreiche Bevölkerungen. Etwa 400.000 finnische Karelier wurden nach dem Winterkrieg evakuiert oder vertrieben; viele kehrten 1941 zurück und mussten 1944 erneut fliehen. Stalin ließ als politisch unzuverlässig betrachtete Gruppen innerhalb der Sowjetunion deportieren, darunter Wolgadeutsche, Tschetschenen, Inguschen und Krimtataren. Von 1944 bis 1946 wurden etwa 1,2 Millionen Polen aus den von der Sowjetunion angeschlossenen polnischen Ostprovinzen umgesiedelt oder vertrieben. Die „Aktion Weichsel“ brachte ungefähr 150.000 Ukrainer aus Südostpolen in vormals deutsche Gebiete im Nordwesten Polens. Nach der japanischen Kapitulation am 2. September 1945 wurden 6,5 Millionen Japaner aus eroberten Gebieten und aus Karafuto auf Sachalin zwangsweise repatriiert.
Aus Julisch Venetien wurden zwischen 1943 und 1954 Zehntausende Italiener vertrieben und enteignet; die Angaben reichen von etwa 200.000 bis 350.000 Betroffenen und von 5.000 bis 21.000 Opfern der Foibe-Massaker. In der Slowakei wurden Ungarn nach 1945 enteignet und größtenteils unfreiwillig umgesiedelt; die Beneš-Dekrete sind bis heute umstritten.
Die Teilung Britisch-Indiens 1947/48 führte zur Vertreibung von 14 bis 15 Millionen Sikhs, Hindus und Muslimen. Im Palästinakrieg 1948/49 flohen 472.000 bis 650.000 palästinensische Araber oder wurden vertrieben; das Verhältnis zwischen Flucht und Vertreibung ist unklar. Zugleich wurden mehr als 850.000 Juden aus arabischen Staaten vertrieben. Weitere Beispiele sind die Umsiedlung der Chagossianer 1971, Vertreibungen auf Zypern seit 1974, die ethnischen Säuberungen in den Jugoslawienkriegen von 1991 bis 1995, über 2,5 Millionen Vertriebene infolge des seit 2003 andauernden Darfur-Konflikts sowie die Vertreibung der Armenier aus Bergkarabach nach dem aserbaidschanischen Sieg vom 20. September 2023.
Rechtslage, Verluste und gesundheitliche Folgen
Vertreibungen sind völkerrechtswidrig. Sie verstoßen unter anderem gegen die Haager Landkriegsordnung von 1907, das Verbot von Kollektivausweisungen, das Selbstbestimmungsrecht der Völker und das Eigentumsrecht. Auch ohne Enteignung wird das Eigentumsrecht verletzt, weil Vertriebene ihre Immobilien nicht mehr nutzen können. Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes definiert Vertreibung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Richtet sie sich gegen eine klar bestimmte Gruppe und besteht die Absicht, diese ganz oder teilweise zu zerstören, kann sie nach der UN-Konvention von 1948 außerdem Völkermord sein.
Umstritten ist die rechtliche Bewertung einzelner Fälle. Felix Ermacora bezeichnete 1991 die Vertreibung der Sudetendeutschen als Völkermord. Die Mehrheit der Völkerrechtler teilt diese Einschätzung nicht. Christian Tomuschat verneinte eine gezielte Gesamtaktion des Völkermordes; auch ein 2002 veröffentlichtes EU-Gutachten stützte Ermacoras Bewertung nicht. Norman M. Naimark betrachtet die Vertreibung der Deutschen aus Polen und der Tschechoslowakei als ethnische Säuberung, aber nicht als Völkermord.
Vertreibungsverluste umfassen drei Bereiche: Verluste an Leib und Leben, materielle und wirtschaftliche Schäden sowie ideelle und kulturelle Verluste. Sie betreffen nicht nur die Vertriebenen, sondern auch die aufnehmende und die neu angesiedelte Bevölkerung. So verschärfte die Aufnahme von Millionen Vertriebenen die deutsche Hungersnot im Winter 1946/47. Neu angesiedelte Menschen kamen häufig ebenfalls unter wirtschaftlichem oder politischem Zwang und fürchteten eine spätere Rückkehr der früheren Bewohner.
Vertreibung kann langfristige psychische Folgen haben. Eine nicht repräsentative Untersuchung von 600 Berichten und Interviews mit Vertriebenen und Flüchtlingen des Zweiten Weltkriegs stellte unter anderem Ängste, Nervosität, Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Alpträume und wiederkehrende Bilder traumatischer Erlebnisse fest.
Politische und begriffliche Debatten
Im deutschen Alltagsverständnis bezieht sich „Vertreibung“ häufig besonders auf Flucht, Ausweisung und Zwangsumsiedlung deutschsprachiger Menschen aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, dem Sudetenland und anderen Teilen Osteuropas nach dem Zweiten Weltkrieg. In der Bundesrepublik wurden „Vertreibung“ und „Heimatvertriebene“ Ende der 1940er-Jahre zu amtlichen und gesetzlichen Begriffen. In der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR sprach man dagegen von „Umsiedlern“, „ehemaligen Umsiedlern“ oder „Neubürgern“; 1950 betraf dies dort etwa 4,3 Millionen Menschen.
Der Sprachgebrauch war politisch bedeutsam. Kritiker sehen in der besonderen Bezeichnung deutscher Vertriebener eine Abgrenzung von den durch Deutsche deportierten Juden, Polen, Tschechen, Russen und anderen Gruppen. Sie habe einen deutschen Opferdiskurs ermöglicht, der die Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus erschwerte. In den 1950er- und frühen 1960er-Jahren war das Thema zugleich mit der Forderung nach einer Revision der Oder-Neiße-Grenze verbunden. Die SPD änderte ihre Haltung ab etwa 1965 im Zuge der neuen Ostpolitik; Willy Brandt erklärte 1969 seine Bereitschaft zur Anerkennung der Grenze. Die DDR hatte die Oder-Neiße-Linie bereits 1950 im Görlitzer Abkommen als „Friedensgrenze“ anerkannt.
Die Forschung unterscheidet meist zwischen Flucht, Vertreibung und Zwangsumsiedlung und verwendet teilweise den Oberbegriff Zwangsmigration. Eine vollkommen trennscharfe Unterscheidung zwischen erzwungener und freiwilliger Migration ist jedoch oft schwierig. Andere Stimmen betonen weiterhin den grundlegenden Unterschied zwischen Migration und Vertreibung. Die ethnischen Säuberungen der 1990er-Jahre in Bosnien, Kroatien und im Kosovo stärkten erneut die Auffassung, dass Vertreibung als gewaltsames Unrecht eigenständig benannt werden muss.
Auch zwischen Deutschland und Polen bleibt die Erinnerung umstritten. Erst nach der politischen Wende 1988/89 konnte die Vertreibung der Deutschen in Polen offen erforscht und diskutiert werden. Außenminister Władysław Bartoszewski bezeichnete sie am 28. April 1995 im Deutschen Bundestag als Unrecht. Jarosław Kaczyński erklärte dagegen 2008, Deutschland trage „zu hundert Prozent Schuld am eigenen Vertriebenenschicksal“. Die gegensätzlichen Aussagen zeigen, dass Begriff, Verantwortung und historische Einordnung weiterhin Gegenstand politischer Auseinandersetzungen sind.