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Gewalt
Gewalt bezeichnet im Deutschen zweierlei: Rechtsphilosophisch bezeichnet es „ordnende Staatsgewalt“ (lateinisch potestas), soziologisch und gemeinsprachlich …
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Grundbegriff und Bedeutung
Gewalt bezeichnet im Deutschen zwei unterschiedliche Bedeutungsbereiche. Rechtsphilosophisch meint sie ordnende Staatsgewalt, also Macht oder Herrschaft (lateinisch potestas). Soziologisch und im allgemeinen Sprachgebrauch meint sie zerstörende Gewalttätigkeit (lateinisch violentia): Vorgänge und soziale Zusammenhänge, in denen auf Menschen, Tiere oder Gegenstände beeinflussend, verändernd oder schädigend eingewirkt wird. Gemeint ist das Vermögen, eine Handlung durchzuführen, die den inneren oder wesentlichen Kern einer Angelegenheit oder Struktur betrifft.
Die Bewertung von Gewalt verändert sich je nach historischem und sozialem Kontext. Auch verschiedene Wissenschaften definieren Gewalt unterschiedlich, etwa Soziologie, Rechtswissenschaft und Politikwissenschaft. In einem engeren Sinn wird Gewalt häufig als illegitime Ausübung von Zwang verstanden. Im soziologischen Sinn kann Gewalt eine Quelle von Macht sein.
Die Weltgesundheitsorganisation definiert Gewalt im Bericht „Gewalt und Gesundheit“ (2002) als „der tatsächliche oder angedrohte absichtliche Gebrauch von physischer oder psychologischer Kraft oder Macht, die gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft gerichtet ist und die tatsächlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklung oder Deprivation führt.“
Zivilrecht und Strafrecht beruhen auf einem allgemeinen Gewaltverbot. Zugleich gibt es das Gewaltmonopol des Staates: Nur der Staat darf unter bestimmten rechtlichen Bedingungen physischen Zwang ausüben. In Deutschland wurde im Jahr 2000 das Recht auf gewaltfreie Erziehung eingeführt.
Gewalt in Sozialwissenschaften
In den Sozialwissenschaften wird Gewalt oft mit Aggression verbunden, aber nicht immer gleichgesetzt. Klaus Wahl unterscheidet Aggression als absichtliche Drohung mit oder Anwendung von schädigenden Mitteln von Gewalt als jener Teilmenge von Aggression, die durch Gesellschaft und Staat historisch und kulturell unterschiedlich bewertet wird. Gewalt kann je nach Kontext gefordert, geduldet, geächtet oder bestraft werden, etwa unterschiedlich beim Boxer und beim Mörder oder bei Verteidigungs- und Angriffskrieg.
Norbert Elias verstand Gewalt als eine Größe, die dem sozialen Leben unausweichlich innewohnt. Für ihn war Gewalt vor allem physische Gewalt gegen Menschen, also ein Angriff auf die körperliche Integrität, etwa Folter, Verwundung, Tötung oder Vergewaltigung. In „Über den Prozeß der Zivilisation“ (1939) beschrieb er, dass sich die Wahrnehmung von Aggression und Gewalt historisch verändert habe. Öffentliche Gewalt sei im Mittelalter weniger mit Scham und Abscheu verbunden gewesen als später. Zugleich entwickelte sich das staatliche Gewaltmonopol, das jedoch historisch immer wieder in Frage gestellt wurde.
Heinrich Popitz definierte Gewalt 1986 eng als physische Verletzung und deren Androhung: „Gewalt meint eine Machtaktion, die zur absichtlichen körperlichen Verletzung anderer führt“. Für ihn ist Gewalt keine Randerscheinung, sondern eine ständig vorhandene Möglichkeit menschlichen Handelns. Aggression ist dabei nicht zwingend das Motiv; Gewalt kann auch aus Gehorsam erfolgen.
Jan Philipp Reemtsma unterschied 2008 drei Typen von Gewalt: lozierende Gewalt entfernt einen Körper, der den eigenen Interessen im Weg steht, etwa in Krieg, Raub oder Mord. Raptive Gewalt bemächtigt sich eines Körpers, um ihn zu benutzen, besonders bei sexueller Gewalt. Autotelische Gewalt dient keinem äußeren Zweck, sondern geschieht um ihrer selbst willen, etwa wenn Gewalt mit Lust am Schrecken, Quälen oder Foltern verbunden ist.
Ethnologische Perspektiven
In der Ethnologie ist der Gewaltbegriff umstritten; eine allgemeingültige klare Definition gibt es nicht. Die Forschung zur Gewalt ist dort ein relativ junger Bereich, mit stärkerer Theoriebildung seit den 1940er Jahren. Nach Nancy Scheper-Hughes und Philippe Bourgois vermieden viele Ethnologen bis weit ins 20. Jahrhundert die Untersuchung indigener Gewaltformen, um keine Stereotype über angebliche Primitivität oder Brutalität indigener Völker zu verstärken.
Ethnologische Untersuchungen können etisch oder emisch vorgehen. Ein etischer Ansatz analysiert Gewalt mit westlich geprägten wissenschaftlichen Begriffen und ermöglicht Kulturvergleiche. Ein emischer Ansatz versucht, Gewalt mit den Begriffen und Vorstellungen der jeweiligen Kultur selbst zu beschreiben.
Zentrale Fragen sind die soziale Rolle von Gewalthandlungen, kulturspezifische Ursachen und Bedingungen sowie unterschiedliche kulturelle Vorstellungen von Gewalt. Untersucht werden unter anderem Nationalität, Ethnizität, Rache, Gerüchte, Alkohol, Religion, Aggressivität, Kriegsführung, Selbstmord, Hexerei, strukturelle Auswirkungen von Gewalt und Gewaltlosigkeit.
Unterschieden werden unter anderem strukturelle, symbolische und physische Gewalt. Physische Gewalt meint enger eine beabsichtigte körperliche Schädigung. David Riches beschrieb 1986 ein „Dreieck der Gewalt“ aus Täter, Opfer und Zeuge: Ob ein Kraftakt als Gewalt gilt, hängt danach von der Bewertung der Beteiligten ab. Außerdem wird zwischen individueller Gewalt, bei der die subjektive Erfahrung im Mittelpunkt steht, und kollektiver Gewalt unterschieden, bei der die Folgen sozialer Handlungen entscheidend sind.
Recht und Rechtsmedizin
Im Strafrecht ist Gewalt ein Zwangsmittel, das auf die Willensfreiheit eines anderen einwirkt, etwa bei Raub, Entführung, Erpressung und Nötigung. Bei Delikten wie Mord, Körperverletzung und Sachbeschädigung steht dagegen das Ergebnis im Vordergrund: Jemand wird getötet oder verletzt, oder eine Sache wird beschädigt oder zerstört.
Das allgemeine Gewaltverbot kennt rechtliche Ausnahmen: Notwehr, Notstand und unmittelbarer Zwang durch staatliche Vollzugskräfte im Rahmen des Gewaltmonopols. Im Strafrecht wirkt rohe oder verbrecherische Gewaltsamkeit strafverschärfend, etwa bei Eigentums- und Sexualdelikten. Der materielle Gewaltbegriff setzt meist eine physische Zwangswirkung beim Opfer voraus. Gewalt kann instrumentell sein, wenn ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll, oder expressiv, wenn sie etwa der Selbstdarstellung dient.
Bei der nach deutschem Recht gemäß § 240 StGB strafbaren Nötigung ist Gewalt ein eigenes Tatbestandsmerkmal. Sie wird definiert als körperlich wirkender Zwang durch Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung, die geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen. Nach ihrem Zweck unterscheidet man vis absoluta und vis compulsiva. Gewalt in der Erziehung ist in Deutschland verboten; 2000 wurde durch das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft (§ 1631 Abs. 2 BGB).
In Medizin und Rechtsmedizin wird Gewalt enger als physische Einwirkung verstanden. Man unterscheidet scharfe Gewalt, etwa Stich-, Schnitt- oder Hiebverletzungen mit spitzen oder scharfkantigen Gegenständen, stumpfe Gewalt durch breitflächige oder stumpfkantige Gegenstände oder Flächen sowie halbscharfe Gewalt durch Werkzeuge wie Axt, Beil oder Säbel. Auch Schussverletzungen und Strangulierungen zählen rechtsmedizinisch zur Gewalt. Brandstiftungen, Nötigungen oder Gifteinwirkungen werden dort dagegen nicht darunter gefasst, obwohl sie rechtlich oder psychologisch gewalttätig sein können.
Staat, Politik und Legitimität
In der Politik und Rechtsphilosophie bedeutet Gewalt häufig Macht oder Herrschaft. Moderne demokratische Rechtsstaaten versuchen, staatliche Gewalt rechtlich zu binden, zu begrenzen und demokratisch zu legitimieren. Dazu gehört die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative: gesetzgebende Gewalt, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Der Grundsatz „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus“ beschreibt die demokratische Legitimation.
Das Gewaltmonopol des Staates regelt und begrenzt die Ausübung physischen Zwanges gegenüber Bürgern. Staatsphilosophie untersucht Gewalt sowohl innerhalb eines Staates, etwa beim Widerstandsrecht, als auch zwischen Staaten, etwa in der Theorie des gerechten Krieges. Ein zentrales Ziel ist, Gewalt einzuhegen und an Legitimation zu binden, etwa durch Polizei- und Kriegsrecht.
Politisch motivierte Gewalt oder ihre gezielte Androhung kann als Strategie eingesetzt werden, zum Beispiel im Krieg oder zur Abschreckung. Strategische Studien untersuchen angewandte Strategien und entwickeln neue. Unter dem Begriff Gegengewalt beschrieben Frantz Fanon und Herbert Marcuse Gewalt von unterdrückten Völkern und diskriminierten Minderheiten, die herrschende Gewalt brechen soll. In der 68er-Bewegung wurde unter anderem zwischen staatlicher oder struktureller Gewalt, Notwehr beziehungsweise Selbstverteidigung und revolutionärer Gewalt unterschieden. Dabei wurde häufig zwischen „Gewalt gegen Sachen“ und „Gewalt gegen Personen“ unterschieden; Gewalt gegen Personen wurde außerhalb bestimmter späterer Gruppen allgemein abgelehnt.
Philosophische Deutungen und Darstellungen
Philosophisch ist Gewalt in der Neuzeit eng mit der Frage der Legitimität verbunden: Wann darf Gewalt ausgeübt werden, und wodurch kann sie gerechtfertigt werden? Karl Marx unterschied vier Dimensionen: die im Eigentum liegende Gewalt, individuellen Zwang, politische Gewalt und revolutionäre Gewalt. Die Gewalt des Eigentums beschreibt bei ihm eine strukturelle Gewalt kapitalistischer Produktionsverhältnisse. Zwang zeigt sich konkret in Arbeitsdisziplin, Arbeitsteilung oder Arbeitslosigkeit. Politische Gewalt beschreibt Eingriffe der herrschenden Klasse in die politische Realität. Revolutionäre Gewalt hat bei Marx eine historische Funktion, wenn sie auf die Überwindung von Ausbeutungsstrukturen zielt.
Georges Sorel wurde mit „Réflexions sur la violence“ (1908) zu einer wichtigen Inspirationsquelle für Gewaltlegitimationen von links und rechts. Im Mittelpunkt stand bei ihm die Idee eines mythisch überhöhten Generalstreiks, in dem sich eine reinigende Gewalt entladen solle. Walter Benjamin untersuchte in „Zur Kritik der Gewalt“ (1921) die Verbindung von Gewalt und Recht. Er unterschied rechtsetzende Gewalt, die Recht begründet oder stützt, von einer sogenannten göttlichen Gewalt, die außerhalb des rechtsstaatlichen Zweck-Mittel-Denkens steht. Seine Überlegungen sind umstritten, besonders dort, wo sie in Ausnahmefällen die mögliche Legitimation des Tötens berühren.
Gewalt wurde auch in der Kunst seit der Antike dargestellt. Im Alten Ägypten zeigen Reliefs etwa den Pharao beim Erschlagen unterworfener Gegner. In der klassischen griechischen Kunst erschien Gewalt vor allem in Mythos und Krieg. In römischer Staatskunst, etwa auf Münzen, konnten drastische Gewaltszenen vorkommen. Mit der Verbreitung des Christentums wurden die Folgen von Gewalt für Opfer seltener und zurückhaltender gezeigt; in der Gotik nahm die Darstellung des leidenden oder toten Jesus zu. Seit der Neuzeit wurde das Schlachtengemälde ein wichtiges Genre, mit einem ersten Höhepunkt im Dreißigjährigen Krieg.
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