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Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Durch den EWG-Vertrag von 1957 wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet. Er wurde auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Der Vertrag gehört zu den …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Kern und Bedeutung
  2. 2. Entstehung und Unterzeichnung
  3. 3. Umbenennungen und Weiterentwicklung
  4. 4. Mitgliedstaaten und Beitritte
  5. 5. Rechtscharakter und Zitierweise
  6. 6. Einordnung in die Vertragsgeschichte

Kern und Bedeutung

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, kurz EG-Vertrag, EGV oder EG, war ein zentraler Vertrag des Europarechts. Ursprünglich hieß er Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, also EWG-Vertrag. Er wurde 1957 geschlossen und gründete die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Der Vertrag wurde auf unbegrenzte Zeit geschlossen und gehörte zu den primären Rechtsquellen des Europarechts.

Seine Bedeutung liegt darin, dass er die wirtschaftliche Integration Europas nach dem Zweiten Weltkrieg vorantrieb. Er setzte die Zusammenarbeit fort, die zuvor schon auf einzelnen Gebieten begonnen hatte, besonders nach der Gründung der Montanunion. Nachdem Versuche einer europäischen Verteidigungsgemeinschaft gescheitert waren, setzte sich die Einsicht durch, dass die europäische Integration zunächst auf wirtschaftlichem Gebiet leichter vorangebracht werden konnte.

Entstehung und Unterzeichnung

Der EWG-Vertrag und der ebenfalls 1957 unterzeichnete Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, EURATOM, werden zusammen als Römische Verträge bezeichnet. Unterzeichnet wurden sie am 25. März 1957 in Rom. Erstunterzeichner waren Vertreter von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden.

Die Vertragsinhalte waren zuvor im Château of Val-Duchesse erarbeitet worden. Der Vertrag trat zu Beginn des Jahres 1958 in Kraft, nachdem die letzte Ratifizierungsurkunde gemäß Art. 313 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden war.

Umbenennungen und Weiterentwicklung

Der Vertrag änderte im Lauf der europäischen Integration mehrfach Namen und Inhalt. 1992 wurde der Vertrag durch den Vertrag von Maastricht vom EWG-Vertrag in EG-Vertrag umbenannt. 1997 wurde er durch den Vertrag von Amsterdam neu nummeriert. Durch Artikel 2 des Vertrags von Lissabon wurde er mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union umbenannt.

Diese Umbenennungen waren jeweils mit wesentlichen Änderungen des Vertrags verbunden. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Europäische Gemeinschaft mit der bisherigen Europäischen Union zusammengelegt. Seitdem bestehen sie als ein einziges Rechtssubjekt unter dem Namen Europäische Union fort. Außerdem wurden wesentliche Bestimmungen des Vertrags zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, also der EGKS oder Montanunion, nach dessen Auslaufen im Jahr 2002 in den EG-Vertrag überführt.

Mitgliedstaaten und Beitritte

Nach den sechs Erstunterzeichnern traten später zahlreiche Staaten dem Vertrag bei. Genannt werden das Königreich Dänemark, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Irland, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen, die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Slowenien, die Republik Malta, die Republik Zypern, Rumänien, die Republik Bulgarien und Kroatien.

Diese Beitritte zeigen, dass der Vertrag nicht nur für die ursprünglichen sechs Staaten wichtig war, sondern zur Grundlage einer breiteren europäischen Integration wurde.

Rechtscharakter und Zitierweise

Der Vertrag hatte supranationalen Normcharakter. Supranational bedeutet hier, dass seine Regeln über die Ebene einzelner Nationalstaaten hinauswirkten. Er hatte Anwendungsvorrang gegenüber nationalen Vorschriften: Nationale Stellen mussten das europäische Recht anwenden, wenn es mit nationalem Recht kollidierte. Zugleich hatte er nach dem Artikel keinen Geltungsvorrang gegenüber nationalen Vorschriften. Diese Konstruktion wurde durch die „Solange II-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsrechtlich anerkannt.

Die übliche Abkürzung lautet EGV. Bei der Zitierung einzelner Artikel wünschte der Europäische Gerichtshof jedoch das Kürzel EG, wenn nach heutiger Nummerierung zitiert wird, und EGV bei alter Nummerierung. Ein Beispiel ist „Art. 81 EG“, früher „Art. 85 EGV“. Wenn keine Einzelbestimmung zitiert wird, muss es EGV heißen, weil EG auch die Abkürzung für „Europäische Gemeinschaft(en)“ ist.

Einordnung in die Vertragsgeschichte

Die Zeittafel ordnet den Vertrag von Rom in eine längere Reihe europäischer Verträge ein. Vor ihm stehen unter anderem der Brüsseler Pakt von 1948, der Vertrag von Paris von 1951, in Kraft 1952, und die Pariser Verträge von 1954, in Kraft 1955. Der Vertrag von Rom wurde 1957 unterzeichnet und trat 1958 in Kraft.

Spätere wichtige Stationen waren der Fusionsvertrag von 1965, in Kraft 1967, die Einheitliche Europäische Akte von 1986, in Kraft 1987, der Vertrag von Maastricht von 1992, in Kraft 1993, der Vertrag von Amsterdam von 1997, in Kraft 1999, der Vertrag von Nizza von 2001, in Kraft 2003, und der Vertrag von Lissabon von 2007, in Kraft 2009. Die Übersicht zeigt außerdem Entwicklungen wie die Europäischen Gemeinschaften, die Drei Säulen der Europäischen Union, Euratom, die EGKS, die EWG, die EG und schließlich die Europäische Union. Die Westeuropäische Union wird als zum 1. Juli 2011 aufgelöst genannt.

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