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Europäische Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft (EG) war eine supranationale Organisation, die mit dem Vertrag von Maastricht 1993 aus der 1957 gegründeten Europäischen …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Kern der Europäischen Gemeinschaft
  2. 2. Entstehung und Entwicklung
  3. 3. Stellung im Drei-Säulen-System
  4. 4. Organe und Rechtsetzung
  5. 5. Rechtsfähigkeit und Rechtsquellen

Kern der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft (EG) war eine supranationale Organisation. Supranational bedeutet, dass Mitgliedstaaten bestimmte Zuständigkeiten gemeinsam ausübten und Entscheidungen nicht nur zwischen Regierungen, sondern auch über gemeinsame europäische Organe getroffen wurden. Die EG entstand 1993 durch den Vertrag von Maastricht aus der 1957 gegründeten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Rechtlich bestand sie bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009.

Die EG war Teil der ersten und wichtigsten der drei Säulen der Europäischen Union. Ihr Rechtskörper war damit das Kernstück der EU. Grundlage war der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, kurz EG-Vertrag. Schon vor 2009 wurde im Alltag häufig von der Europäischen Union gesprochen, obwohl EU und EG juristisch verschieden waren: Die EU war eine Dachorganisation, während die EG eine eigene Rechtspersönlichkeit hatte. Rechtspersönlichkeit bedeutet, dass eine Organisation selbst rechtlich handeln kann, zum Beispiel Verträge schließen.

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die EG beendet. Ihre Rechtsnachfolgerin wurde die Europäische Union, die dadurch selbst Rechtspersönlichkeit erhielt. Der EG-Vertrag wurde in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt. Zusammen mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) bildet er die rechtliche Grundlage der heutigen EU.

Entstehung und Entwicklung

Die Vorgängerorganisation der EG war die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Sie wurde am 25. März 1957 in Rom von sechs Staaten gegründet: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande. Diese Staaten waren bereits Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), auch Montanunion genannt. Grundlage der EWG war der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dessen Inhalte im Wesentlichen auf der Konferenz von Messina erarbeitet worden waren.

Gleichzeitig gründeten dieselben Staaten die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom). EWG-Vertrag und Euratom-Vertrag werden zusammen als die Römischen Verträge bezeichnet. Zusammen mit der 1951 gegründeten EGKS bestanden damit drei Gemeinschaften, die zusammen auch Europäische Gemeinschaften genannt wurden. Am 1. Juli 1967 wurden die Organe dieser drei Gemeinschaften durch den EG-Fusionsvertrag zusammengelegt.

Die Gemeinschaft erweiterte sich schrittweise. Zum 1. Januar 1973 traten Großbritannien, Irland und Dänemark bei, wodurch die „EG-9“ entstand. Zum 1. Januar 1981 folgte Griechenland („EG-10“). Zum 1. Januar 1986 kamen Spanien und Portugal hinzu („EG-12“). Ein früherer Beitrittsversuch Großbritanniens war gescheitert: Die britische Regierung beantragte am 11. Mai 1967 den Beitritt zur damaligen EWG, doch Charles de Gaulle kündigte am 27. November 1967 ein französisches Veto an und legte es am 19. Dezember 1967 im EWG-Ministerrat ein.

Mit dem Vertrag von Maastricht, der 1993 in Kraft trat, wurde die Europäische Union gegründet. Dabei wurde die EWG in Europäische Gemeinschaft umbenannt, und aus dem EWG-Vertrag wurde der EG-Vertrag. Die Umbenennung zeigte, dass aus einer vor allem wirtschaftlichen Gemeinschaft eine umfassendere politische Organisation geworden war, die auch Fragen wie Umwelt- und Sozialpolitik behandelte. Die drei Teilgemeinschaften EGKS, EAG und EG blieben jedoch formal getrennt.

Spätere Vertragsreformen veränderten die Zuständigkeiten weiter. Durch die Verträge von Amsterdam 1997 und Nizza 2001 wurden verschiedene Bereiche der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres in den EG-Vertrag aufgenommen; dies wurde als „vergemeinschaftet“ bezeichnet. Der EGKS-Vertrag lief nach 50 Jahren Laufzeit 2002 aus. Durch den Vertrag von Nizza wurden EGKS-Bestimmungen in den EG-Vertrag eingegliedert, die EGKS selbst wurde aufgelöst. Am 1. Dezember 2009 löste der Vertrag von Lissabon schließlich die EG auf und machte die EU zu ihrer Rechtsnachfolgerin. Der Versuch, EG- und EU-Vertrag in einem einheitlichen EU-Verfassungsvertrag zusammenzuführen, war 2005 gescheitert.

Stellung im Drei-Säulen-System

Die Europäische Union war bis zum Vertrag von Lissabon in drei Säulen gegliedert. Die erste Säule waren die Europäischen Gemeinschaften. Dazu gehörten die Europäische Gemeinschaft (EG), Euratom und bis 2002 die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Die zweite Säule war die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die dritte Säule war die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres, ab 1999 vor allem die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).

Die EG war innerhalb dieses Systems der wichtigste Teil der ersten Säule. Ihre Ziele waren vor allem die Errichtung eines Binnenmarktes und darauf aufbauend einer europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Ein Binnenmarkt ist ein gemeinsamer Wirtschaftsraum, in dem Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital möglichst frei verkehren können.

Zu den Politikbereichen der EG gehörten unter anderem Agrarpolitik, Zollunion und Binnenmarkt, Wettbewerbspolitik, staatliche Beihilfen, Strukturpolitik, Handelspolitik, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Unionsbürgerschaft, Bildungspolitik und Kultur, Forschungspolitik und Umweltpolitik, transeuropäische Netze, Gesundheitspolitik, Verbraucherschutz und Sozialpolitik. Ab 1999, nach dem Vertrag von Amsterdam, kamen auch Einwanderungspolitik, Asylpolitik, Schutz der EU-Außengrenzen und justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen hinzu.

Euratom war dagegen auf die Zusammenarbeit im Bereich Kernenergie spezialisiert. Die EGKS diente bis 2002 der gegenseitigen Kontrolle von Kohle und Stahl; danach wurden ihre Aufgaben von der EG übernommen. Die zweite Säule behandelte außen- und sicherheitspolitische Fragen wie Kooperation, Wahlbeobachtung, Friedenserhaltung, Menschenrechte, Demokratie, Hilfe für Drittstaaten, Abrüstung und Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die dritte Säule betraf Bereiche wie Drogen- und Waffenhandel, Menschenhandel, Terrorismus, Straftaten gegenüber Kindern, organisiertes Verbrechen sowie Bestechung und Betrug.

Organe und Rechtsetzung

Die Organe der EG waren nach Art. 7 Abs. 1 EG-Vertrag das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, der Europäische Gerichtshof und der Europäische Rechnungshof. Diese Organe waren zugleich für die gesamte Europäische Union tätig; dies wurde als einheitlicher institutioneller Rahmen bezeichnet.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften führte seit dem 8. November 1993 die Bezeichnung Rat der Europäischen Union. Er ist vom Europarat und vom Europäischen Rat zu unterscheiden. Aus der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde die Europäische Kommission. Der Rechnungshof benannte sich am 17. Januar 1994 in Europäischer Rechnungshof um. Trotz dieser Umbenennungen blieben die Rechtsakte der Organe weiterhin Rechtsakte der jeweiligen Gemeinschaft.

Der Rat und die Kommission wurden nach Art. 7 Abs. 2 EG-Vertrag vom Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie vom Ausschuss der Regionen unterstützt. Diese Institutionen hatten im Unterschied zu den Organen nur beratende Aufgaben.

Die EG konnte auf Grundlage von Art. 249 EG-Vertrag eigenes sekundäres Gemeinschaftsrecht setzen. Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist Recht, das auf den Gründungsverträgen beruht. Dazu gehörten Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen der EG. Eine Verordnung gilt unmittelbar, eine Richtlinie gibt Ziele vor, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen, und eine Entscheidung regelt einen bestimmten Einzelfall oder Adressatenkreis. Seit 1993 wurden solche Rechtsakte in der Öffentlichkeit häufig als Rechtsakte der EU bezeichnet, formal war das aber bis zur Fusion von EG und EU durch den Vertrag von Lissabon 2009 unkorrekt. Ältere Rechtsakte behalten ihr amtliches EG-Kürzel, zum Beispiel die Dublin-II-Verordnung von 2003 mit dem Kürzel Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Rechtsfähigkeit und Rechtsquellen

Vor dem Vertrag von Lissabon hatte die EG, anders als die EU, Rechtsfähigkeit. Sie konnte also völkerrechtlich verbindliche Verträge abschließen. Der Europäische Gerichtshof bestätigte diesen Status 1971 und nochmals 1976 in der AETR-Doktrin. Diese beruhte auf der Parallelität von internen und externen Rechtsetzungskompetenzen: Wenn die Gemeinschaft im Inneren für die Erreichung eines bestimmten Zieles zuständig war, hatte sie auch die ausschließliche auswärtige Zuständigkeit für dieses Gebiet, sofern außenpolitisches Handeln dafür erforderlich war.

Ein Beispiel für diese Rechtsfähigkeit war die Mitgliedschaft der EG in internationalen Organisationen. Sie war vollwertiges Mitglied der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und hatte dort ein Stimmrecht entsprechend ihren Einlagen. Außerdem war sie an WTO, FAO und Eurocontrol beteiligt. Vor Sitzungen musste sie den EU-Mitgliedstaaten, die ebenfalls in den jeweiligen Organisationen vertreten waren, ihr Abstimmungsverhalten mitteilen. Wenn die EG ihr Mandat wahrnahm, vertrat sie diese Staaten und gab statt ihrer ihre Stimme ab.

Die Rechtsquellen der EG wurden in primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht eingeteilt. Primäres Gemeinschaftsrecht umfasst die Gründungsverträge, besonders den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, außerdem Beitrittsakte sowie allgemeine Rechtsgrundsätze und Gemeinschaftsgrundrechte. Sekundäres Gemeinschaftsrecht umfasst Verordnung, Richtlinie, Entscheidung sowie Stellungnahme und Empfehlung.

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