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Europarecht
Das Europarecht ist das überstaatliche Recht in Europa. Überschneidung von Mitgliedschaften in europäischen Organisationen (Stand: Januar 2026).
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Begriff und Geltungsbereich
Europarecht ist das überstaatliche Recht in Europa. Es bildet ein gemeinsames Dach für mehrere miteinander verflochtene Rechtsordnungen europäischer internationaler Organisationen. Dabei wird zwischen Europarecht im engeren und im weiteren Sinne unterschieden.
Europarecht im engeren Sinne ist vor allem das Recht der Europäischen Union, das seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 als Unionsrecht bezeichnet wird. Daneben steht das Recht der institutionell mit der EU verbundenen, rechtlich aber eigenständigen Europäischen Atomgemeinschaft. Europarecht im weiteren Sinne umfasst zusätzlich das Recht anderer europäischer Organisationen und Abkommen, besonders des Europarats und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Eine völlig klare Trennung beider Bereiche ist wegen ihrer zahlreichen Verbindungen nicht möglich. Ein Beispiel ist der in Art. 6 EU-Vertrag vorgesehene Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarats. Die europäische Integration ist ein fortlaufender Prozess, in dem sich Institutionen und Rechtsordnungen weiterentwickeln.
Besonderheiten des Unionsrechts
Das Unionsrecht ist eine supranationale, also überstaatliche Rechtsordnung eigener Art. Es unterscheidet sich vom gewöhnlichen Völkerrecht vor allem durch zwei Eigenschaften: Bestimmte Vorschriften können in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein, ohne dass zunächst ein nationales Gesetz erlassen werden muss. Außerdem besitzt das Unionsrecht Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem mitgliedstaatlichem Recht.
Eine Ausnahme bildet weitgehend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die eher völkerrechtlich organisiert ist. Entscheidungen werden dort einstimmig getroffen und richten sich an die Mitgliedstaaten und die Organe der Union, nicht unmittelbar an die Bürger. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in diesem Bereich grundsätzlich nicht zuständig; eine Ausnahme enthält Art. 275 Abs. 2 AEUV. Verpflichtungen aus GASP-Beschlüssen können daher grundsätzlich nicht eingeklagt und entsprechende Rechtsakte nicht gerichtlich angefochten werden.
Das Europarecht im engeren Sinne gliedert sich in Primärrecht und das ihm untergeordnete Sekundärrecht. Daneben besitzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs große Bedeutung.
Primärrecht und seine Entwicklung
Das Primärrecht ist die zentrale Rechtsquelle des Europarechts im engeren Sinne. Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Gründungs-, Revisions- und Beitrittsverträgen. Weil die Mitgliedstaaten die verfassungsgebende Gewalt behalten, heißen sie „Herren der Verträge“. Die wichtigsten geltenden Verträge sind der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag). Hinzu kommen der Euratom-Vertrag und die den Verträgen beigefügten Protokolle, die nach Art. 51 EUV rechtlich gleichwertige Bestandteile der Verträge sind.
Ausgangspunkt waren die 1951 in Paris beziehungsweise 1957 in Rom geschlossenen Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Ihre Organe wurden 1967 durch den Fusionsvertrag zusammengelegt. Wichtige spätere Änderungen waren die Einheitliche Europäische Akte von 1986, in Kraft seit 1987, der Vertrag von Maastricht von 1992, in Kraft seit 1993, der Vertrag von Amsterdam von 1997, in Kraft seit 1999, der Vertrag von Nizza von 2001, in Kraft seit 2003, und der Vertrag von Lissabon von 2007, in Kraft seit 2009.
Der Vertrag von Maastricht gründete die Europäische Union mit einer Struktur aus drei Säulen. Die erste Säule umfasste die Europäischen Gemeinschaften, denen die Mitgliedstaaten in bestimmten Politikbereichen Hoheitsrechte übertragen hatten. Die zweite und dritte Säule betrafen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; sie waren intergouvernemental, also durch Zusammenarbeit der Regierungen, organisiert. Die EU besaß zunächst keine eigene Rechtspersönlichkeit. Diese erhielt sie erst durch den Vertrag von Lissabon, der die EU mit der Europäischen Gemeinschaft, nicht aber mit der Europäischen Atomgemeinschaft verschmolz. Der EGKS-Vertrag lief 2002 aus; die Westeuropäische Union wurde zum 1. Juli 2011 aufgelöst.
Inhalte und ungeschriebene Grundsätze
Das Primärrecht enthält die grundlegenden Regeln über die Funktionsweise der EU. Wegen seiner Ähnlichkeit mit einer staatlichen Verfassung bezeichnete der Europäische Gerichtshof es als „Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“.
Ein Schwerpunkt ist die Wirtschaftsverfassung. Sie soll den Europäischen Binnenmarkt verwirklichen. Die Grundfreiheiten schützen den freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr vor grenzüberschreitenden Beschränkungen. Für stark regulierte Gebiete wie Agrarpolitik, Verkehr und Energieversorgung bestehen Sonderregeln. Der AEU-Vertrag enthält außerdem Wettbewerbsrecht, insbesondere Kartell- und Beihilferecht, und gibt der Europäischen Kommission entsprechende Kontrollrechte. Zur Wirtschafts- und Währungsunion gehören fortlaufend überprüfte Konvergenzkriterien sowie Regional- und Strukturpolitik, deren Fonds zur wirtschaftlichen und sozialen Kohärenz der Mitgliedstaaten beitragen sollen.
Für die Zuständigkeiten gilt nach Art. 5 Abs. 2 EU-Vertrag das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung: Die EU darf nur in den Bereichen handeln, für die ihr die Verträge eine Kompetenz übertragen. Einige Befugnisse sind allerdings weit gefasst, darunter die Rechtsangleichung nach Art. 114 und 115 AEUV und die Abrundungskompetenz nach Art. 352 AEUV. Nach dem mit Maastricht eingeführten Subsidiaritätsprinzip darf die EU in nicht ausschließlich ihr zugewiesenen Bereichen nur tätig werden, wenn eine einheitliche Regelung erforderlich ist und die Ziele gemeinsam besser erreicht werden können (Art. 5 Abs. 3 EU-Vertrag). Seit der Einheitlichen Europäischen Akte wurden die Kompetenzen unter anderem um Forschungs-, Entwicklungs-, Umwelt-, Kultur- und Zusammenhaltspolitik erweitert.
Die institutionellen Bestimmungen ab Art. 223 AEUV verteilen die Aufgaben zwischen den EU-Organen. Die Verbandskompetenz bestimmt, wofür die EU zuständig ist; die Organkompetenz bestimmt, welches Organ diese Befugnisse ausübt. Gemeinsam prägen beide das Rechtsetzungsverfahren. Weitere Teile des Primärrechts behandeln Außenhandel und Außenpolitik, Unionsbürgerschaft, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie Vertragsänderungen nach Art. 48 EU und Beitritte nach Art. 49 EU. Das Verhältnis des Europarechts zum GATT ist im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik unklar.
Zum Primärrecht wird meist auch ungeschriebenes Europarecht gerechnet, obwohl der genaue Rang dieser Regeln unklar ist. Dazu gehören allgemeine Rechtsgrundsätze, anerkannte Grundrechte, rechtsstaatliche Grundsätze und als seltene Form das EU-Gewohnheitsrecht. Umstritten ist, ob allgemeine Grundsätze des Völkerrechts ebenfalls Rechtsquellen des Europarechts sind.
Der Europäische Gerichtshof entwickelte wichtige Grundsätze durch richterliche Rechtsfortbildung. Beispiele sind die Einordnung der Gemeinschaftsordnung als Rechtsordnung eigener Art im Fall van Gend & Loos, der Vorrang des Unionsrechts im Fall Costa/ENEL und die Entwicklung gemeinschaftlicher Grundrechte im Fall Stauder. Später wurden einige dieser Grundsätze schriftlich in das Primärrecht aufgenommen. So erhielt die EU-Grundrechtecharta durch Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag mit dem Vertrag von Lissabon primärrechtlichen Rang.
Sekundärrecht und Vollzug
Sekundärrecht ist das von den Organen der EU oder der Europäischen Atomgemeinschaft auf Grundlage des Primärrechts erlassene Recht. Es darf dem Primärrecht nicht widersprechen; andernfalls kann der Europäische Gerichtshof den betreffenden Rechtsakt für nichtig erklären.
Art. 288 AEUV unterscheidet mehrere Formen: Eine Verordnung ist eine allgemeine Regelung, die unmittelbar innerhalb der Mitgliedstaaten gilt und einem staatlichen Gesetz ähnelt. Eine Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten ein verbindliches Ziel vor, überlässt ihnen aber die Wahl von Form und Mitteln; sie muss grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umgesetzt werden. Ein Beschluss regelt verbindlich einen Einzelfall und bindet bei benannten Adressaten nur diese; er ähnelt einem Verwaltungsakt. Empfehlungen und Stellungnahmen sind rechtlich nicht verbindlich. Hinzu kommen nicht in Art. 288 AEUV genannte Rechtsakte, insbesondere von der Union geschlossene völkerrechtliche Verträge und unspezifische Beschlüsse.
Für die Rechtsetzung bestehen Regelverfahren, von denen die Regeln einzelner Politikbereiche häufig abweichen. Ein großer Teil der Rechtsakte wird im Rahmen der Komitologie umgesetzt, also in Verfahren, bei denen Ausschüsse aus Vertretern der Mitgliedstaaten an der Durchführung von EU-Recht mitwirken.
Beim Vollzug wird zwischen direktem und indirektem Vollzug unterschieden. Beim direkten Vollzug wendet die EU ihr Recht selbst an. Beim indirekten Vollzug übernehmen die Mitgliedstaaten oder ein einzelner Mitgliedstaat diese Aufgabe. Der indirekte Vollzug ist der Regelfall.
Weitere europäische Rechtsordnungen und Ausbildung
Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst neben dem Unionsrecht das Recht anderer europäischer Organisationen. Besonders wichtig sind der Europarat mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und die EFTA. Weitere Beispiele sind die Europäische Sozialcharta, der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), das Lugano-Übereinkommen über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das AETR für das im internationalen Straßenverkehr beschäftigte Fahrpersonal, das Schengener Durchführungsübereinkommen vor seiner Aufnahme in das EU-Recht, die OSZE, die OECD und die inzwischen aufgelöste Westeuropäische Union.
Diese Regelungen beruhen auf völkerrechtlichen Verträgen. Sie berechtigen und verpflichten grundsätzlich nur die teilnehmenden Staaten und entfalten nicht aus sich heraus unmittelbare Wirkung innerhalb der nationalen Rechtsordnungen. Dafür ist eine innerstaatliche Geltungsnorm, etwa Art. 93 der niederländischen Verfassung, oder ein staatlicher Umsetzungsakt erforderlich. Darin unterscheiden sie sich vom Unionsrecht, das aufgrund seines Anwendungsvorrangs teilweise ohne nationale Umsetzung anwendbar ist, etwa bei EU-Verordnungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Richtlinien.
Zwischen beiden Bereichen bestehen Schnittstellen. Europäische Kommission und Europäischer Gerichtshof übernehmen auch Aufgaben im Rahmen des EWR-Abkommens. Der Europäische Gerichtshof nutzt die Europäische Menschenrechtskonvention bei der Ermittlung von Grundrechten. Art. 6 Abs. 2 EU-Vertrag sieht den Beitritt der EU zu dieser Konvention vor.
Europarecht kann an zahlreichen Universitäten, teilweise zusammen mit Völkerrecht, als Wahlfach im ersten juristischen Staatsexamen gewählt werden. Eine Pflichtklausur im Europarecht ist in Deutschland nach dem Artikel bislang nur für Studierende der Europa-Universität Viadrina und des Programms „Europäischer Jurist“ der Humboldt-Universität zu Berlin vorgesehen. Manche Universitäten bieten außerdem Begleitstudiengänge zum Europajuristen oder Europarechtsökonomen sowie Aufbaustudiengänge zum Magister des Europäischen Rechts an.