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Vertrag von Saint-Germain

Der Vertrag ist einer der Pariser Vorortverträge, die den Ersten Weltkrieg formal beendeten, und wurde zwischen Österreich und 27 alliierten und assoziierten …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Abschluss
  2. 2. Gebietsordnung und Anschlussverbot
  3. 3. Kriegsschuld, Militär und neue Rechtsordnung
  4. 4. Kunstobjekte und österreichischer Protest
  5. 5. Verbleib des Originals und Erinnerung

Bedeutung und Abschluss

Der Vertrag von Saint-Germain, vollständig „Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye“, war einer der Pariser Vorortverträge, die den Ersten Weltkrieg formal beendeten. Er regelte die Auflösung der österreichischen Reichshälfte Österreich-Ungarns und legte die Bedingungen für die neue Republik Deutschösterreich fest. Die Lage Ungarns, des anderen Teils der früheren Doppelmonarchie, wurde dagegen im Vertrag von Trianon geregelt.

Der Vertrag umfasste 381 Artikel. Er wurde zwischen Österreich und 27 alliierten und assoziierten Mitgliedern geschlossen, darunter die USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan. Diese Staaten waren zugleich Gründungsmitglieder des Völkerbundes.

Im Mai 1919 reiste eine österreichische Delegation unter der Leitung von Karl Renner nach Saint-Germain-en-Laye. Sie durfte nicht unmittelbar an den Verhandlungen teilnehmen und konnte lediglich schriftliche Vorschläge einreichen. Am 2. September 1919 wurde ihr der Vertrag übergeben, am 10. September 1919 wurde er im Schloss Saint-Germain-en-Laye unterzeichnet. Am 16. Juli 1920 trat er förmlich in Kraft und bestätigte die Auflösung Österreich-Ungarns auch völkerrechtlich.

Gebietsordnung und Anschlussverbot

Der Vertrag teilte große Teile der früheren österreichischen Reichshälfte anderen Staaten zu:

  • Böhmen, Mähren, Österreichisch-Schlesien und einige Gemeinden Niederösterreichs, darunter Feldsberg und der Bahnhof Gmünd, kamen zur neu gegründeten Tschechoslowakei. Das Selbstbestimmungsrecht der deutschsprachigen Bevölkerung im Sudetenland wurde nicht berücksichtigt. Diese Bevölkerung hatte im Oktober 1918 die eigenständigen Provinzen Deutschböhmen und Sudetenland gegründet.
  • Galizien fiel an Polen.
  • Südtirol, Welschtirol, das Kanaltal und Istrien gingen an Italien. Die neue Grenze in Tirol durchschnitt teilweise die Gebiete einzelner Gemeinden.
  • Die Bukowina kam zu Rumänien.
  • Dalmatien, Krain, Teile der Untersteiermark sowie das Kärntner Mießtal und das Seeland gingen an das neue Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen.
  • In Südkärnten sollte eine Volksabstimmung entscheiden, ob das Gebiet künftig zu Österreich oder zu Jugoslawien gehören würde.
  • Deutsch-Westungarn kam zu Österreich und erhielt den Namen Burgenland.

Österreich durfte den Staatsnamen „Deutschösterreich“ nicht weiter verwenden. Außerdem verbot der Vertrag einen Anschluss an das Deutsche Reich. Nach den Gebietsabtretungen blieb von Österreich beziehungsweise Cisleithanien ein Reststaat mit etwa 6,5 Millionen Einwohnern.

Kriegsschuld, Militär und neue Rechtsordnung

Artikel 177 schrieb Österreich und seinen Verbündeten die Kriegsschuld zu. Sie sollten als Urheber für die Verluste und Schäden verantwortlich sein, welche die alliierten und assoziierten Regierungen sowie deren Staatsangehörige durch den ihnen aufgezwungenen Krieg erlitten hatten. Diese Regelung entsprach den Artikeln 231 ff. des Versailler Vertrags.

Wegen seiner wirtschaftlichen Lage zahlte Österreich jedoch anders als das Deutsche Reich keine Reparationen. Ein konkreter Betrag wurde nicht einmal festgesetzt; 1929 wurde die Forderung erlassen. Auch Ungarn waren durch den Vertrag von Trianon Reparationen auferlegt worden.

Weitere wichtige Bestimmungen waren:

  • Für die Einwohner der Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns wurde ein Optionsrecht nach Rasse und Sprache vereinbart. Ein Optionsrecht ermöglicht die Entscheidung für eine bestimmte staatliche Zugehörigkeit.
  • Der Vertrag schrieb aktive Minderheitenrechte als Grundgesetz beziehungsweise Verfassungsgesetz fest. Dazu gehörten das Diskriminierungsverbot, eigene gesellschaftliche und soziale Einrichtungen, Schulen mit Unterricht in der Minderheitssprache sowie eine angemessene Beteiligung an öffentlichen Mitteln für Erziehungs-, Religions- und Wohltätigkeitseinrichtungen. Diese Vorschriften bilden bis heute eine Säule des österreichischen Volksgruppenrechts.
  • Österreich musste auf die Konsulargerichtsbarkeit, also die Rechtsprechung durch eigene Konsularstellen im Ausland, verzichten.
  • Die allgemeine Wehrpflicht wurde verboten. Österreich durfte nur ein Berufsheer von 30.000 Mann unterhalten. Rüstungsfabriken und Waffen mussten zerstört werden.
  • Der Vertrag regelte außerdem die Gründung des Völkerbundes und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Dadurch unterschieden sich die Pariser Vorortverträge deutlich von früheren Friedensverträgen.

Kunstobjekte und österreichischer Protest

Der Vertrag verlangte die Rückgabe zahlreicher Kunstobjekte an die Siegerländer. Es handelte sich um Gegenstände, die in den vorhergehenden Jahrhunderten in die Sammlungen der Habsburger gelangt waren. Auf der Haager Konferenz von 1929 wurden diese Forderungen als abgelöst erklärt.

Die Konstituierende Nationalversammlung für Deutschösterreich protestierte am 6. September 1919 öffentlich gegen den Vertrag. Sie erklärte, dem deutschösterreichischen Volk würden das Selbstbestimmungsrecht und sein „Herzenswunsch“ verweigert: die als „wirtschaftliche, kulturelle und politische Lebensnotwendigkeit“ bezeichnete Vereinigung mit dem „deutschen Mutterlande“. Die Nationalversammlung wandte sich ebenfalls gegen die Abtrennung der Deutschen Südtirols vom Land Tirol.

Sie hoffte auf eine spätere Vereinigung und berief sich auf das Recht der Nation auf Einheit und Freiheit. Nach ihrer Darstellung würden 3,5 Millionen Deutschösterreicher einer „Fremdherrschaft“ unterstellt. Die Verantwortung für mögliche spätere Konflikte schrieb sie den Mächten zu, die den Vertrag trotz der Warnungen durchsetzten. Außerdem bezeichnete sie seine wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen als „undurchführbar“ und „politisch verhängnisvoll“.

Verbleib des Originals und Erinnerung

Zum 90-jährigen Jubiläum der Republik Österreich sollte das Original des Vertrags in Wien ausgestellt werden. Die nach der Unterzeichnung in Frankreich aufbewahrten Originale waren in den französischen Archiven jedoch nicht mehr auffindbar. Während des Zweiten Weltkriegs war der Vertrag aus dem besetzten Frankreich nach Berlin gebracht und dort ausgestellt worden. Wahrscheinlich wurde er bei einem alliierten Luftangriff auf Berlin zerstört.

Seit 2018 erinnert außerdem der Wanderweg Grenzlandgalerie zwischen Österreich und Slowenien an die Grenzregion.

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