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Versicherungsprämie
Die Versicherungsprämie ist der Preis, den ein Versicherungsnehmer für den Versicherungsschutz gemäß Versicherungsvertrag an den Versicherer zu entrichten hat.
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Begriff und Funktion
Die Versicherungsprämie, auch Versicherungsbeitrag, ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz aus einem Versicherungsvertrag. Sie ist damit der Preis dafür, dass der Versicherer bestimmte Risiken übernimmt; diese Übernahme heißt Risikotransfer. In der Privatversicherung werden „Prämie“ und „Beitrag“ vielfach gleichbedeutend verwendet. Der Begriff Beitrag erscheint häufig in der Rechnungslegung. Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist der Beitrag zugleich Preis für den Versicherungsschutz und Mitgliedsbeitrag. Als Rechtsbegriff verwenden Gesetze ausschließlich „Prämie“.
Prämien können periodisch als Monats-, Quartals- oder Jahresprämie oder einmalig gezahlt werden. Die laufenden Zahlungen aller Versicherungsnehmer sollen sicherstellen, dass im Versicherungsfall die für den Schadensausgleich erforderliche Schadenssumme vorhanden ist.
Rechtliche Folgen der Zahlung
Nach § 1 Satz 2 VVG muss der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie an den Versicherer zahlen. Die rechtzeitige Zahlung ist entscheidend: Wird eine einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, darf der Versicherer nach § 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung ausbleibt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Tritt ein Versicherungsfall ein, während der Versicherungsnehmer mit der Prämie in Verzug ist, ist der Versicherer nach § 38 Abs. 2 VVG nicht leistungspflichtig. Rückständige Prämien können somit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Bei Pflichtversicherungen wie der Kfz-Haftpflichtversicherung kann zusätzlich eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs folgen.
Der Beginn des Versicherungsschutzes kann nach § 51 Abs. 1 VVG von der Prämienzahlung abhängig sein. Voraussetzung ist, dass der Versicherer darauf gesondert in Textform oder auffällig im Versicherungsschein hingewiesen hat. Bei periodischen Beiträgen hat der Erst- oder Einlösungsbeitrag in den meisten Staaten besondere Bedeutung: Erst seine Zahlung kann den materiellen Versicherungsbeginn auslösen. Diese Rechtsfolgen gelten nicht für Rückversicherungen und Seeversicherungen.
In der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer nach § 165 Abs. 1 VVG zum Ende der laufenden Versicherungsperiode eine prämienfreie Versicherung verlangen, wenn die vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht ist. Die Leistungen sinken dann auf die vertraglich für die Beitragsfreistellung vorgesehenen prämienfreien Versicherungsleistungen.
Kalkulation der Prämie
Die Prämienkalkulation ermittelt Prämien systematisch. Sie verbindet Versicherungsmathematik mit betriebswirtschaftlichen Überlegungen und erfasst vor allem das Versicherungsrisiko. Die Risikoprämie ist dabei der wichtigste rechnerische Bestandteil. Zum Schutz der Versicherten ist die Kalkulation insbesondere durch VAG, VVG und KVAV geregelt.
Die Bruttoprämie setzt sich wie folgt zusammen:
- Netto-Risikoprämie + Sicherheitszuschlag = Risikoprämie
- Risikoprämie + Betriebskostenzuschlag − Abschlag für Kapitalerträge aus Kapitalanlagen + Gewinnzuschlag + Versicherungsteuer = Bruttoprämie
Die Netto-Risikoprämie ist der Erwartungswert der Schadenaufwendungen. Der Sicherheitszuschlag soll unerwartet hohe Schäden auffangen. Für die Netto-Risikoprämie gilt: NRP = (T · D) / N. Dabei ist T die Zahl der Versicherungsfälle, D die Leistung je Versicherungsfall und N die Zahl der Versicherungen. Die Schadenshäufigkeit beträgt T / N; in der Lebensversicherung heißt sie Sterbewahrscheinlichkeit, in der Feuerversicherung Schadenausbruchwahrscheinlichkeit.
Zur Festsetzung der Risikoprämie muss abgeschätzt werden, wie häufig und in welchem Umfang das versicherte Ereignis eintritt. Die Prämie muss die voraussichtlichen Schadensleistungen decken. Das Prämienrisiko bezeichnet die Gefahr, dass sich die tatsächlichen Schäden des laufenden Geschäftsjahres gegenüber den erwarteten Schadenquoten ungünstiger entwickeln. Es umfasst Naturkatastrophenrisiko, Terrorismusrisiko sowie Nichtkatastrophenrisiko einschließlich von Menschen verursachter Katastrophen.
Ein Risiko wird versichert, solange eine ausreichend hohe Prämie erzielbar ist. Der Prämiensatz π muss höher sein als Schadenswahrscheinlichkeit p zuzüglich Sicherheits- und Betriebskostenzuschlag β: π > p + β. Die Grenzen der Versicherbarkeit ergeben sich daher nicht nur aus versicherungsmathematischen, sondern auch aus ökonomischen Kriterien.
Brutto- und Nettobeiträge
Die Begriffe Bruttobeitrag und Nettobeitrag haben je nach Zusammenhang unterschiedliche Bedeutungen. In der Rechnungslegung sind Bruttobeiträge die vertraglich geschuldeten Beiträge des Versicherungsnehmers. Nettobeiträge sind der Anteil, der dem Versicherer nach Abzug der Rückversicherungsbeiträge verbleibt.
In der internen Kalkulation der Lebens- und Krankenversicherung ist der Nettobeitrag der Teil des vertraglichen Beitrags nach Abzug aller kalkulatorischen Kostenzuschläge; er ist rechnerisch ausschließlich für Versicherungsleistungen vorgesehen. Der Bruttobeitrag umfasst diesen Teil einschließlich klassischer beitrags- oder summenproportionaler Kostenzuschläge. Er kann sich vom vertraglichen Beitrag noch durch einen festen Stückkostenzuschlag je Vertrag und gegebenenfalls einen Ratenzuschlag für kurze Perioden unterscheiden. Diese internen Begriffe haben keine rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragsabwicklung.
Bei Verträgen mit Beitragsverrechnung der Überschussanteile gelten aus Kunden- und Vertriebssicht die vertraglichen Beiträge als Bruttobeiträge. Der Nettobeitrag ist dort der Zahlbetrag nach Anrechnung des Überschussanteils.
„Gebuchte Bruttobeiträge“ sind nach § 36 Abs. 1 RechVersV insbesondere die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge, auch soweit sie spätere Geschäftsjahre betreffen. Hinzu kommen tarifmäßige Nebengebühren der Versicherungsnehmer, auch wenn sie teilweise dem Versicherungsvermittler überlassen werden, sowie unter anderem Beiträge, die erst nach dem Abschlussstichtag berechnet werden können.
Wirtschaftliche und internationale Aspekte
Betriebswirtschaftlich ist die Prämie das Entgelt für die Übertragung eines versicherbaren Risikos auf den Versicherer. Für Versicherungsnehmer ist sie eine Kostenart, genauer Fixkosten; für Versicherer sind Prämieneinnahmen die wichtigste Einnahmequelle und ein versicherungstechnischer Ertragsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung. Auf dem Versicherungsmarkt treffen Nachfrage nach Versicherungsschutz und Angebot gegen den Marktpreis Versicherungsprämie aufeinander.
Ob jemand Versicherungsschutz nachfragt, hängt von der Risikoeinstellung ab. Ein risikofreudiges Wirtschaftssubjekt zahlt nur eine Prämie V unter dem Erwartungswert Ew des Schadens: V < Ew. Ein risikoaverses Wirtschaftssubjekt akzeptiert V > Ew, ein risikoneutrales V = Ew. Der Erwartungswert des Schadens (Ew · Eintrittswahrscheinlichkeit) ist der Entscheidungsparameter. Wird ein Risiko nicht durch Versicherungsschutz abgedeckt, liegt Selbstversicherung oder Nichtversicherung vor. Bei Pflichtversicherung, etwa Kfz-Haftpflichtversicherung, besteht ein gesetzlicher Zwang zum Abschluss eines privatrechtlichen Versicherungsvertrags. Eine Zwangsversicherung ist dagegen der gesetzliche Zwang zu einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis, etwa bei der Arbeitslosenversicherung. In beiden Fällen besteht keine Entscheidungsalternative.
In der Schweiz verpflichtet Art. 18 VVG-CH den Versicherungsnehmer zur Prämienzahlung. Bei Verzug muss gemahnt werden; besteht der Rückstand nach 2 Monaten fort, kann der Versicherer nach Art. 21 VVG-CH zurücktreten. In Österreich muss der Versicherungsnehmer nach § 1 Abs. 2 VersVG-A die vereinbarte Prämie zahlen; auch Beiträge an einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gelten dort als Prämie.