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Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr (im Steuerrecht: Wirtschaftsjahr, in der Schweiz: Steuerperiode; englisch financial year) im Handelsregister eingetragen sein.
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Begriff und Grundregel
Ein Geschäftsjahr ist der Zeitraum, für den Unternehmen oder andere Wirtschaftssubjekte das Ergebnis ihrer Geschäftstätigkeit im Jahresabschluss zusammenfassen. Es umfasst die Zeit zwischen zwei Bilanzstichtagen. Im Steuerrecht heißt es Wirtschaftsjahr, in der Schweiz Steuerperiode; im Englischen financial year. Für öffentliche Haushalte wird vor allem der Begriff Fiskaljahr verwendet.
Das Handelsgesetzbuch verwendet den Begriff Geschäftsjahr (§ 242 HGB), das Einkommensteuergesetz den Begriff Wirtschaftsjahr (§ 4a EStG). Auch Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG) und Idealvereine (§ 39 Abs. 2 BGB) haben ein Geschäftsjahr; bei Vereinen wird umgangssprachlich auch von einem Vereinsjahr gesprochen.
Technisch beginnt das Geschäftsjahr mit der Eröffnungsbilanz und endet am Bilanzstichtag. Zwischen Eröffnungsstichtag und Bilanzstichtag dürfen höchstens 12 Monate liegen (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Meist entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Ein abweichender Zeitraum ist jedoch zulässig. Wegen des Grundsatzes der Bilanzkontinuität soll ein einmal gewähltes Geschäftsjahr grundsätzlich beibehalten werden.
Rumpfgeschäftsjahr
Ein Rumpfgeschäftsjahr ist ein Übergangszeitraum zwischen vollständigen Geschäftsjahren. Es entsteht zwingend bei einem Wechsel des Geschäftsjahres und umfasst normalerweise weniger als 12 Monate. Es darf zwar kürzer, aber nicht länger als 12 Monate dauern (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Gründe können Neugründung, Auflösung, Veräußerung eines Unternehmens oder die Umstellung auf einen anderen regelmäßigen Abschlussstichtag sein. Wird ein Unternehmen etwa während eines Jahres gegründet und soll sein Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entsprechen, reicht das erste Rumpfgeschäftsjahr von der Gründung bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
Abweichendes Geschäftsjahr
Ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr kann besonders bei Saisonbetrieben sinnvoll sein. Der Bilanzstichtag kann dann so gewählt werden, dass Lagerbestände weitgehend abgebaut und Umsatzschwerpunkte bereits berücksichtigt sind. Dadurch lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem passenden Zeitpunkt erfassen.
In der Landwirtschaft beginnt das Wirtschaftsjahr je nach Tätigkeit am 1. Mai, hauptsächlich bei Grünland, oder am 1. Juli. Für den Weinbau gilt ein anderes Wirtschaftsjahr. Welches Wirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte einkommensteuerrechtlich zulässig ist, bestimmt § 8c EStDV. Historisch begann das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr meist am Martinstag, dem 11. November, weil Feld- und Viehwirtschaft im Freien Anfang November in der Regel abgeschlossen waren.
Auch andere Branchen können sich am Lagerzyklus oder an Umsatzschwerpunkten orientieren. Weitere Gründe sind die Anpassung an Dauerschuldverhältnisse mit Abrechnungsperioden, an das Wettbewerbsumfeld oder an witterungsbedingte Abläufe. Bei regelmäßigen Wartungs- und Reinigungsarbeiten mit zeitweiser Produktionseinstellung kann die Inventur leichter und genauer sein, weil Lagerbestände, Fertigwaren, Halbfertigprodukte, Betriebsmittel und Rohstoffe besser erfasst werden können. Möglich sind außerdem Anpassungen an Weihnachtsgeschäft, an saisonale Spitzen bei Finanzbehörden und Steuerberatern sowie im Sport an Spielpläne, etwa im Fußball an die Bundesliga von August bis Mai oder im Motorsport an ein Geschäftsjahr von März bis Februar.
Änderung des Geschäftsjahres
Die Änderung eines Geschäftsjahres erfordert eine Satzungsänderung. Bei Kapitalgesellschaften muss diese im Handelsregister eingetragen werden; erst mit der Eintragung wird die Satzungsänderung wirksam.
Nach herrschender Meinung gilt ein Rückwirkungsverbot. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Eintragung einer Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags zum Geschäftsjahr jedenfalls unzulässig ist, wenn das dadurch gebildete Rumpfgeschäftsjahr bei der Beschlussfassung schon abgelaufen war. Wegen der konstitutiven Wirkung der Eintragung nach § 54 Abs. 3 GmbHG kann die Änderung grundsätzlich keine Rückwirkung haben. Die Entscheidung bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1997. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes muss die Änderung vor Beginn des neuen Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen sein.
Steuerliche Behandlung
Bei Gewerbebetrieben muss das Finanzamt zustimmen, wenn das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt werden soll. Nur dann ist das geänderte Wirtschaftsjahr auch steuerlich wirksam (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG, § 8b EStDV).
Bei Gewerbetreibenden wird der Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem dieses Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Bei Land- und Forstwirten wird der Gewinn dagegen aufgeteilt.
Konzern und internationale Standards
Im Konzern müssen das Geschäftsjahr des Konzerns und das des Mutterunternehmens zwingend identisch sein (§ 299 Abs. 1 HGB). Für konsolidierte Tochtergesellschaften gilt dies nicht zwingend. Liegt ihr Abschlussstichtag jedoch mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, müssen sie mithilfe eines auf Stichtag und Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einbezogen werden (§ 299 Abs. 2 HGB). Dieser Zwischenabschluss ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
Die International Accounting Standards (IAS) gehen beim financial year grundsätzlich von einem Geschäftsjahr aus und behandeln Rumpfgeschäftsjahre ausführlich. IAS 34 regelt Mindestbestandteile eines Zwischenberichts sowie Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen für Abschlüsse einer Zwischenberichtsperiode. Nach IAS 34.4 ist eine interim period kürzer als ein vollständiges Jahr; ein interim report wird dabei mit vollständigen oder zusammengefassten Zahlen erstellt. Ob und wann ein solcher Zwischenabschluss erstellt werden muss, überlässt IAS 34.1 der nationalen Gesetzgebung.