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Versicherbarkeit

Unter Versicherbarkeit (englisch insurability) versteht man im Versicherungswesen, in der Versicherungswissenschaft und in der Wirtschaft die Möglichkeit, …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundprinzip
  2. 2. Merkmale eines versicherbaren Risikos
  3. 3. Theoretische Kriterien und Marktbedingungen
  4. 4. Aufsicht und rechtliche Grenzen
  5. 5. Wirtschaftliche Grenzen

Begriff und Grundprinzip

Versicherbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, ein bestimmtes Risiko dem Versicherungsschutz eines Versicherers zu unterwerfen. Nicht jedes Risiko, das im Alltag vorkommt, kann versichert werden. In solchen Fällen muss der Risikoträger den möglichen Schaden selbst tragen oder andere Formen der Risikobewältigung wählen.

Möchte ein Risikoträger das Risiko auf einen Versicherer übertragen, muss dieser zunächst dessen Versicherbarkeit beurteilen. Der Versicherungsmarkt ist dabei der Ort, an dem Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen über den Risikotransfer entscheiden. Ein Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn beide Seiten daraus einen Nettonutzen erwarten. Eine unbefriedigte Versicherungsnachfrage entsteht, wenn das Prämiengebot des Versicherungsnehmers zu niedrig ist. Ein nicht angenommenes Versicherungsangebot liegt vor, wenn die Prämienforderung des Versicherers zu hoch ist.

Solange eine ausreichend hohe Prämie erzielt werden kann, werden Risiken grundsätzlich auch versichert. Mathematisch muss der Prämiensatz π größer sein als die Schadenswahrscheinlichkeit p zuzüglich des Sicherheits- und Betriebskostenzuschlags β:

π > p + β

Die Versicherbarkeit wird deshalb nicht ausschließlich durch versicherungsmathematische Kriterien bestimmt. Auch wirtschaftliche Bedingungen, insbesondere die Höhe der möglichen Prämie und die Interessen von Angebot und Nachfrage, setzen Grenzen.

Merkmale eines versicherbaren Risikos

Auch bei vorhandener Nachfrage kann ein Versicherungsangebot vollständig fehlen. Eine solche Angebotslücke entsteht, wenn der Versicherer die Eigenschaften des Risikos negativ bewertet und es als nicht versicherbar einstuft.

Zu den wesentlichen Merkmalen der Versicherbarkeit gehören Zufälligkeit, Schätzbarkeit, Eindeutigkeit, Unabhängigkeit und die Größenmerkmale der Schadenverteilung, vor allem die Schadengröße.

  • Zufälligkeit bedeutet, dass Entstehung, Zeitpunkt oder Größe des Schadens ungewiss sind. Außerdem darf der Versicherungsfall grundsätzlich nicht vom Willen oder vom Einfluss des Versicherungsnehmers abhängen. Fahrlässigkeit ist vielfach mitversichert; grobe Fahrlässigkeit kann beispielsweise in der Haftpflichtversicherung eingeschlossen sein. In besonderen Fällen wird sogar Vorsatz versichert, etwa Selbstmord in der Lebensversicherung nach einer Wartezeit.

  • Schätzbarkeit bedeutet, dass sich die Schadenverteilung untersuchen lässt. Dazu werden insbesondere der Erwartungswert und die Streuung betrachtet. Außerdem werden die möglichen Schadenpotenziale bewertet.

  • Eindeutigkeit verlangt eine genaue Festlegung, welche Schadensereignisse durch die jeweilige Versicherungsart versichert sind.

  • Unabhängigkeit liegt vor, wenn ein Ereignis nicht zufällig bei vielen weiteren versicherten Fällen gleichzeitig Schäden auslöst. Das wäre beispielsweise bei einem Kumul der Fall. Bestimmte Abhängigkeiten können dennoch als versicherbar gelten.

  • Bei der Schadenhöhe liegt die quantitative Grenze der Versicherbarkeit beim wahrscheinlichen Höchstschaden. Ein Versicherer muss also abschätzen können, welcher besonders hohe Schaden wahrscheinlich höchstens eintreten kann.

Theoretische Kriterien und Marktbedingungen

Der empirisch-induktive Ansatz beurteilt ein Risiko danach, ob es auf dem Versicherungsmarkt tatsächlich versichert werden kann. Der theoretisch-deduktive Ansatz ist besonders für neuartige Risiken wichtig. Für Risiken wie zunehmende Naturkatastrophen, Terrorismusrisiken oder Umweltrisiken gibt es zunächst möglicherweise keinen Versicherungsschutz. Im Laufe der Zeit können jedoch Versicherungslösungen entwickelt werden. Der deduktive Ansatz untersucht abstrakt, welche Eigenschaften ein Risiko theoretisch erfüllen muss, damit es versichert werden kann.

Die Versicherbarkeit hängt außerdem von der Risikoneigung des Versicherers ab. Ein risikoaverser Versicherer, also ein Versicherer mit starker Abneigung gegen Risiken, wird neuartige Risiken eher nicht versichern. Ein risikofreudiger Versicherer kann ihnen gegenüber eher bereit sein, Versicherungsschutz anzubieten.

Der Kriterienkatalog ordnet die Anforderungen drei Bereichen zu:

  • In der Versicherungsmathematik müssen Risiko und Ungewissheit messbar sein. Schadensereignisse sollen unabhängig voneinander sein. Der Höchstschaden muss beherrschbar, der Durchschnittsschaden moderat und die Schadenshäufigkeit hoch sein. Moral Hazard und Adverse Selection sollen nicht ausgeprägt sein. Moral Hazard bezeichnet problematisches Verhalten nach Vertragsabschluss; Adverse Selection eine ungünstige Auswahl der Versicherungsnehmer oder Risiken.

  • Auf dem Versicherungsmarkt müssen Versicherungsprämien angemessen, Deckungsgrenzen akzeptabel und die Branchenkapazität ausreichend sein.

  • In der Gesellschaft müssen Versicherungsbedürfnis, moralische Werteordnung und Rechtssystem berücksichtigt werden. Ein Risiko kann also auch deshalb nicht versicherbar sein, weil sein Versicherungsschutz gesellschaftlich oder rechtlich nicht erlaubt ist.

Aufsicht und rechtliche Grenzen

Die Versicherbarkeit kann durch das Aufsichtsrecht eingeschränkt werden. Das frühere Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen lehnte 1981 die Versicherung von Lösegeldforderungen bei entführten oder mit Gewalt bedrohten Personen stets ab. Eine solche Lösegeldversicherung wurde als Verstoß gegen den ordre public, also gegen grundlegende rechtliche und gesellschaftliche Wertvorstellungen, angesehen. Rechtsgrundlagen waren die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB und Art. 6 EGBGB. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass eine solche Versicherung den erpresserischen Menschenraub fördern könne.

Auch wenn Versicherer im Rahmen von Rückruf- und Produktschutzversicherungen erpressten Unternehmen die Zahlung von Schutzgeld zur Vermeidung von Produktvergiftungen ersetzen wollten, wurde ein Verstoß gegen den ordre public angenommen.

Im Juli 1998 gab die heutige Versicherungsaufsicht BaFin diese generelle Ablehnung auf. Solche Versicherungen können seitdem zulässig sein, wenn ihr Betrieb mit dem ordre public vereinbar ist. Wegen ihrer besonderen Sensibilität müssen die Verträge ein hohes Maß an Geheimhaltung gewährleisten und dürfen die Ermittlungsarbeit der Polizei nicht behindern. Außerdem muss ein kollusives Zusammenwirken zwischen Tätern, Opfern oder Mitarbeitern des Versicherers verhindert werden. Die Versicherer müssen weitere Voraussetzungen erfüllen.

Für die Versicherbarkeit politischer Risiken im Außenhandel müssen die Schadenskosten schätzbar, die Schadenverteilung unabhängig, der Schaden eindeutig und sein Eintritt zufällig sein. Wegen Informationsasymmetrie und dynamischer Risikostrukturen ist die Versicherbarkeit politischer Risiken eingeschränkt; sie besteht insbesondere bei der Exportkreditversicherung.

Die Versicherungsaufsicht prüft die Versicherbarkeit anhand derselben versicherungsbetrieblichen Kriterien. Der ordre public betrifft dabei vor allem die moralische Werteordnung und das deutsche Rechtssystem. Nach § 294 Abs. 2 VAG überwacht die Aufsichtsbehörde den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherer. § 298 Abs. 1 VAG erlaubt ihr alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Dazu gehört auch die Untersagung neuer Versicherungsarten.

Wirtschaftliche Grenzen

Ein Ereignis, das mit Sicherheit eintreten wird, ist wirtschaftlich nicht sinnvoll versicherbar. Die Risikoprämie müsste dann bereits der Höhe des sicheren Schadens entsprechen; zusätzlich würden Verwaltungskosten anfallen. Ein Ereignis, das mit Sicherheit nicht eintreten wird, benötigt dagegen kein Schutzversprechen. Der mögliche Schadenseintritt muss daher vom Zufall geprägt sein.

Die objektive Versicherbarkeit umfasst alle Risiken, die von professionellen Risikoträgern gedeckt würden und für deren Deckung solche Risikoträger überhaupt in Frage kommen. Verneint die Versicherungswirtschaft die Versicherbarkeit eines Risikos, bleiben dem Risikoträger drei grundlegende Möglichkeiten: andere Formen der Risikobewältigung, Selbstversicherung oder Nichtversicherung.

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