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Arbeitslosenversicherung
Eine Arbeitslosenversicherung (AV, in der Schweiz ALV) ist eine der Sozialversicherungen, die das vorrangige Ziel hat, arbeitssuchenden Personen während …
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Was ist eine Arbeitslosenversicherung?
Eine Arbeitslosenversicherung (in der Schweiz ALV) ist eine der Sozialversicherungen. Ihr vorrangiges Ziel ist es, arbeitssuchenden Personen während ihrer Arbeitssuche das Einkommen zu sichern. Arbeitslosenversicherungen bestehen heute in vielen Ländern, z. B. Frankreich (1905), Großbritannien (1911), Österreich (1920), Deutschland (1927), USA (1935) oder Schweiz (1982).
Arbeitslosenversicherung in Deutschland
Die deutsche Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung und wird auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Rechtsgrundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), Träger ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, Aufsichtsministerium das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Im April 2017 erhielten etwa 750.000 Menschen Arbeitslosengeld.
Versicherte in Deutschland
Pflichtversichert sind nach §§ 25, 26 SGB III u. a.: abhängig Beschäftigte (außer geringfügig Beschäftigte); Jugendliche in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation; freiwillige Wehrdienstleistende; Gefangene mit zugewiesener Arbeit; nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften (z. B. Postulanten, Novizen); Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung), wenn sie vorher pflichtversichert waren; Eltern, die ein Kind unter drei Jahren erziehen, sowie Personen in Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, wenn sie unmittelbar vorher versichert waren.
Freiwillige Versicherung und Finanzierung in Deutschland
Selbständige und im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer sind nicht pflichtversichert, können sich aber seit Februar 2006 freiwillig weiterversichern (§ 28a SGB III). Der Beitrag bemisst sich nach einem fiktiven Einkommen in Höhe der Bezugsgröße (2018: 91,35 € monatlich; Selbständige in den ersten zwei Jahren nach Existenzgründung nur 50 %; Beitrittsgebiet 72,45 €).
Die Finanzierung erfolgt wie bei Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, jeweils zur Hälfte. Ergänzend gibt es Umlagen, Bundesmittel und sonstige Einnahmen. Bundeszuschuss und Eingliederungsbeitrag zur Finanzierung versicherungsfremder Aufgaben entfielen zum 1. Januar 2013.
Beitragssatz: 6,5 % von 1993–2006, dann 4,2 %, 3,3 %, ab 2009 2,8 %, ab 2011 3,0 %. Gesetzlich seit 1. Januar 2019 2,6 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts; per Verordnung 2019 auf 2,5 % und 2020–2022 auf 2,4 % abgesenkt; seit 2023 wieder 2,6 %. Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt auch das Arbeitslosengeld, da dieses nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bemessen wird.
Leistungen und Geschichte in Deutschland
Die Agentur für Arbeit erbringt Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und Entgeltersatzleistungen; auch Nichtversicherte können bestimmte Leistungen erhalten. Dazu gehören: Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Berufsorientierung und Berufsausbildung (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe), Förderung der beruflichen Weiterbildung, Eingliederungs- und Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld (auch Saison- und Transferkurzarbeitergeld), Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen sowie Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
Geschichte: Eingeführt am 16. Juli 1927 durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung; Träger war die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Zuvor gab es bedürftigkeitsabhängige Erwerbslosenfürsorge der Kommunen (ab 1918 Pflichtaufgabe, ab November 1923 von Beiträgen finanziert). 1933 wurde die Reichsanstalt gleichgeschaltet. 1952 wurde die Versicherung in der Bundesrepublik bundesgesetzlich geregelt, 1969 ins Arbeitsförderungsgesetz überführt, seit 1. Januar 1998 gilt das SGB III.
Schweiz, Österreich und EU
Schweiz (ALV): Zuständig sind das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und kantonale Behörden; Rechtsgrundlage ist das AVIG. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je 1,1 % bis zu einem Jahreseinkommen von 148.200 CHF, darüber 0,5 %. Arbeitslosenkassen (kantonale Kassen und Gewerkschaftskassen, Auszahlung nach freier Wahl) zahlen im Auftrag des SECO. Voraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung u. a.: Meldung bei Wohngemeinde oder RAV, mindestens zwei Arbeitstage Ausfall oder Lohnausfall, Alter 18 bis 64 (Frauen) bzw. 65 (Männer), kein AHV-Rentner, 12 Beitragsmonate innerhalb der letzten zwei Jahre, aktive Stellensuche. Üblich sind 70 % des AHV-pflichtigen Lohns, 80 % bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, Verdienst unter 3.797 Franken oder Invalidität; Höchstbeträge 6.230 CHF bzw. 7.120 CHF. Weitere Leistungen: Insolvenzentschädigung (bei Arbeitgeber-Zahlungsunfähigkeit, max. 3 Monate, direkt an den Arbeitnehmer), Kurzarbeitsentschädigung (60 % bzw. 67 % der Lohnkosten an den Arbeitgeber) und Schlechtwetterentschädigung. Die 121 Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) betreiben die größte Stellenvermittlungsplattform der Schweiz mit rund 1.500 Mitarbeitern. Geschichte: erste Unterstützungskasse 1884 durch den Typographenbund, kantonale Gesetze in den 1930ern, 1977 gesamtschweizerische obligatorische Versicherung; Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
Österreich: Träger ist das Arbeitsmarktservice (AMS) mit 100 regionalen Stellen und 9 Landesgeschäftsstellen; Rechtsgrundlage ist das AlVG 1977. Pflichtversichert sind Arbeitnehmer (außer geringfügig Beschäftigte), Lehrlinge, Heimarbeiter u. a.; freie Dienstnehmer seit 1. Jänner 2008, Selbständige können sich seit Jänner 2009 freiwillig versichern. Beitragssatz: Arbeitgeber 3 % (Lehrlinge 1,2 %), Arbeitnehmer gestaffelt (Stand 2022: bis 1.828 € 0 %, bis 1.994 € 1 %, bis 2.161 € 2 %, darüber 3 %). Arbeitslosengeld: ca. 55–60 % des Nettoeinkommens plus Familienzuschläge, Bezug 20 bis 52 Wochen je nach Versicherungszeiten und Alter. Danach ist die zeitlich unbegrenzte Notstandshilfe möglich (92–95 % des Arbeitslosengeldes); das Partnereinkommen wurde bis 30. Juni 2018 abgezogen. Sanktionen: bei Eigenkündigung oder Entlassung keine Leistung für vier Wochen; bei Verweigerung möglicher Arbeit Streichung für sechs bzw. im Wiederholungsfall acht Wochen.
EU: Eine Arbeitslosenversicherung auf EU-Ebene gibt es nicht. Diskutiert wird eine europäische Basis-Arbeitslosenversicherung als makroökonomisches Instrument (Kaufkraft von Boomländern zu Krisenländern umlenken), die nationale Versicherungen aufstocken könnten; nötig wäre eine Änderung des EU-Vertrags mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten.