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Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes

Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1933 I, S. 35–40) war eine strafbewehrte Notverordnung des …

Inhalt3 Abschnitte
  1. 1. Kern und Rechtsgrundlage
  2. 2. Verbote und Strafbestimmungen
  3. 3. Politischer Zweck und Bedeutung

Kern und Rechtsgrundlage

Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 war eine strafbewehrte Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg. Sie beruhte auf Artikel 48 Absatz 2 der Weimarer Verfassung (WRV). Durch sie wurden die verfassungsmäßigen Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Pressefreiheit weitgehend außer Kraft gesetzt.

Die Verordnung wurde am 6. Februar 1933 im Reichsgesetzblatt (RGBl. 1933 I, S. 35–40) verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft. Sie wurde von Reichskanzler Adolf Hitler, Reichsinnenminister Wilhelm Frick und Justizminister Gürtner gegengezeichnet.

Verbote und Strafbestimmungen

Die Verordnung erlaubte, bestimmte politische Aktivitäten unter Androhung von Gefängnisstrafe zu verbieten. Dazu gehörten:

  • nicht angemeldete öffentliche politische Versammlungen;
  • Druckschriften, deren Inhalt geeignet war, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden;
  • Spendensammlungen „bestimmter Vereinigungen“ zu politischen Zwecken.

Reichsinnenminister Wilhelm Frick (NSDAP) wurde ermächtigt, die für die Durchführung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die sammlungsrechtlichen Strafvorschriften in § 14 und § 19 wurden im November 1934 durch das Sammlungsgesetz aufgehoben und dort neu geregelt. Die weiteren Strafbestimmungen aus Abschnitt IV hob man nach dem Zweiten Weltkrieg durch das Kontrollratsgesetz Nr. 55 vom 20. Juni 1947 auf.

Politischer Zweck und Bedeutung

Die Verordnung war bereits 1932 vom Kabinett Papen vorbereitet worden, das zeitgenössisch auch „Kabinett der Barone“ genannt wurde. Kurt von Schleicher, Hitlers parteiloser Vorgänger im Amt des Reichskanzlers, kündigte in einer Rundfunkrede am 15. Dezember 1932 eine „scharfe“ Verordnung an. Er erklärte, Reichspräsident Hindenburg wolle Ausnahmebestimmungen grundsätzlich aufheben und zu normalen Rechtsverhältnissen zurückkehren, sich aber eine umfassende Verordnung gegen politische Unruhestifter, eine aufreizende Presse und insbesondere die Kommunistische Partei vorbehalten. Da der Entwurf bereits vorbereitet vorlag, wurde die Verordnung auch „Schubladenverordnung“ genannt.

Nach ihrer Verabschiedung diente sie im beginnenden Wahlkampf zur Reichstagswahl am 5. März 1933 vor allem der Bekämpfung explizit linker Parteien und Bewegungen, die als politische Hauptgegner der NSDAP galten. Zusammen mit der Reichstagsbrandverordnung und dem Ermächtigungsgesetz trug sie kurz nach der nationalsozialistischen Machtergreifung dazu bei, die Weimarer Verfassung auszuhebeln. Nach Darstellung des Artikels vollendeten diese Maßnahmen den Übergang von der Weimarer Republik zur totalitären Diktatur.

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