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Vermummungsverbot
Ein Vermummungsverbot untersagt Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht …
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Begriff, Zweck und verwandte Verbote
Ein Vermummungsverbot untersagt Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder dafür bestimmte Gegenstände wie Sturmhauben mitzuführen, wenn dadurch die Feststellung ihrer Identität verhindert werden soll. Solche Verbote bestehen unter anderem in Deutschland, Österreich und einigen Schweizer Kantonen.
Das Verbot soll vor allem die Aufklärung von Straftaten erleichtern, die während einer Demonstration begangen werden. Polizeiliche Video- und Fotografentrupps dürfen Personen aufnehmen, von denen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Ein verdecktes Gesicht kann die Identifizierung, etwa durch Gesichtserkennung, erschweren oder unmöglich machen.
Vom Vermummungsverbot zu unterscheiden sind das deutsche Uniformverbot und das Verbot sogenannter Schutzwaffen. Als Schutzwaffen gelten beispielsweise Helme oder Hockeyrüstungen, die bei Auseinandersetzungen vor Verletzungen beziehungsweise vor polizeilichen Maßnahmen schützen können.
Regelungen in Deutschland
In Deutschland gibt es kein allgemeines Vermummungsverbot für die gesamte Öffentlichkeit. Es gilt jedoch bei Versammlungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, beispielsweise bei Fußballspielen. Nach § 17a Abs. 2 VersammlG, dessen Regelung die meisten Bundesländer übernommen haben, ist die Vermummung eine Straftat. Nach § 27 Abs. 2 beziehungsweise § 29 Abs. 2 VersammlG drohen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Das Mitführen von Vermummungsgegenständen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a VersG mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.
In Schleswig-Holstein gilt seit dem 1. Juli 2015 eine andere Regelung: Ordnungswidrig handelt, wer Anordnungen zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots missachtet. Dafür ist eine Geldbuße bis zu 1.500 Euro möglich.
Am 28. Juni 1985 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der konservativ-liberalen Koalition unter Helmut Kohl ein Verbot von „Vermummung“ und „Schutzbewaffnung“. Nach § 125 Abs. 2 StGB alter Fassung war Vermummung zunächst nur dann eine Straftat, wenn sich die Betroffenen in einer „gewalttätigen Menschenmenge“ befanden und einer Aufforderung der Polizei, die Vermummung abzulegen oder sich zu entfernen, nicht folgten. Ohne diese Aufforderung lag lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. 1989 wurden Vermummung und Schutzbewaffnung generell zu Straftaten hochgestuft.
Das Verbot gilt grundsätzlich auch in öffentlich zugänglichen Fußballstadien. Obwohl der Veranstalter dort das Hausrecht besitzt, handelt es sich regelmäßig um eine „sonstige öffentliche Veranstaltung“ im Sinne von § 17a Versammlungsgesetz. In der Praxis greift die Polizei gegen vermummte Fans häufig nicht ein, solange diese ruhig bleiben und kein anderer Anlass für polizeiliche Maßnahmen besteht.
Seit dem 19. Oktober 2017 dürfen auch Kraftfahrer ihr Gesicht nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO nicht verhüllen oder verdecken. Außerdem dürfen Sicht und Gehör während der Fahrt nicht beeinträchtigt sein. Masken können das Sichtfeld einschränken und die Unfallgefahr erhöhen. Während der Corona-Pandemie war Fahrern im öffentlichen Personennahverkehr in einigen Bundesländern ein Mundschutz erlaubt oder sogar vorgeschrieben. Das Verbot gilt auch für einen Niqab, der das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllt. Wegen des hohen Ranges der Verkehrssicherheit gilt diese Vorschrift als verfassungsgemäß.
Ausnahmen vom versammlungsrechtlichen Verbot gelten nach § 17a Abs. 3 VersammlG unter anderem für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Wallfahrten, Hochzeitszüge und Volksfeste. Deshalb sind Masken bei traditionellen Festen wie Fasching grundsätzlich erlaubt; die Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen. Beim Autofahren kann eine Verkleidung nach einem Unfall jedoch zu einer Teilschuld oder im schlimmsten Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Regelungen in anderen Staaten
In Österreich regelt § 9 Versammlungsgesetz das Vermummungsverbot. Von seiner Durchsetzung kann abgesehen werden, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Ein Verstoß wird nach § 19 mit bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wird dabei eine Waffe mitgeführt, sieht § 19a bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe, im Wiederholungsfall bis zu ein Jahr, oder eine Geldstrafe vor. Das Verbot wurde am 9. Juli 2002 mit den Stimmen von FPÖ und ÖVP beschlossen. Seit dem 1. Oktober 2017 gilt außerdem das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz, das die Verhüllung der Gesichtszüge im öffentlichen Raum verbietet.
In der Schweiz bestehen kantonale Vermummungsverbote in Basel-Stadt seit 1990, Zürich seit 1995, Bern seit 1999, Luzern und Thurgau seit 2004, Solothurn seit 2006 sowie St. Gallen seit 2009. Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht, muss mit Haft oder Buße rechnen. Das 2013 durch Volksabstimmung beschlossene Tessiner Verschleierungsverbot untersagt allgemein, das Gesicht in der Öffentlichkeit zu verhüllen oder zu verbergen. Das Bundesgericht erklärte das Basler Verbot für verfassungskonform. Entscheidend war dabei die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen, etwa für Kundgebungen homosexueller oder islamischer Personen oder für Proteste gegen schlechte Luft, bei denen Gasmasken getragen werden.
In Italien verbietet Artikel 5 der Legge 22 maggio 1975, n. 152 seit 1975 an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten ohne „giustificato motivo“, also ohne gerechtfertigten Grund, Schutzhelme oder andere Mittel, die das Erkennen einer Person erschweren. Das Gesetz entstand während der von Extremismus, Terrorismus, gewalttätigen Demonstrationen, politischen Morden und Anschlägen geprägten Anni di piombo.
In Südafrika wurde das Verbot 1969 als Teil der Apartheidpolitik durch den Prohibition of Disguises Act (Act No. 16 / 1969) eingeführt. Verstöße wurden mit bis zu 200 Rand Geldstrafe, bis zu sechs Monaten Gefängnis oder beidem bestraft. Eine strafbare Absicht konnte aus den Umständen unterstellt werden; die betroffene Person musste dann beweisen, dass sie keine Straftat begehen, fördern oder unterstützen wollte. Die Association of Law Societies kritisierte 1969 diese Verlagerung der Beweisführung auf die Angeklagten. Das Gesetz gehörte später zu den flankierenden Vorschriften des Internal Security Act von 1982.
Argumente und technische Veränderungen
Das Vermummungsverbot ist umstritten, weil es die Strafverfolgung erleichtern soll, zugleich aber persönliche Freiheit und Versammlungsfreiheit beschränkt.
Gegner weisen darauf hin, dass auch friedliche Demonstranten anonym bleiben möchten, etwa aus Angst vor Benachteiligung durch Arbeitgeber, Übergriffen politischer Gegner oder Maßnahmen der Polizei. Sie können durch das Verbot bestraft oder von einer öffentlichen Meinungsäußerung abgeschreckt werden. Kritiker sehen Vermummungsverbote außerdem eher als Kennzeichen repressiver Staaten. In Ländern wie Nordkorea oder Ägypten könne gerade die Vermummung eine Teilnahme an Versammlungen ermöglichen, weil Behörden missliebige Personen nicht identifizieren können.
Befürworter halten die erleichterte Strafverfolgung für wichtiger als den Wunsch nach Anonymität. Eine Benachteiligung durch den Arbeitgeber sei ohnehin rechtswidrig. Außerdem könne das martialische Erscheinungsbild vermummter Teilnehmer Zweifel an ihrer friedlichen Absicht hervorrufen.
Der technische Fortschritt verändert die Abwägung: Hochauflösende Digitalkameras sind erschwinglich, Bilder und Videos lassen sich leicht im Internet verbreiten, und teilweise können auch Privatpersonen biometrische Gesichtserkennung verwenden, beispielsweise FindFace. Ein Gericht sprach deshalb eine Demonstrantin frei, die sich vor politischen Gegnern schützen wollte, welche Kundgebungen systematisch filmten oder fotografierten und das Material möglicherweise für Repressalien verwendeten. Das LG Hannover warnte, der Gesetzgeber könne durch das Verbot unbeabsichtigt zum Gehilfen bestimmter politischer Gruppen werden.
Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Das OLG Dresden entschied 2013, das Verbot gelte wegen der abstrakten Gefahr durch vermummte Demonstranten uneingeschränkt, selbst wenn keine Absicht bestehe, sich der Polizeiidentifikation zu entziehen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages vertrat dagegen 2018 im Bericht „Das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot“ die Auffassung, eine Vermummung allein zum Schutz vor der Erkennung durch Dritte sei zulässig. Auf dieser Grundlage sprach das Amtsgericht Germersheim im August 2019 einen Demonstranten frei.
Probleme bei der Durchsetzung
Die praktische Anwendung stellt die Polizei vor mehrere Schwierigkeiten. Beamte müssen zunächst beurteilen, ab wann jemand als vermummt gilt; diese Ermessensentscheidung kann erst später gerichtlich überprüft werden. Die Verfolgung jeder vermummten Person verursacht zudem erheblichen Aufwand.
Gleichzeitig verlangt das rechtsstaatliche Legalitätsprinzip grundsätzlich die Ahndung aller festgestellten Verstöße. Schon wenige Vermummte können deshalb Maßnahmen gegen eine ansonsten überwiegend nicht vermummte Demonstration auslösen. Kritiker sehen darin ein Mittel, mit dem die Polizei die Versammlungsfreiheit faktisch mehr oder weniger willkürlich einschränken könnte.
Das Verbot sollte Versammlungen friedlicher machen, weil Straftäter leichter verfolgt werden können. Nach anderen Einschätzungen kann gerade seine Durchsetzung Konflikte verschärfen und Gewalt eskalieren lassen. Seit dem Ende der COVID-19-Pandemie werden bei Demonstrationen außerdem häufig Atemschutzmasken getragen, um das Vermummungsverbot zu umgehen. Auch diese Praxis wird kontrovers diskutiert.