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Vermögensteuer (Deutschland)

Steuersatz, Freigrenze, Aufkommen · 1 % für natürliche Personen, jedoch 0,5 %, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Betriebsvermögen …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Entwicklung
  2. 2. Verfassungsgericht und Ende der Erhebung
  3. 3. Steuersatz und Aufkommen
  4. 4. Kosten und Verwaltungsaufwand
  5. 5. Debatte über eine Wiedereinführung

Grundidee und Entwicklung

Die Vermögensteuer ist eine Substanzsteuer auf das Reinvermögen eines Steuerpflichtigen. Sie erfasst also das Gesamtvermögen abzüglich der bestehenden Schulden. Davon zu unterscheiden sind vermögensbezogene Steuern wie die Grundsteuer oder die Kraftfahrzeugsteuer, die nur einzelne Vermögensteile besteuern.

In Deutschland wurde 1893 mit dem Preußischen Ergänzungssteuergesetz erstmals eine moderne Vermögensteuer eingeführt. Einmalige Vermögensabgaben des Deutschen Reichs waren der Wehrbeitrag von 1913 und die Kriegsabgabe von 1918. In der Weimarer Republik wurde diese Belastung 1919 durch das Reichsnotopfer fortgesetzt. 1923 wurde es durch eine Vermögensteuer nach preußischem Vorbild ersetzt.

Das Vermögensteuergesetz von 1934 wurde am 16. Januar 1952 in der damals geltenden Fassung neu bekannt gemacht. 1974 wurde es durch das bis heute geltende Vermögensteuergesetz abgelöst. Nach der Wiedervereinigung wurde die Vermögensteuer in den neuen Bundesländern nie erhoben. 1995 veranlasste Bundesfinanzminister Theo Waigel eine Erhöhung des Steuersatzes für natürliche Personen von 0,5 auf 1,0 Prozent.

Verfassungsgericht und Ende der Erhebung

Artikel 106 des Grundgesetzes sieht die Erhebung einer Vermögensteuer ausdrücklich vor; ihr Aufkommen steht den Bundesländern zu. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch mit Beschluss vom 22. Juni 1995 die damalige konkrete Ausgestaltung für verfassungswidrig.

Ein wesentlicher Grund war der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Immobilienvermögen wurde gegenüber anderem Vermögen steuerlich besser behandelt. Außerdem entschied das Gericht, dass nur der aus dem Vermögen erzielbare Ertrag, der sogenannte Sollertrag, besteuert werden dürfe. Die weitere Anwendung der bisherigen Regelung wurde nur bis zum 31. Dezember 1996 erlaubt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zu diesem Datum eine Neuregelung zu schaffen.

Die Richtermehrheit erwähnte außerdem in einem obiter dictum den sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Danach sollte die Vermögensteuer zusammen mit Ertragsteuern wie der Einkommensteuer nur zu einer Gesamtbelastung „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ führen. Dem Steuerpflichtigen sollte also grundsätzlich etwa die Hälfte der Vermögenserträge verbleiben. Einige Jahre später lehnte das Bundesverfassungsgericht jedoch ab, aus dem Grundgesetz eine solche Belastungsobergrenze für Einkommensteuer und Gewerbesteuer abzuleiten.

Die damalige Bundesregierung entschied sich 1997 gegen eine Neuregelung und erhob die Steuer nicht weiter. Als zusätzlicher Grund wurde der damalige Einkommensteuer-Spitzensatz von 53 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag genannt. Das Vermögensteuergesetz wurde nicht aufgehoben, die Steuer wird aber seit 1997 nicht mehr erhoben.

Steuersatz und Aufkommen

Ab 1995 galt oberhalb eines Freibetrags von 120.000 DM pro Familienmitglied jährlich:

  • Für natürliche Personen betrug der Steuersatz 1 Prozent. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebsvermögen galt ein Satz von 0,5 Prozent.
  • Für Körperschaften betrug der Steuersatz 0,6 Prozent.

Ausländische Vermögensteuern konnten nach § 11 Vermögensteuergesetz angerechnet werden. Bemessungsgrundlage war nach § 4 Vermögensteuergesetz das Gesamtvermögen gemäß §§ 114 bis 120 Bewertungsgesetz. Diese Vorschriften des Bewertungsgesetzes wurden 1996 und 1997 aufgehoben. Von der Bemessungsgrundlage waren Schulden abzuziehen.

Im letzten Erhebungsjahr 1996 nahmen die Bundesländer gut 9 Milliarden DM ein, entsprechend 4,62 Milliarden Euro.

Berechnungen von Stefan Bach aus dem Jahr 2013 zu einer möglichen Vermögensabgabe ergaben bei einem persönlichen Freibetrag von 1 Million Euro, bei Ehepaaren entsprechend 2 Millionen Euro, und einem Freibetrag von 5 Millionen Euro für Betriebsvermögen etwa 300.000 Steuerpflichtige. Das entsprach 0,6 Prozent der Bevölkerung. Bei einem Steuersatz von 1 Prozent wurde ein Aufkommen von 14 Milliarden Euro errechnet.

Eine 2016 im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung vom DIW durchgeführte Studie untersuchte acht Szenarien. Sie veränderte persönliche Freibeträge, einen möglichen Freibetrag für betriebsnotwendiges Vermögen und die Tarifgestaltung. Je nach Szenario wären 150.000 bis 435.000 Personen steuerpflichtig gewesen; das jährliche Aufkommen wurde auf 11 bis 25 Milliarden Euro geschätzt. Anpassungsreaktionen könnten das tatsächliche Aufkommen vermindern.

Kosten und Verwaltungsaufwand

Die Kosten einer Vermögensteuer hängen stark von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Neben den Kosten der Finanzverwaltung entstehen Befolgungs- oder Entrichtungskosten der Steuerpflichtigen, etwa für Steuer- und Rechtsberatung. Auch Gerichte können belastet werden. Die gesamten Vollzugskosten, also Verwaltungs- und Befolgungskosten zusammen, lassen sich daher nur näherungsweise bestimmen.

Das Bundesfinanzministerium schätzte die Kosten der Finanzverwaltung 1996 auf etwa 3 Prozent der Einnahmen aus der Vermögensteuer. Eine Untersuchung des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag des Bundesfinanzministeriums bezifferte dagegen für 1984 die Gesamtkosten für Staat und Steuerpflichtige auf etwa 32 Prozent des Aufkommens: 20 Prozent Erhebungskosten und 12 Prozent Befolgungskosten.

Das Institut der deutschen Wirtschaft ging in einer Veröffentlichung von 2011 für die Jahre bis 1996 sogar von reinen Erhebungskosten in Höhe von etwa 33 Prozent des Aufkommens aus. Das DIW bezifferte 2004 allein die Befolgungskosten auf 17 Prozent.

In einer DIW-Studie von 2012 wurden für ein Szenario mit einer Besteuerung nur größerer Vermögen ab 2 Millionen Euro pro Person und 307.000 betroffenen natürlichen und juristischen Personen Vollzugskosten von 1,8 Prozent des Aufkommens geschätzt. Dieses Ergebnis ist umstritten, weil es deutlich von früheren Ermittlungen abweicht und seine Berechnung nicht nachvollzogen werden kann.

Die DIW-Studie von 2016 schätzte die Erhebungskosten auf 4,4 bis 8,2 Prozent des Aufkommens. Das läge ungefähr auf dem Niveau der Einkommensteuer und der Unternehmensteuern. Bei geringerem Aufkommen infolge von Anpassungsreaktionen würden die Erhebungskosten leicht steigen.

Debatte über eine Wiedereinführung

Für eine Wiedereinführung der Vermögensteuer gab es wiederholt Initiativen des DGB, der SPD, der Grünen und der Linkspartei. Umstritten ist unter anderem, ob die Bundesländer ein eigenes Steuerfindungsrecht besitzen. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung Handlungsspielräume.

Nach der im Artikel dargestellten rechtlichen Einschätzung ist eine Vermögensteuer bei angemessener Gesamtbelastung regelmäßig zulässig, wenn sie grundsätzlich aus den typischerweise möglichen Vermögenseinkünften, also den Sollerträgen, bezahlt werden kann und nicht die Vermögenssubstanz angreift. Strittig ist, ob sie unter besonderen Umständen, etwa in Zeiten sozialer Not oder im Krieg, auch aus der Substanz des Vermögens bestritten werden darf. Die Gewerkschaft ver.di vertrat 2003 die Position, dass eine Substanzbesteuerung auch als Umverteilungsinstrument zulässig sein könne.

2009 forderte die Initiative Vermögender für eine Vermögensabgabe eine einmalige Abgabe von 5 Prozent ab einem Vermögen von 500.000 Euro. Nach ihren Schätzungen wären Einnahmen von 100 Milliarden Euro möglich. Anschließend sollte eine jährliche Vermögensteuer von 1 Prozent erhoben werden. 2012 verlangte das Bündnis Umfairteilen eine einmalige Vermögensabgabe und die Wiedereinführung der Vermögensteuer.

Im Bundestagswahlkampf 2013 unterstützten die Grünen die Einführung einer Vermögensteuer. Der Verband der Familienunternehmen organisierte dagegen eine Kampagne. Spekulationen über eine neue Steuer oder Abgabe führten 2013 zu vermehrten Schenkungen, weil damals günstige Bewertungsvorschriften für Firmenvermögen genutzt werden konnten.

Am 24. August 2019 stieß Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine neue Debatte an. SPD-Pläne sahen eine Vermögensteuer „nach Schweizer Vorbild“ mit Sonderregeln für wirtschaftliche Schieflagen vor. Das mögliche Aufkommen wurde mit 10 Milliarden Euro jährlich angegeben. CDU/CSU- und FDP-Politiker sowie DIHK-Präsident Eric Schweitzer lehnten den Vorschlag ab und warnten unter anderem vor Kapitalmangel der Unternehmen. Die OECD-Expertin Brandt befürwortete ihn am 27. August 2019 und erklärte, eine Vermögensteuer habe weniger negative Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum als eine hohe Besteuerung von Arbeitseinkommen und sei in der Regel verteilungsgerecht.

Die Zustimmung in repräsentativen Umfragen stieg von 35 Prozent im Jahr 2007 auf 72 Prozent im Dezember 2019. Unter Personen mit mehr als 100.000 Euro Vermögen befürworteten 2019 76 Prozent eine Vermögensteuer ab einem Vermögen von mehr als 1 Million Euro. 2021 warnte der Verband der Familienunternehmer erneut, die Steuer könne die Substanz von Betrieben angreifen, weil Vermögen in Betriebsvermögen gebunden sei. Beim Weltwirtschaftsforum 2024 warben mehrere hundert Superreiche mit der Kampagne „Proud to Pay More“ für höhere Vermögenssteuern.

Am 6. März 2026 überwies der Bundestag Anträge der Linksfraktion zur Wiedereinführung einer Vermögensteuer und der Grünen zur Reform der Erbschaftsteuer an den Finanzausschuss. Stefan Bach vom DIW sieht Gefahren für Investitionen und Beschäftigung im Inland und empfiehlt internationale Koordination. Bei einem Steuersatz von 1 Prozent könnten jährlich bis zu 35 Milliarden Euro eingenommen werden, wenn nur das reichste Prozent, etwa 400.000 Haushalte, besteuert würde. Die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände hält das DIW wegen digital verfügbarer Daten und bestehender Verfahren bei der Erbschaftsteuer für lösbar.

Matthias Hiller befürchtet, dass in schwachen Wirtschaftsjahren prozyklisch Vermögenssubstanz abgeschmolzen würde. In einer Umfrage von 2024 befürworteten jedoch 62 Prozent eine Steuer auf Vermögen ab 1 Million Euro; auch Anhänger der Union waren mehrheitlich dafür. Simon Franz Frowein schlägt europäische Zusammenarbeit vor. Marcel Fratzscher verweist auf eine konsequente Besteuerung von Immobilien und Immobiliengewinnen in anderen Ländern. Hanno Beck und Aloys Prinz empfehlen als Alternative eine Reform von Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer durch die Rückkehr zur Besteuerung nach dem persönlichen Einkommensteuersatz.

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