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Vermögensteuer
Die Vermögensteuer oder Vermögenssteuer ist eine Steuer auf das Gesamtvermögen eines Steuerpflichtigen. Ihre Bemessungsgrundlage umfasst in der Regel das …
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Begriff und Einordnung
Die Vermögensteuer (auch Vermögenssteuer) ist eine Steuer auf das Gesamtvermögen eines Steuerpflichtigen. Als Bemessungsgrundlage dient meist das Reinvermögen, also das Vermögen nach Abzug der Schulden. Sie unterscheidet sich von Steuern, die nur einzelne Vermögensteile erfassen, etwa der Grundsteuer.
Zu den vermögensbezogenen Steuern zählen international auch Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer, Gewerbekapitalsteuer, Zweitwohnungsteuer, Hundesteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. OECD-Vergleiche müssen deshalb vorsichtig gelesen werden: Die OECD fasst viele unterschiedliche Steuerarten als taxes on property zusammen.
Im OECD-Durchschnitt lag das Aufkommen aller vermögensbezogenen Steuern von 1998 bis 2018 zwischen 1,7 und 2,3 % des BIP. Deutschland und Österreich gehörten in diesem Zeitraum zu den europäischen OECD-Ländern mit besonders niedrigem Anteil; die Schweiz senkte ihren Anteil und näherte sich dem OECD-Durchschnitt an.
Argumente für die Steuer
Befürworter begründen die Steuer juristisch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip. In Deutschland wird dabei auf Art. 3 Abs. 1 GG verwiesen: Vermögen kann Sicherheit, Unabhängigkeit sowie wirtschaftlichen und sozialen Einfluss verschaffen und damit eine eigene steuerliche Leistungsfähigkeit begründen. Der Bundesfinanzhof sah zudem keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung darin, Unternehmensvermögen bei einer Kapitalgesellschaft und anschließend die Anteile bei den Anteilseignern zu belasten. Das BVerfG nahm eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht an; die Rechtsform der Kapitalgesellschaft biete Anteilseignern besondere Vorteile.
Sozialpolitisch soll eine Vermögensteuer zur Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips beitragen und Vermögenskonzentration verlangsamen. Thomas Piketty und das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung verweisen auf tendenziell überdurchschnittliche Einkommen Vermögender. Der IWF nannte 2015 Vermögens- und Grundsteuern ausdrücklich als Mittel gegen Ungleichheit. Joachim Wieland sieht mögliche Einnahmen auch als Beitrag zum Schuldenabbau. Laut Oxfam kann eine Vermögensteuer außerdem gegen die globale Erwärmung wirken, weil Luxusverbrauch und viele Investitionen Reicher klimaschädlich seien.
Ökonomische Argumente betreffen Gestaltung und Wirkungen: Altersvorsorgevermögen könnte ausgenommen werden; auch die fünf Wirtschaftsweisen gingen 2013 von einer solchen Ausnahme aus. Nach der OECD ist eine Vermögensteuer weniger verzerrend und damit wachstumsschädlich weniger stark als eine hohe Steuer auf Arbeitseinkommen. Der IWF befürwortete 2021 eine Abgabe nach dem Vorbild des Solidaritätszuschlags zur Bewältigung der Corona-Kosten. In einer Umfrage von 2019 unter Personen mit mehr als 100.000 Euro Vermögen wollten 56 % selbst bei steigender Steuerlast Deutschland nicht verlassen; etwa ein Viertel zog dies in Erwägung.
Eine Steuer auf ungenutztes und produktiv eingesetztes Vermögen in gleicher Höhe könne Investitionen fördern. Eine Studie zu norwegischen Unternehmerhaushalten fand keinen negativen Einfluss auf Investitionen und Beschäftigung, sondern einen positiven Zusammenhang mit späterem Beschäftigungswachstum in kontrollierten Unternehmen. Ein mathematisches Modell von Joseph Fargione u. a. beschreibt ohne jährliche Vermögensteuer eine zunehmende Konzentration des Vermögens durch wachsende Streuung und Zinseszins; eine wiederkehrende Steuer begrenze dieses monotone Anwachsen der Streuung.
Argumente gegen die Steuer
Kritiker führen an, dass eine Wiedereinführung Wachstum und Beschäftigung beeinträchtigen könne. Eine 2017 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Brigitte Zypries (SPD) beauftragte Studie von Ernst & Young und dem ifo Institut erwartete insbesondere weniger Engagement ausländischer Investoren.
Steuerrechtlich ähnelt die Vermögensteuer der Einkommensteuer: Vermögenserträge wie Zinsen sind bereits einkommensteuerpflichtig, sodass eine zusätzliche Belastung entsteht. Anders als die Einkommensteuer trifft sie aber den Sollertrag, also den erwarteten Ertrag. Bleibt der tatsächliche Ertrag darunter, kann es zu Überbesteuerung kommen.
Als weiteres Problem gelten hohe Verwaltungskosten, weil Vermögenswerte schwer zu bewerten sind. Eine eng gefasste Bemessungsgrundlage kann Ausweichreaktionen fördern, etwa den Kauf von Kunstgegenständen. Eine weit gefasste Grundlage erfordert dagegen Eingriffe in die Privatsphäre, etwa zur Erfassung eines „Picasso im Schlafzimmer“. Kritisiert wird auch eine mögliche Ungleichbehandlung: Werden Versorgungsansprüche von Beamten und Arbeitnehmern ausgenommen, können Altersersparnisse Selbstständiger bei niedrigen Freibeträgen dennoch erfasst werden.
Die Studie von 2017 sah unter besonders günstigen Annahmen einen Satz von höchstens 1,4 % als verfassungskonform an. Die Steuer müsse aus den Vermögenserträgen bezahlbar bleiben und dem Steuerpflichtigen zugleich einen Mindestanteil lassen, der die eigene wirtschaftliche Tätigkeit noch hinreichend ausdrückt.
Deutschland, Österreich und Schweiz
In Deutschland wurde die Vermögensteuer zuletzt 1996 erhoben und brachte damals rund 9 Milliarden DM ein. Nach dem weiterhin geltenden Vermögensteuergesetz ist sie eine stichtagsbezogene Substanzsteuer auf das Nettovermögen. Dazu gehören Betriebe, Immobilien, Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen sowie Luxus- und Kunstgegenstände. Steuerpflichtig wären natürliche und juristische Personen; natürliche Personen haben nach § 6 Abs. 1 VStG einen Freibetrag von 120.000 DM beziehungsweise rund 61.355 Euro.
Die Steuer stand als Ländersteuer den Bundesländern zu. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1995, dass die unterschiedliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Obwohl kein verfassungsrechtlicher Zwang zur Abschaffung bestand, wird die Steuer seit 1997 nicht mehr erhoben. In den 1920er-Jahren betrug die vermögensbezogene Besteuerung in Deutschland ungefähr 2,5 % des BIP; bis in die 1970er-Jahre verlor sie an Bedeutung.
Österreich erhob bis 1993 eine Steuer auf Nettovermögen. 1990 betrugen ihre Einnahmen 511 Mio. € oder 1 % des gesamten Steueraufkommens; die meisten Zahler waren Unternehmen. Sie wurde auf Initiative des Finanzministers Ferdinand Lacina abgeschafft, weil Ertrag, Aufwand und Erhebungskosten in keinem günstigen Verhältnis standen. Anfang 2020 befürworteten in einer repräsentativen Umfrage 64 % eine Besteuerung von Vermögensanteilen über 1 Million Euro und 66 % eine Besteuerung von Erbschaften über 1 Million Euro.
In der Schweiz ist die Vermögensteuer eine jährliche Ergänzungssteuer zur Einkommensteuer, unabhängig von der Einkommenshöhe. Sie wird im Wesentlichen kantonal geregelt; Gemeinden profitieren oft ebenfalls, auf Bundesebene gibt es keine Vermögensteuer. Besteuert wird Reinvermögen nach Abzug von Schulden und teilweise Sozialabzügen für AHV- und IV-Rentner. Hausrat, Gebrauchsgegenstände und Vorsorgegelder sind ausgenommen. Teilweise besteht ein steuerfreies Vermögensminimum. Die Sätze reichen je nach Kanton oder Wohnsitzgemeinde von 1,3 ‰ bis 10,1 ‰ und wirken progressiv besonders ab 1 Million Franken. Die Kantone erhalten daraus jährlich rund sieben Milliarden Franken, etwa 1 % des BIP.
Regelungen in weiteren Staaten
Frankreich erhob seit 1982 eine Vermögensteuer nur auf Privat-, nicht auf Betriebsvermögen. Jacques Chirac schaffte sie 1986 bis 1988 ab; sie hatte Abwanderungen wohlhabender Steuerzahler insbesondere nach Belgien und in die Schweiz begünstigt. 2012 erhöhte die Regierung unter François Hollande die Steuer stark: Die Schwelle sank von 1,3 Millionen auf 800.000 Euro, der Eingangssatz stieg auf 0,55 %. Bei vier Millionen Euro Vermögen wurden beispielsweise 95.500 € beziehungsweise etwa 2,4 % berechnet. Seit der von Emmanuel Macron initiierten Umwandlung besteht eine reine Immobiliensteuer; die Vermögensbesteuerung sollte um mehr als drei Milliarden Euro sinken. Ein 2024 beschlossener, im Senat gescheiterter Vorschlag von La France insoumise sah für Vermögen über einer Milliarde Euro jährlich 2 % vor.
In Spanien war die Umverteilungswirkung laut einer Studie von 2007 eingeschränkt. Ausnahmen für Wohnimmobilien und Unternehmensvermögen führten zu Unterbewertungen, Ungleichheiten und Steuervermeidung; die Tax-compliance lag unter 50 %. Die 2011 wieder eingeführte Steuer wird regional gestaltet. Madrid behielt als einzige Region einen effektiven Satz von 0 %, während er anderswo über 3 % lag. Eine Studie kam zu dem Ergebnis, dass Madrid bei einem Satz über 0 % höhere Einnahmen aus Einkommen- und Vermögensteuer erzielen würde. Ab Januar 2023 sollte Spanien für zwei Jahre eine Steuer für das reichste 1 % der Vermögenden einführen; Anlass war der Inflationsanstieg seit 2022.
Vermögensteuern bestehen in unterschiedlichem Umfang in Norwegen, Indien und Liechtenstein. Japan erhebt auf Gemeindeebene Steuern auf Immobilien und abnutzbares Betriebsvermögen. Viele Staaten haben keine allgemeine Vermögensteuer oder schafften sie ab. In den Niederlanden ersetzte seit 2001 eine Steuer auf fiktive Erträge von 4 % des Vermögens die frühere Vermögensteuer; 2021 erklärte das höchste Gericht diese Pauschalbesteuerung für unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und verlangte eine Regelung nach tatsächlich erzielten Kapitalerträgen. In den USA stammt das vermögensbezogene Steueraufkommen fast vollständig aus der Grundsteuer.
Internationaler Vergleich und Entwicklung
In Deutschland betragen vermögensbezogene Steuern laut Deutschem Institut für Wirtschaftsforschung 0,9 % des BIP, knapp die Hälfte des Durchschnitts der wichtigsten Industriestaaten. Stefan Bach vom DIW schätzte, besonders auf Reiche zugeschnittene Erbschaft- und Grundsteuern könnten rund 15 Milliarden Euro jährlich erbringen, ohne größere wirtschaftliche Nachteile wie Kapitalflucht. Das wären etwa 9 Milliarden Euro mehr als eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 49 % ab 60.000 Euro jährlich zu versteuerndem Einkommen; genannt werden dabei derzeit etwa 45 % ab 250.401 Euro.
Nach OECD-Zahlen von 2008 erhoben Deutschland und Österreich besonders geringe vermögensbezogene Steuern. In Großbritannien lagen sie wegen der Council Tax und auch der Stempelsteuer auf Aktiengeschäfte bei über 4 % des BIP; Vermögens- und Schenkungsteuern gab es dort nicht. Solche Steuern stehen häufig Kommunen oder Regionen zu, die die Sätze oft selbst festlegen. Angaben in Prozent des BIP dürfen nicht mit einem Steuersatz auf das Vermögen verwechselt werden: Vermögen sind allgemein größer als das BIP, in Deutschland beispielsweise etwa viermal so groß.
Vermögensteuern gab es bereits in der Antike, etwa in Athen und im Römischen Reich, meist zur Kriegsfinanzierung. Maria Theresia erhob sie während des Österreichischen Erbfolgekriegs 1743, 1747 und 1748. In Deutschland wurde eine das Gesamtvermögen erfassende Steuer erstmals 1893 durch das Preußische Ergänzungssteuergesetz eingeführt. Ende der 2010er-Jahre galt sie als „Auslaufmodell“: 2017 hatten von 36 OECD-Staaten fünf eine personenbezogene Vermögensteuer, gegenüber zwölf Staaten im Jahr 1990.