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Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs 1933–1945

Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 hob die Gewaltenteilung auf. Mit zwei Gleichschaltungsgesetzen von März und April 1933 wurde der Bundesstaat in …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Charakter und Grundlage des NS-Staatsrechts
  2. 2. Weimarer Verfassung und Verlust der Grundrechte
  3. 3. Strafrecht und Justiz als Herrschaftsmittel
  4. 4. Machtkonzentration, Länder und Führerprinzip
  5. 5. Weitere Regelungen und Aufhebung nach 1945
  6. 6. Bewertung und Verfassungsrecht seit 1949

Charakter und Grundlage des NS-Staatsrechts

Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs bezeichneten das Staatsrecht, das nach der nationalsozialistischen Machtergreifung am 30. Januar 1933 bis zur Übernahme der Regierungsgewalt durch alliierte Truppen im Sommer 1945 galt. Es gab keine zusammenhängende „Hitler-Verfassung“. Stattdessen regelten einzelne, vor allem zwischen 1933 und 1935 erlassene Gesetze Themen, die sonst Verfassungen betreffen: Gesetzgebung, Gliederung des Staates, Staatsangehörigkeit, Staatssymbole, Wehrhoheit, Staatsgebiet und Parteien.

Wesentliche Schritte waren die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 und die Gleichschaltungsgesetze vom März und April 1933. Sie setzten Grundrechte außer Kraft, beseitigten die Gewaltenteilung und wandelten den Bundesstaat in einen Zentralstaat um.

Die nationalsozialistische Rechtstheorie verstand diese Ordnung als „völkisches Verfassungsrecht“, das nicht in einer geschriebenen Urkunde festgelegt sein müsse. Das 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 sollte nach Hans Frank nicht als formelles Gesetz, sondern kraft des „schöpferischen Willens des Führers“ gelten. Hitler kündigte 1933 und 1937 zwar ein Staatsgrundgesetz an, verfolgte dies aber nicht weiter.

Ideologischer Ausgangspunkt war die rassistisch definierte „Volksgemeinschaft“. Als „Volksgenossen“ galten nur „Deutschblütige“; als „Artfremde“ oder „Fremdrassige“ bezeichnete Menschen waren ausgeschlossen. Der Staat sollte der Erhaltung der angeblich „rassisch wertvollen Elemente“ und des „Volkstums“ dienen. Die NSDAP war gesetzlich und praktisch eng mit dem Staat verbunden und beanspruchte, alleinige „Trägerin des deutschen Staatsgedankens“ zu sein.

Weimarer Verfassung und Verlust der Grundrechte

Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 wurde nicht ausdrücklich aufgehoben und auch nicht durch ein geschlossenes NS-Gesetzeswerk ersetzt. Nach heutiger Verfassungslehre war sie jedoch 1933 in ihren wesentlichen Teilen dauerhaft materiell außer Kraft gesetzt: Sie war nicht mehr die Grundordnung des Staates. Carl Schmitt formulierte dazu: „Die Weimarer Verfassung gilt nicht mehr.“

Nach dem Reichstagsbrand setzte die Reichstagsbrandverordnung die meisten Grundrechte faktisch auf unbestimmte Zeit außer Kraft. Es gab keine Garantien mehr für persönliche Freiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, Eigentum, Briefgeheimnis und Unverletzlichkeit der Wohnung. Innerhalb eines halben Jahres wurden auf dieser Grundlage rund 100.000 Gegner des Nationalsozialismus verhaftet. Maßnahmen der Gestapo waren ab 1936 vor Verwaltungsgerichten nicht mehr angreifbar.

Auch das Prinzip der Gleichheit wurde durch die rassistische Ideologie praktisch beseitigt. Zwar blieben Art. 109 WRV – Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz – und Art. 136 WRV – Unabhängigkeit öffentlicher Ämter vom religiösen Bekenntnis – formell in Kraft. Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 entfernte aber Beamte mit mindestens einem jüdischen Großelternteil aus dem Dienst. Zunächst gab es das von Hindenburg verlangte „Frontkämpferprivileg“ für bestimmte frühere Beamte, Frontkämpfer sowie deren Väter und Söhne.

Das Reichsbürgergesetz unterschied Staatsangehörige von Reichsbürgern. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein; Juden durften weder Reichsbürger sein noch öffentliche Ämter bekleiden. Als Jude galt, wer mindestens drei als „volljüdisch“ definierte Großeltern hatte; diese Einordnung knüpfte rechtlich an deren Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft an. Die erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz entließ auch die letzten jüdischen Beamten. Das „Blutschutzgesetz“ verbot Ehen und außerehelichen Verkehr zwischen Juden und Menschen „deutschen oder artverwandten Blutes“ als angebliche „Rassenschande“ und bedrohte dies mit Zuchthaus oder Gefängnis.

Weitere Ausgrenzungen betrafen etwa das Reichserbhofgesetz: Bauer konnte nur sein, wer „deutschen oder stammesgleichen Blutes“ war. Das „Erbgesundheitsgesetz“ ermöglichte die Zwangssterilisation sogenannter „Ballastexistenzen“. Erbgesundheitsgerichte entschieden allein nach dem behaupteten staatlichen Interesse an „Rassenhygiene“; das Gesetz führte laut Artikel letztlich zu den Krankenmorden im Nationalsozialismus.

Strafrecht und Justiz als Herrschaftsmittel

Im Strafrecht wurden rechtsstaatliche Sicherungen abgebaut. Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ wurde aufgehoben; ab 1935 sollte eine Tat auch dann bestraft werden, wenn sie nach dem Grundgedanken eines Gesetzes oder nach „gesundem Volksempfinden“ strafwürdig erschien. Damit entfiel das Analogieverbot, also das Verbot, Strafgesetze auf ähnliche, aber nicht ausdrücklich geregelte Fälle anzuwenden. Im Fall Marinus van der Lubbe wurde die Todesstrafe durch ein rückwirkendes Gesetz verhängt.

Freiheitsentzug war nach dem Reichstagsbrand ohne dringenden Tatverdacht möglich. Die Reichstagsbrandverordnung diente als Grundlage für Schutzhaft und Konzentrationslager. Nach Freispruch oder einer durch Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Strafe konnte die Gestapo Schutzhaft und KZ-Einweisung anordnen. Ab 1936 gab es außerdem die nicht gesetzlich geregelte und nicht gerichtlich anfechtbare Vorbeugungshaft, regelmäßig ebenfalls verbunden mit KZ-Haft.

Das Strafrecht wurde zu einem Terrorinstrument. Vor 1933 war die Todesstrafe für drei Straftatbestände vorgesehen; 1943/1944 bestand sie bei wenigstens 46 Tatbeständen. Gerichte verhängten zwischen 1933 und 1945 über 40.000 Todesurteile. Verschärfungen waren unter anderem das Heimtückegesetz ab 1934, das Blutschutzgesetz ab 1935, die Kriegssonderstrafrechtsverordnung und die Verordnung gegen Volksschädlinge ab 1939, die Verordnung gegen Gewaltverbrecher von 1939 mit rückwirkender Anwendung sowie die Polenstrafrechtsverordnung von 1941. Die Kriegssonderstrafrechtsverordnung 1944 erlaubte bei allen Straftaten die Todesstrafe, wenn der normale Strafrahmen nach „gesundem Volksempfinden“ nicht ausreiche.

Die Justiz wurde gleichgeschaltet. Juristenorganisationen, Hochschulen, Anwaltskammern und Fachzeitschriften gerieten unter NS-Kontrolle. Als Otto Thierack 1942 Reichsjustizminister wurde, sollten seine Richterbriefe die richterliche Unabhängigkeit vollständig aufheben.

Sondergerichte entschieden über politische Straftaten mit stark eingeschränkten Verteidigungsrechten; ihre Urteile waren nicht anfechtbar. Der Volksgerichtshof war für politische Schwerstverbrechen wie Hoch- und Landesverrat zuständig. Seine Mitglieder konnten vom Reichskanzler auch ohne entsprechende Qualifikation für fünf Jahre ernannt werden. Rechtsmittel waren ausgeschlossen, und die Wahl eines Verteidigers erforderte die Genehmigung des Gerichts.

Machtkonzentration, Länder und Führerprinzip

Das Ermächtigungsgesetz übertrug die Gesetzgebungsbefugnis vom Reichstag auf die Reichsregierung. Diese durfte auch verfassungsändernde Gesetze beschließen und Verträge mit anderen Staaten ohne Zustimmung des Reichstags abschließen. Von 993 Gesetzen der NS-Zeit erließ der Reichstag nur acht. Die zunächst bis zum 1. April 1937 befristete Übertragung wurde zweimal verlängert und am 10. Mai 1943 auf unbestimmte Zeit festgeschrieben. Damit endeten Parlamentarismus und Wahlrecht als wirksame Elemente des Staatsaufbaus. Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs erlaubte der Reichsregierung zudem, neues Verfassungsrecht zu schaffen, ohne auf Änderungen der WRV beschränkt zu sein.

Die Gleichschaltung der Länder beseitigte den Föderalismus. Das Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 löste Landtage, kommunale Vertretungen sowie Selbstverwaltungskörper auf und bildete sie entsprechend den Stimmen der Reichstagswahl vom 5. März 1933 neu. Die NSDAP hatte dort mit 43,9 % die meisten Stimmen, aber keine absolute Mehrheit erhalten; Stimmen für die KPD entfielen ersatzlos. Die Gesetzgebung ging auf die Landesregierungen über.

Reichsstatthalter konnten Landesregierungen einsetzen und entlassen, Landtage auflösen und Neuwahlen anordnen. Anfang Januar 1934 gingen alle Hoheitsrechte der Länder auf das Reich über; die Länder blieben nur Reichsverwaltungsbezirke mit eigenem Vermögen, etwa Staatsforsten. Der Reichsrat wurde aufgelöst.

Das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 machte die NSDAP zur einzigen zugelassenen Partei und verband sie „unauflöslich“ mit dem Staat. Die Bildung einer neuen Partei konnte mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft werden.

Nach Paul von Hindenburgs Tod wurden Reichspräsidentenamt und Reichskanzleramt vereinigt. Adolf Hitler erhielt als „Führer und Reichskanzler“ die Befugnisse beider Ämter. Der Großdeutsche Reichstag erklärte am 26. April 1942, Hitler übe die Regierungsgewalt aus, ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein („Legibus solutus“). Das Führerprinzip ordnete Behörden und Organisationen hierarchisch dem Führer und seinen Unterführern unter.

Weitere Regelungen und Aufhebung nach 1945

Eine besondere nationalsozialistische Wirtschaftsverfassung setzte zentrale Programmpunkte wie die „Brechung der Zinsknechtschaft“, die Verstaatlichung aller Betriebe oder eine Bodenreform nicht um. Ab 1936 unterlag die Wirtschaft dem Vierjahresplan, seit 1939 war sie Kriegswirtschaft.

Das Reichsflaggengesetz von 1935 bestimmte Schwarz-Weiß-Rot zu Reichsfarben und die Hakenkreuzflagge zu Reichs- und Nationalflagge. Schon ab dem 12. März 1933 mussten die kaiserliche schwarz-weiß-rote Fahne und die Hakenkreuzflagge gemeinsam gehisst werden; dies bedeutete die Abkehr von Schwarz-Rot-Gold.

Verfassungsrang erhielten auch Regelungen zur territorialen Erweiterung des Reichs im Zusammenhang mit dem Generalplan Ost. Genannt werden der Anschluss Österreichs 1938, die Wiedervereinigung mit den sudetendeutschen Gebieten 1938, die Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren 1939 und die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich 1939.

Nach Hitlers Selbstmord am 30. April 1945 und der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945 übernahmen die Alliierten mit der Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 die oberste Regierungsgewalt. Auf der Potsdamer Konferenz vom 17. Juli bis 2. August 1945 vereinbarten USA, Sowjetunion und Großbritannien die Abschaffung nationalsozialistischer Gesetze, die das Regime trugen oder Diskriminierung nach Rasse, Religion oder politischer Überzeugung ermöglichten.

Insbesondere Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 hob die Gesetzgebungsmacht der Reichsregierung, die Amtsenthebung jüdischer Beamter, das Analogiestrafrecht, den Ein-Parteien-Staat und die Diskriminierung von Juden im Ehe- und Staatsangehörigkeitsrecht auf. NSDAP, Volksgerichtshof und Sondergerichte wurden verboten beziehungsweise abgeschafft. Die Grundrechte der WRV stellten die Alliierten zunächst nicht wieder her.

Bewertung und Verfassungsrecht seit 1949

Während der NS-Herrschaft gab es in Deutschland keine Kritik im engeren Sinn. Im Exil beschrieb Ernst Fraenkel 1938 das Herrschaftssystem als „Doppelstaat“: Neben einem Normenstaat habe ein Maßnahmestaat bestanden, der Recht nach politischen Bedürfnissen einsetzen oder ausschalten konnte. Franz Neumann bezeichnete die Herrschaft in Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933–1944 als „Nicht-Staat“ mit Ämterchaos und Kompetenzwirrwarr. Fritz Bauer erklärte 1952 im Remer-Prozess: „Ein Unrechtsstaat wie das Dritte Reich ist überhaupt nicht hochverratsfähig“.

Die moderne Verfassungslehre verlangt als Merkmale einer demokratischen Verfassung die Achtung der Menschenwürde, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, unverbrüchliche Grundrechte, richterliche Unabhängigkeit sowie Rechtsstaats-, Sozialstaats- und Kulturstaatsprinzip. Das völkische Verfassungsrecht hob diese Grundsätze auf und begrenzte Staatsgewalt nicht, sondern weitete sie aus. Daher besitzen seine grundlegenden Regelungen nach heutiger Verfassungslehre nicht die Eigenschaften einer Verfassung.

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde die völkische Verfassung sichtbar aufgegeben. Das Grundgesetz versteht die freiheitliche demokratische Grundordnung als rechtsstaatliche Herrschaftsordnung ohne Gewalt- und Willkürherrschaft, beruhend auf Selbstbestimmung des Volkes, Mehrheitswillen sowie Freiheit und Gleichheit. Artikel 140 GG übernimmt außerdem die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der WRV als Bestandteil des Grundgesetzes.

Der Artikel nennt, dass neonazistische Milieus, etwa die Reichsbürgerbewegung oder die NPD, diese Grundsätze ablehnen. Die NPD vertrete seit ihrer Gründung 1964 völkischen Nationalismus und strebe nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an.

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