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Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933
Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung außer Kraft zu setzen. Dieses Ermächtigungsgesetz bildete zusammen mit der Verordnung des …
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Bedeutung und Ausgangslage
Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 hieß offiziell Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (RGBl. I S. 141). Es übertrug die Gesetzgebungsgewalt de facto vollständig vom Reichstag auf die Reichsregierung unter Adolf Hitler. Damit wurde die Gewaltenteilung aufgehoben: Die Exekutive, also die Regierung, erhielt zugleich die legislative Gewalt, also das Recht, Gesetze zu beschließen.
Hitler wollte den Reichstag ausschalten und die Verfassung außer Kraft setzen. Zusammen mit der Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Februar 1933 und der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 wurde das Gesetz zur Grundlage der nationalsozialistischen Diktatur. Der Reichstag beschloss es am 23. März 1933; am 24. März wurde es verkündet und trat in Kraft.
Frühere demokratische Regierungen der Weimarer Republik hatten bereits Ermächtigungsgesetze genutzt. Sie galten als zulässig, wenn Reichstag und Reichsrat mit Zweidrittelmehrheit zustimmten. Das Gesetz von 1933 ging jedoch weiter: Es war inhaltlich nicht begrenzt, sollte vier Jahre gelten, erlaubte auch von der Verfassung abweichende Gesetze und ließ keine wirksame Kontrolle durch Reichstag, Reichsrat oder einen Ausschuss zu.
Mehrheiten und Durchsetzung
Nach der Reichstagswahl vom 5. März 1933 besaßen NSDAP und DNVP zusammen eine absolute Mehrheit, doch für ein verfassungsänderndes Gesetz galt eine doppelte Zweidrittelanforderung. Zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten mussten zustimmen; zugleich mussten zwei Drittel aller 647 Reichstagsmitglieder anwesend sein. Das bedeutete mindestens 432 Anwesende. SPD und KPD hatten zusammen 201 Sitze. Wären zusätzlich nur 15 Abgeordnete ferngeblieben, wäre die Abstimmung nicht gültig gewesen.
Deshalb änderten alle Parteien außer der SPD die Geschäftsordnung: Unentschuldigt fehlende Abgeordnete galten nun als anwesend. Das betraf auch Abgeordnete, die in „Schutzhaft“ waren, verfolgt wurden oder fliehen mussten. Die KPD-Abgeordneten waren vor der Abstimmung verhaftet, geflohen oder untergetaucht. SA- und SS-Angehörige waren bewaffnet und uniformiert illegal im Umfeld beziehungsweise im Saal präsent und erzeugten eine Drohkulisse.
Die Nationalsozialisten bemühten sich zugleich, bürgerliche Parteien für sich zu gewinnen. Beim Tag von Potsdam am 21. März 1933 sollte Hitlers Auftreten neben dem uniformierten Reichspräsidenten Paul von Hindenburg den Eindruck einer Verbindung mit konservativen und kaiserzeitlichen Traditionen vermitteln. Innenminister Wilhelm Frick hatte bereits am 15. März erklärt, das Gesetz solle so weit reichen, dass von jeder Bestimmung der Reichsverfassung abgewichen werden könne.
Inhalt des Gesetzes
Artikel 1 erlaubte Reichsgesetze nicht nur im Verfahren der Reichsverfassung, sondern auch unmittelbar durch die Reichsregierung. Dies umfasste auch Artikel 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung; dadurch konnten Haushalt und Kreditaufnahmen ohne Reichstag beschlossen werden.
Nach Artikel 2 durften von der Reichsregierung beschlossene Gesetze von der Reichsverfassung abweichen. Ausgenommen waren nur die Einrichtung von Reichstag und Reichsrat als solche; die Rechte des Reichspräsidenten sollten formal unberührt bleiben. Grundrechte mussten damit nicht mehr gesichert werden.
Artikel 3 bestimmte, dass der Reichskanzler diese Gesetze ausfertigte und im Reichsgesetzblatt verkündete. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung über die Gesetzgebung galten dafür nicht. Artikel 4 erlaubte der Regierung außerdem, Verträge mit fremden Staaten in Gegenständen der Reichsgesetzgebung ohne Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften abzuschließen. Artikel 5 setzte die Geltung zunächst bis zum 1. April 1937 fest und bestimmte, dass das Gesetz bei Ablösung der damaligen Reichsregierung erlöschen sollte.
Parlamentsdebatte und Zustimmung des Zentrums
Der Reichstag tagte am 23. März 1933 wegen des Reichstagsbrands in der Krolloper, die von der SS abgesperrt war. Im Inneren standen SA-Kolonnen. Hitler erklärte in seiner ersten Reichstagsrede, die Regierung könne nicht für jede Maßnahme einzeln die Genehmigung des Reichstags einholen. Zunächst versicherte er, Reichstag, Reichsrat, Länder und Reichspräsident seien nicht gefährdet; am Ende drohte er jedoch mit Widerstand gegen eine Ablehnung.
Für die SPD begründete Otto Wels die Ablehnung. Er betonte, die Regierungsparteien hätten bei der Wahl vom 5. März die Mehrheit erhalten und könnten deshalb nach Verfassung regieren. Er warnte davor, dass die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch gewählte Vertreter ausgeschaltet werde. Die SPD bekannte sich zu Menschlichkeit, Gerechtigkeit, Freiheit und Sozialismus.
Entscheidend waren Zentrum und Bayerische Volkspartei (BVP). Viele ihrer Abgeordneten waren bedroht und fürchteten Gewalt. Der Zentrumsvorsitzende Ludwig Kaas setzte sich gegen die Minderheit um Heinrich Brüning und Adam Stegerwald durch. Hitler hatte unter anderem den Fortbestand von Verfassungsorganen und Ländern, christlichen Einfluss auf Schule und Erziehung, Rechte der Konfessionen, die Unabsetzbarkeit der Richter sowie Reichstag, Reichsrat und Reichspräsident zugesichert. Ein versprochenes schriftliches Dokument legte er jedoch nicht vor. Zentrum und BVP stimmten dennoch geschlossen zu.
Auch die fünf Abgeordneten der Deutschen Staatspartei stimmten zu, obwohl sie zunächst uneins waren. Sie begründeten dies mit den nationalen Zielen der Regierung, der erwarteten „gesetzmäßigen Entwicklung“, der Angst vor einer bei Ablehnung drohenden illegalen Diktatur und möglichen Repressalien gegen parteigebundene Beamte.
Abstimmung und Folgen
Von 647 Reichstagsmitgliedern wurden 538 gültige Stimmen abgegeben. Für das Gesetz stimmten 444 Abgeordnete, gegen das Gesetz allein die 94 anwesenden SPD-Abgeordneten. 26 SPD-Abgeordnete waren inhaftiert oder geflohen; alle 81 KPD-Abgeordneten waren verhaftet, geflohen oder untergetaucht. Zwei weitere Abgeordnete waren erkrankt oder entschuldigt. Der Reichsrat billigte das Gesetz noch am Abend des 23. März einstimmig.
Das Gesetz beseitigte den Rechts- und Verfassungsstaat und wurde zum Schlüsselgesetz der Gleichschaltung. Am 7. April 1933 führte das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums zur Entlassung oder Zwangspensionierung jüdischer und linker Beamter. Nach dem 1. Mai wurde Gewerkschaftseigentum eingezogen, am 2. Mai wurden Gewerkschaftsführer verhaftet. Zwischen Mai und Juli wurden alle Parteien außer der NSDAP verboten oder lösten sich freiwillig auf. Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 wurde die Gleichschaltung der Länder vollendet.
Der von der NSDAP beherrschte Reichstag trat bis 1945 nur noch selten zusammen. Zunächst erließ vor allem die Reichsregierung Gesetze; später wurden sie zunehmend durch Verordnungen und Führerbefehle ersetzt. Das führte zu Rechtsunsicherheit, weil Führerbefehle teils nicht ordnungsgemäß verkündet wurden und sich widersprachen.
Das Gesetz wurde am 30. Januar 1937 bis zum 1. April 1941 und am 30. Januar 1939 bis zum 10. Mai 1943 verlängert. Am 10. Mai 1943 erklärte Hitler seine Befugnisse ohne Befristung für fortdauernd. Am 26. April 1942 hatte der Großdeutsche Reichstag Hitler bereits uneingeschränkte Machtbefugnisse gegeben. Formal aufgehoben wurde das Ermächtigungsgesetz am 20. September 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats.