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Verfassung der Italienischen Republik

Gliederung und Inhalt · Grundlegende Rechtssätze · Erster Teil: Rechte und Pflichten der Staatsbürger (Art. 13–54) · Zweiter Teil: Aufbau der Republik (Art. 55–139).

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung, Entstehung und Aufbau
  2. 2. Grundprinzipien der Republik
  3. 3. Rechte und Pflichten der Bürger
  4. 4. Parlament, Präsident und Regierung
  5. 5. Gerichtsbarkeit, Regionen und Verfassungsschutz
  6. 6. Verfassungsgesetze und spätere Reformen

Bedeutung, Entstehung und Aufbau

Die Verfassung der Italienischen Republik (Costituzione della Repubblica Italiana) ist die geltende Verfassung Italiens. Sie bestimmt die rechtliche und politische Grundordnung des Landes als Republik, repräsentative Demokratie und parlamentarisches Regierungssystem. Als „superprimäre Quelle“ steht sie über allen anderen Rechtsquellen; niedrigere Rechtsnormen dürfen ihr nicht widersprechen. Zusammen mit ergänzenden Verfassungsgesetzen bildet sie die Verfassung im weiteren Sinne.

Ihr Vorgänger war das Statuto Albertino von 1848, das 1861 zur Verfassung des Königreichs Italien wurde und während der faschistischen Herrschaft ab 1925 weitgehend ausgehöhlt wurde. Nach Mussolinis Sturz am 25. Juli 1943 begann eine Übergangszeit. Am 2. Juni 1946 entschieden die Bürger in einem Referendum über die Staatsform und wählten zugleich die Verfassunggebende Versammlung mit 556 Abgeordneten. Deren „Ausschuss der 75“ legte bis zum 1. Februar 1947 einen Entwurf vor.

Die neue Verfassung war ein Kompromiss zwischen liberalen, sozialistischen, kommunistischen und katholisch geprägten antifaschistischen Kräften. Sie wurde am 22. Dezember 1947 verabschiedet, am 27. Dezember unter anderem von Enrico De Nicola, Umberto Terracini, Alcide De Gasperi und Giuseppe Grassi unterzeichnet und verkündet und trat am 1. Januar 1948 in Kraft.

Die Verfassung umfasst grundlegende Rechtssätze, einen Ersten Teil über Rechte und Pflichten, einen Zweiten Teil über den Staatsaufbau sowie 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen. Sie enthält insgesamt 139 Artikel; die Artikel 115, 124, 128, 129 und 130 wurden ersatzlos abgeschafft. Kennzeichnend sind das symmetrische Zweikammersystem, die vergleichsweise schwache formale Stellung des Ministerpräsidenten, direktdemokratische Elemente, ein mächtiger Verfassungsgerichtshof und die später verstärkte Dezentralisierung.

Grundprinzipien der Republik

Die Artikel 1 bis 12 enthalten die grundlegenden Prinzipien. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs darf ihr Wesenskern (nucleo essenziale) auch durch Verfassungsänderungen nicht beseitigt werden. Eine förmliche Präambel fehlt; Artikel 1 erfüllt teilweise diese Funktion: „Italien ist eine demokratische, auf die Arbeit gegründete Republik. Die oberste Staatsgewalt steht dem Volke zu, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.“ Damit verbindet die Verfassung Volkssouveränität und überwiegend repräsentative Demokratie mit einzelnen direktdemokratischen Elementen. Die republikanische Staatsform ist nach Artikel 139 unabänderlich.

Artikel 2 erkennt die unveräußerlichen Menschenrechte von Einzelpersonen und Gemeinschaften an und verlangt politische, wirtschaftliche und soziale Solidarität. Daraus werden ein liberales Prinzip – Grundrechte begrenzen den Staat und verpflichten ihn zum Schutz –, ein pluralistisches Prinzip zum Schutz gesellschaftlicher Gruppen und das Solidaritätsprinzip abgeleitet.

Artikel 3 bestimmt die Gleichheit vor dem Gesetz, die nach der Rechtsprechung auch Ausländer und Staatenlose umfasst. Absatz 1 garantiert formelle oder juristische Gleichheit ohne Unterscheidung etwa nach Stand, Religion, Volkszugehörigkeit oder Geschlecht. Absatz 2 verpflichtet die Republik, tatsächliche Hindernisse für die freie Entfaltung der Person und die wirksame gesellschaftliche Teilhabe zu beseitigen; dies ist die materielle oder tatsächliche Gleichheit.

Artikel 4 verankert das Recht auf Arbeit und verpflichtet die staatlichen Stellen programmatisch zur Förderung wirtschaftlicher Entwicklung und Vollbeschäftigung. Die genannte Pflicht zur Arbeit ist keine Grundlage für Arbeitszwang. Artikel 5 erklärt Italien zum unteilbaren republikanischen Einheitsstaat, verlangt aber zugleich lokale Selbstverwaltung und Verwaltungsdezentralisierung. Ob eine Umwandlung in einen Bundesstaat durch eine Änderung dieses Artikels möglich wäre oder eine neue Verfassung erforderte, ist umstritten.

Artikel 6 schützt Sprachminderheiten; Sonderstatute ermöglichen unter anderem weitreichende regionale Selbstverwaltung, besonders bekannt ist die Südtiroler Autonomie. Die Artikel 7 und 8 regeln Religion: Staat und katholische Kirche sind in ihren Bereichen unabhängig und souverän; die Lateranverträge von 1929 werden anerkannt, stehen aber nicht selbst im Verfassungsrang. Zugleich sind alle religiösen Bekenntnisse gleich und dürfen sich im Rahmen der Verfassung selbst organisieren.

Artikel 9 schützt Wissenschaft, Kultur, Landschaft, Umwelt sowie das künstlerische und historische Erbe. Artikel 10 erhebt das Völkergewohnheitsrecht in Verfassungsrang, schützt Ausländer, gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Asyl und verbietet Auslieferungen wegen politischer Verbrechen, ausgenommen Völkermord. Artikel 11 verwirft den Angriffskrieg und erlaubt begrenzte Übertragungen von Hoheitsrechten an friedens- und gerechtigkeitsfördernde internationale Organisationen; diese Vorschrift legitimierte lange auch die europäische Integration. Artikel 12 legt die Flagge als grün-weiß-rote Trikolore mit drei gleich breiten senkrechten Streifen fest.

Rechte und Pflichten der Bürger

Der Erste Teil, Artikel 13 bis 54, enthält liberale, politische und soziale Grundrechte sowie Bürgerpflichten. Die Artikel 29 bis 34 schützen Ehe und Familie, Gesundheit, Kunst und Wissenschaft und enthalten die Grundsätze des Bildungswesens.

Die Artikel 35 bis 47 behandeln wirtschaftliche Beziehungen. Im Mittelpunkt stehen zunächst der Schutz der Arbeitnehmer, arbeitender Frauen und Arbeitsunfähiger sowie Gewerkschaften und Streikrecht. Artikel 41 erklärt: „Die Privatinitiative in der Wirtschaft ist frei.“ Privateigentum ist jedoch sozial gebunden. Weitere Regeln betreffen Enteignungen, Genossenschaften, betriebliche Mitbestimmung, private Vermögensbildung und das Kreditwesen.

Die Artikel 48 bis 54 regeln politische Rechte und Pflichten, darunter Wahl- und Petitionsrecht. Die Verteidigung des Vaterlandes gilt als „heilige Pflicht“. Hinzu kommen die Steuerpflicht, verbunden mit dem Auftrag zu progressiver Besteuerung, sowie die Pflicht zur Treue gegenüber der Republik, ihrer Verfassung und ihren Gesetzen.

Parlament, Präsident und Regierung

Der Zweite Teil, Artikel 55 bis 139, regelt den Aufbau der Republik. Er ordnet die horizontale Gewaltenteilung zwischen den Staatsorganen und die vertikale Gewaltenteilung zwischen Staat und Gebietskörperschaften.

Das Parlament besteht aus Abgeordnetenkammer und Senat. Die Artikel 55 bis 82 regeln Zusammensetzung, Wahl, Arbeitsweise und Gesetzgebungsverfahren einschließlich Volksabstimmungen. Beide Kammern sind im symmetrischen Zweikammersystem grundsätzlich gleichberechtigt. Diese Ordnung war wiederholt Gegenstand von Reformversuchen, zuletzt 2016.

Der Präsident der Republik wird in den Artikeln 83 bis 91 geregelt. Er ist Staatsoberhaupt, verkörpert die Einheit der Republik und ist keiner einzelnen Staatsgewalt eindeutig zugeordnet. Zu seinen Aufgaben gehören die Ernennung der Regierung, die Verkündung von Gesetzen, ein suspensives – also aufschiebendes – Veto, die Auflösung der Parlamentskammern sowie Begnadigungen und Strafumwandlungen. Er soll zwischen den Staatsorganen vermitteln.

Die Artikel 92 bis 100 behandeln die Regierung. Sie wird vom Präsidenten ernannt und benötigt das Vertrauen beider Parlamentskammern. Geregelt werden der Ministerratspräsident, die Minister, der Ministerrat, die öffentliche Verwaltung und die Hilfsorgane Nationaler Wirtschafts- und Arbeitsrat, Staatsrat und Rechnungshof. Die Verfassungsregeln über die Regierung sind knapp, weil die Stellung des Ministerpräsidenten in der Verfassunggebenden Versammlung umstritten war.

Gerichtsbarkeit, Regionen und Verfassungsschutz

Die Artikel 101 bis 113 sichern die Grundsätze der Judikative. Der Oberste Gerichtsrat (Consiglio superiore della Magistratura) ist das Selbstverwaltungsorgan der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Gerichte und Staatsanwälte besitzen eine weitreichende Unabhängigkeit; Staatsanwälte gehören zur unabhängigen Justiz und sind nicht politisch weisungsgebunden.

Die Artikel 114 bis 133 regeln Regionen, Provinzen, Metropolitanstädte, Gemeinden und Staat. Besonders die Reform durch das Verfassungsgesetz 3/2001 stärkte föderalistische und subsidiäre Elemente. Nach dem Enumerationsprinzip zählt Artikel 117 die Gesetzgebungsbefugnisse des Staates auf; nicht aufgeführte Bereiche fallen grundsätzlich den Regionen zu. Nach Artikel 118 Absatz 1 Halbsatz 1 stehen Verwaltungsbefugnisse grundsätzlich den Gemeinden zu. Artikel 114 versteht Gemeinden, Provinzen, die 2001 eingeführten Metropolitanstädte, Regionen und Staat gemeinsam als Bestandteile der Republik. Der Abschnitt regelt außerdem regionale Organe, die Kompetenzverteilung und Änderungen von Gemeinden, Provinzen und Regionen. Seit 2001 werden auch die Europäische Union und die daraus folgenden rechtlichen Grenzen ausdrücklich genannt.

Die Artikel 134 bis 139 enthalten Verfassungsgarantien. Das Verfassungsgericht kontrolliert Rechtsnormen abstrakt oder anhand eines konkreten Falls und entscheidet über Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen und Gebietskörperschaften.

Eine Verfassungsänderung ist unmittelbar beschlossen, wenn Kammer und Senat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen. Beim zweiten Verfahren stimmen beide Kammern zweimal ab: zunächst mit relativer Mehrheit und frühestens drei Monate später mit absoluter Mehrheit. Danach können ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer, 500.000 Wahlberechtigte oder fünf Regionalparlamente eine Volksabstimmung verlangen. Die Änderung tritt in Kraft, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen zustimmt. Artikel 139 schließt jede Änderung der republikanischen Staatsform aus.

Die 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen betrafen unter anderem den Staatspräsidenten, den Senat, die Regionen, das Verbot einer Wiedergründung der faschistischen Partei, das Haus Savoyen und Adelstitel. 2002 entfiel das Verbot, das Angehörige des Hauses Savoyen vom Wahlrecht und von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sowie dem früheren Monarchen und seinen männlichen Nachkommen die Rückkehr nach Italien untersagt hatte.

Verfassungsgesetze und spätere Reformen

Verfassungsgesetze können die Verfassung ändern, ergänzen oder ausführen. Anders als im deutschen Grundgesetz müssen Vorschriften mit Verfassungsrang nicht zwingend in den eigentlichen Verfassungstext aufgenommen werden. Verfassungsänderungsgesetze verändern dessen Wortlaut. Ergänzende Gesetze regeln zusätzliche besonders wichtige Materien; dazu gehören die teilweise bereits 1948 beschlossenen Sonderstatute einzelner Regionen. Ausführende Verfassungsgesetze konkretisieren ausdrückliche Verfassungsaufträge, etwa zu Stellung und Rechtsprechung der Verfassungsrichter nach Artikel 137 Absatz 1. Verfassung und Verfassungsgesetze bilden gemeinsam die formelle Verfassung Italiens.

Wichtige Änderungen seit 1948 waren: 1963 die Festlegung auf 630 Abgeordnete und 315 Senatoren, einheitliche fünfjährige Legislaturperioden und die Aufnahme der Region Molise; 1967 die Verkürzung der Amtszeit der Verfassungsrichter von zwölf auf neun Jahre; 1989 die Ministeranklage vor ordentlichen Gerichten nach parlamentarischer Genehmigung; 1991 eine Regel zum Auflösungsrecht des Staatspräsidenten im „weißen Semester“ am Ende seiner Amtszeit; 1992 strengere Verfahren für Amnestien und Begnadigungen; 1993 die Begrenzung parlamentarischer Immunität; 1999 die mögliche Direktwahl regionaler Präsidenten und gestärkte Regionalrechte; 2000 das Wahlrecht und 2001 die parlamentarische Vertretung der Auslandsitaliener; 2001 außerdem eine umfassende Regionalreform; 2002 die Aufhebung des „Savoyerverbotes“; 2003 die Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau; 2007 die Abschaffung der nur für Kriegszeiten vorgesehenen Todesstrafe; 2012 Haushaltsausgleich und „Schuldenbremse“; 2020 die Verringerung der Zahl der Abgeordneten und Senatoren um 37 Prozent.

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