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Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
Sie verwaltet in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von über 90.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern) sowie von fast …
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Aufgabe und Arbeitsweise
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine weltweit tätige deutsche Verwertungsgesellschaft für Musik. Sie verwaltet Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht: für Komponisten, Textdichter und Musikverleger in Deutschland sowie für Rechteinhaber aus dem Ausland. Das ist wichtig, weil Musiknutzer Lizenzen nicht bei jedem einzelnen Urheber erwerben müssen und Urheber die Vergütung für Nutzungen ihrer Werke gesammelt erhalten.
Die GEMA wurde am 28. September 1933 als STAGMA gegründet und trägt seit 1947 ihren heutigen Namen. Sie ist ein wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB, hat ihren Sitz in Berlin und wird durch ihren Vorstand vertreten. Seit dem 1. Oktober 2023 ist Tobias Holzmüller Vorstandsvorsitzender; den Aufsichtsrat führt der Komponist Ralf Weigand. Für 2023 werden etwa 5.000 Vollmitglieder und etwa 85.000 außerordentliche Mitglieder genannt.
Wer ein bei der GEMA registriertes Werk etwa auf Tonträgern, im Rundfunk, Fernsehen, bei Konzerten, Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nutzen möchte, erwirbt die nötigen Rechte gegen Gebühr bei der GEMA. Diese zieht das Geld ein, behält Verwaltungskosten ein und verteilt den Rest an Urheber, Verlage und weitere Berechtigte. Für 2020 nahm sie 958,8 Mio. € Gebühren ein; 2021 schüttete sie 806,5 Mio. € aus.
Mitglieder und Mitbestimmung
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Das Urheberrecht bleibt beim Urheber und kann nicht übertragen werden; übertragen werden kann aber seine Wahrnehmung, also die Verwaltung und Durchsetzung der Nutzungsrechte. Dafür schließen Urheber oder Verlage einen Berechtigungsvertrag ab, der die GEMA für ihr gesamtes Repertoire bevollmächtigt. Mitglied werden können Komponisten, Textdichter vertonter Texte, Rechtsnachfolger sowie Musikverleger.
Es gibt drei Berufsgruppen, auch Kurien: Komponisten, Textdichter und Verleger. Außerdem gibt es außerordentliche und ordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder erhalten Ausschüttungen nach denselben Regeln, sind aber vereinsrechtlich nicht Mitglieder. Der Wechsel zur ordentlichen Mitgliedschaft ist nach fünf Jahren auf Antrag möglich, wenn in fünf aufeinanderfolgenden Jahren 30.000 € GEMA-Aufkommen erzielt wurden, darunter mindestens vier Jahre mit je mindestens 1.800 €. Für Verleger gelten 75.000 € und mindestens vier Jahre mit je 4.500 €.
Über Satzung, Verteilung und Auszahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder sowie 64 Delegierte außerordentlicher Mitglieder. Sie wählen den 15-köpfigen Aufsichtsrat: sechs Komponisten, vier Textdichter und fünf Verleger. Dieser bestimmt seinen Vorsitz und verantwortet die Zusammensetzung des Vorstands. Die GEMA-Stiftung kann bedürftige Komponisten, Textdichter, Musikverleger und Angehörige unterstützen.
Lizenzen, Verteilung und Ausnahmen
Für öffentliche Aufführungen geschützter Musik aus dem GEMA-„Weltrepertoire“ sind Lizenzvergütungen fällig. Nach Veranstaltungen müssen Veranstalter Musikfolgen oder Setlists einreichen. Die Tantiemen, also Vergütungen für die Nutzung, werden über ein Punktesystem verteilt, das U-Musik und E-Musik unterscheidet. Ein Popstück üblicher Länge erhält beispielsweise 12 Punkte; ein für großes Orchester instrumentiertes Werk von mehr als 60 Minuten 1.200 Punkte.
Nach § 54 Urheberrechtsgesetz kann auf Geräte und Medien zur Vervielfältigung eine im Kaufpreis enthaltene Pauschalabgabe erhoben werden. Sie geht zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), die einen Teil an die GEMA weiterleitet. Seit April 2003 bietet die GEMA eine Werke-Datenbank an, die rund 1,6 Millionen geschützte musikalische Werke umfasst.
Gebühren für Aufführungen und Hintergrundmusik richten sich unter anderem nach Branche und Größe des Veranstaltungsraums. Auch Musik in Telefonwarteschleifen, Anrufbeantwortern und Audio-Branding auf gewerblichen Internetseiten ist anmelde- und vergütungspflichtig. Ermäßigungen gibt es beispielsweise für Benefizveranstaltungen (10 %) sowie religiöse, kulturelle oder soziale Veranstaltungen (15 %, bei nachweislich fehlenden wirtschaftlichen Zielen bis zu 20 %).
Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG sind bestimmte kostenlose Veranstaltungen der Jugend-, Sozial-, Alten- und Wohlfahrtspflege sowie Schulveranstaltungen vergütungsfrei: Sie müssen einem abgegrenzten Personenkreis dienen, ohne Entgelt zugänglich sein und Musiker dürfen keine besondere Vergütung erhalten. Auch Unterrichtsveranstaltungen können nach § 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG vergütungsfrei sein. In Bayern übernimmt die Staatsregierung seit 1. April 2023 für gemeinnützige ehrenamtliche Vereine Gebühren für bis zu vier eintrittsfreie Veranstaltungen pro Jahr; wichtige Ausnahmen sind unter anderem Konzerte, Festumzüge und dauerhafte Hintergrundmusik.
Gesetzliche Grundlage und internationale Rechte
Verwertungsgesellschaften stützen sich auf den Schutz geistigen Eigentums und auf das Urheberrecht. Dieses gibt Urhebern Verwertungsrechte, die einzelne Personen oft nur schwer selbst durchsetzen können. Werden diese Rechte einer Verwertungsgesellschaft zur Verwaltung übertragen, werden daraus Nutzungsrechte für Musiknutzer.
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 regelte früher Wahrnehmungs- und Abschlusszwang; am 1. Juni 2016 wurde es durch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) ersetzt. Die entsprechenden Regelungen stehen nun in §§ 9 und 34 VGG. Die GEMA unterliegt einem doppelten Kontrahierungszwang: Sie muss die ihr von Mitgliedern eingeräumten Rechte wahrnehmen und muss Musiknutzern die Rechte auf Nachfrage gegen Entgelt einräumen.
Die GEMA schloss bis August 2015 für Aufführungs- und Senderechte Verträge mit 76 ausländischen Schwestergesellschaften, für mechanische Vervielfältigungsrechte mit 54. Solche Gegenseitigkeitsverträge übertragen die Rechteverwaltung jeweils für das andere Land. Die ausländische Gesellschaft handelt dabei treuhänderisch; sie entscheidet nicht über Zeitpunkt und Art der Ausschüttung durch die andere Gesellschaft. Auf Grundlage von insgesamt 153 Verträgen vertrat die GEMA damals über 2 Millionen Musikurheber und dokumentierte mehr als 15 Millionen Werke.
Im Online-Bereich nimmt sie nur noch die Rechte eigener Mitglieder unmittelbar wahr. International bedeutende Online-Repertoires werden teils durch besondere Gesellschaften der Rechteinhaber verwaltet, beispielsweise SOLAR-Music Rights Management GmbH für Sony- und EMI-Repertoire, ARSEA GmbH für BMG-Repertoire und SESAC Deutschland GmbH für bedeutendes US-Repertoire.
Historische Entwicklung
Das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst schrieb ab Januar 1902 für öffentliche Musikaufführungen die Genehmigung jedes Autors vor. Die Genossenschaft Deutscher Tonsetzer gründete deshalb am 1. Juli 1903 die Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht (AFMA). 1909 kam die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte GmbH (AMMRE) für Schallplatten hinzu. 1915 entstand eine frühere GEMA für Unterhaltungsmusik; zwischen Gesellschaften für E-Musik und U-Musik bestanden lange Konflikte. 1930 richteten GDT/AFMA, GEMA und AKM eine gemeinsame Inkassostelle ein.
Am 28. September 1933 erhielt die STAGMA das Monopol zur Wahrnehmung von Musikaufführungsrechten; 1938 wurde die AMMRE angegliedert. Die STAGMA war in das nationalsozialistische Machtgefüge eingebunden. Die Richtlinien der Reichsmusikkammer von 1934 schlossen „Nichtarier“ grundsätzlich als Verwalter deutschen Kulturguts aus und bedeuteten für die damals etwa 8.000 dort organisierten Juden ein Berufsverbot.
Nach dem Zweiten Weltkrieg war der Gebühreneinzug vorübergehend verboten. Am 24. August 1947 wurde die Tätigkeit unter dem Namen GEMA genehmigt; das frühere Monopol bestand nicht fort. In der DDR entstand am 1. April 1951 die AWA mit vergleichbaren Aufgaben. Nach der Wiedervereinigung traten zahlreiche Urheber der ehemaligen DDR der GEMA bei; die AWA wird seit 1990 aufgelöst, besteht aber weiterhin in Liquidation. 2019 erwarb die GEMA 75,1 % des Berliner Digitaldienstleisters Zebralution einschließlich zebra-audio.net.
Kontroversen und aktuelle Rechtsstreitigkeiten
Die GEMA wird regelmäßig wegen Pauschalabgaben, Tarifen, Transparenz und ihrer Mitgliederstruktur kritisiert. Eine Online-Petition von 2009 erhielt 106.575 Mitzeichnungen. Der Petitionsausschuss des Bundestages sah keine verfassungs- oder vereinsrechtlichen Bedenken gegen die GEMA, äußerte aber erhebliche Bedenken wegen der Machtverteilung zugunsten ordentlicher Mitglieder und empfahl eine stärkere Staatsaufsicht. Bei der Abrechnung kritisierte er das spätere abgeschaffte PRO-Verfahren als berechtigt beanstandet.
Mitglieder kritisieren insbesondere, dass sie grundsätzlich alle Werke anmelden und nicht einzelne Werke unter freie Lizenzen stellen oder nicht-kommerzielle Nutzungen freigeben können. Die GEMA begründet dies mit der nötigen wirksamen und wirtschaftlichen Rechtewahrnehmung. Verbraucher kritisieren die sogenannte GEMA-Vermutung: Bei öffentlicher U-Musik wird zunächst eine Lizenzpflicht angenommen, bis der Nutzer die Gemeinfreiheit oder fehlende GEMA-Zugehörigkeit der Urheber nachweist. Die GEMA verweist darauf, dass U-Musik aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen nahezu vollständig ihrem Repertoire zuzuordnen sei.
Streit gab es auch um Tariferhöhungen für Streaming-Dienste 2019 und für Diskotheken ab 2013. Bei Clubs wurden Steigerungen von teilweise über 1.000 % genannt; die GEMA erklärte, höhere Gebühren beträfen Einzelfälle, während 60 % der Veranstalter gleich viel oder weniger zahlten. Die Tarifdebatte enthält daher gegensätzliche Angaben und Bewertungen.
Nach einem ausgelaufenen Vertrag 2009 waren viele YouTube-Musikvideos in Deutschland ab 5. März 2009 gesperrt. Gerichte beanstandeten später YouTubes Formulierung der Sperrhinweise als irreführend. Am 1. November 2016 einigten sich YouTube und GEMA rückwirkend ab 2009 auf einen Lizenzvertrag, sodass Videos vertretenen Musiker wieder verfügbar wurden.
Im November 2024 verklagte die GEMA OpenAI wegen der nicht lizenzierten Nutzung und Wiedergabe von Songtexten beim Training und durch ChatGPT. Das Landgericht München I gab ihr am 11. November 2025 in wesentlichen Punkten statt (Az. 42 O 14139/24): Das Speichern geschützter Texte in Modellparametern („Memorizing“) wurde als Vervielfältigung bewertet, der Text-und-Data-Mining-Einwand nach § 44b UrhG wegen eines wirksamen Opt-out zurückgewiesen und auch die Textausgabe als Verletzung der öffentlichen Wiedergabe angesehen. OpenAI wurde zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt; da es eine erstinstanzliche Entscheidung ist, sind Rechtsmittel wahrscheinlich.