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Interessenvertretung
Eine Interessenvertretung (auch Interessengruppe, seltener Interessensvertretung oder Interessensgruppe) ist eine Person, Gruppe oder Institution, …
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Begriff und Bedeutung
Eine Interessenvertretung, auch Interessengruppe genannt, ist eine Person, Gruppe oder Institution, die die Interessen einer bestimmten Gesellschafts-, Wirtschafts- oder Berufsgruppe definieren und vertreten soll. Der Ausdruck „Lobby“ wird dafür ebenfalls verwendet, oft mit negativer Bewertung. In Konfliktsituationen können Interessenvertretungen als Pressure Groups auftreten: Sie versuchen, Druck auf Entscheidungsträger auszuüben. Ihre Macht hängt davon ab, wie wahrscheinlich dieser Druck zum Erfolg führt.
Ein Interessenverband ist ein freiwilliger oder durch verschiedene Formen des Zwanges entstandener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen. Er muss mindestens in gewissem Umfang organisiert sein. Sein Zweck ist, Mitgliederinteressen selbst zu verwirklichen oder durch Mitwirkung beziehungsweise Einwirkung auf Gemeinschaftsentscheidungen durchzusetzen. Anders als politische Parteien strebt er nicht selbst die Übernahme politischer Verantwortung an.
Zentral ist die Mitbestimmung: Betroffene Menschen und Unternehmen sollen bei gesellschaftlichen oder anderen Entscheidungen und Entwicklungen mitreden und sich an Entscheidungen beteiligen können. Das soll dem sozialen Frieden dienen und ist meist auf einen bestimmten Zweck gerichtet. Weil nicht alle Betroffenen unmittelbar miteinander verhandeln können, sollen die vertretenen Personen innerhalb ihrer Vertretung gemeinschaftlich und demokratisch eine einheitliche Position entwickeln. Diese wird von den Mitgliedern getragen und von ihren Vertretern nach außen vertreten.
Arten und Beispiele
Die vertretenen Interessen leiten sich meist direkt oder indirekt aus Grundrechten ab. Interessenvertretungen können nach ihrem Interessenfeld gegliedert werden, etwa in den Bereichen Arbeit oder Verbraucherschutz. In einer Demokratie werden sie unter anderem durch Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit geschützt.
Einige Vertretungen sind gesetzlich abgesichert, zum Beispiel Betriebsräte durch das Betriebsverfassungsgesetz. Andere entstehen allein durch private Initiative, etwa der ADAC oder Bürgerinitiativen. Erreicht eine Vereinigung oder Körperschaft eine relevante Größe und eine Rechtsform wie die eines Vereins, wird sie als Interessenverband bezeichnet.
Zur Interessenvertretung im Bereich Selbstverwaltung und Mitbestimmung zählen beispielsweise Betriebsräte, Personalräte, Schülerräte, Fachschaftsräte, Elternversammlungen in Schulen und Kindergärten sowie Heimräte in Seniorenanlagen. Im politischen Zusammenhang gehören dazu berufsständische Vertretungen, Unternehmer- und Wirtschaftsbünde, die auch unter dem Begriff Sozialpartnerschaft zusammengefasst werden, Regionalvertreter wie Kommunen und Regionalverbände gegenüber gesamtstaatlichen Organen sowie Fachverbände und ähnliche Organisationen.
Einfluss auf Politik und Öffentlichkeit
Interessenvertretungen nutzen unterschiedliche Strategien. Die outside strategy richtet sich vor allem an die Öffentlichkeit und soll diese mobilisieren. Die inside strategy bezeichnet eine eher traditionelle Form des Lobbyismus, die meist wirtschaftliche Interessen trägt. Beide Strategien können an verschiedenen Stellen des Politikzyklus ansetzen.
Öffentlichkeitsarbeit ist notwendig, weil Interessenvertretungen mit Gruppen entgegengesetzter Interessen in Konflikt geraten können. Diese Auseinandersetzungen finden meist auch über Medien und Öffentlichkeit statt. Öffentlichkeitsarbeit richtet sich nach außen, informiert aber auch die eigenen Mitglieder. Dabei können Grenzen gelten: Informationen aus der Mitwirkung etwa in einem Verwaltungsrat unterliegen häufig dem Amtsgeheimnis. Betriebsräte müssen über Beratungen mit Mitarbeitern schweigen; Personalräte haben bei schwebenden Verfahren Stillschweigen zu wahren.
Lobbyismus unterscheidet sich von der dauerhaften Öffentlichkeitsarbeit der Interessenverbände durch seinen Projektcharakter. Er erfolgt punktuell, unter bestimmten Rahmenbedingungen, und soll die Durchsetzungschancen einzelner Interessen erhöhen. In Deutschland ermöglicht § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) eine Beteiligung betroffener Verbände an Gesetzgebungsverfahren. Das zuständige Fachministerium soll betroffene Verbände zu einer Stellungnahme auffordern. Die Verbände haben jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Argumente in die Regelung übernommen werden.
Mögliche Probleme und Grenzen
Ein Grundproblem entsteht, wenn eine Interessenvertretung ohne Einbezug ihrer Basis handelt, also ohne den Personenkreis, den sie vertreten soll und der sie teilweise gewählt hat. Ist nicht gesichert, dass eine vertretene Meinung von der Mehrheit der eigenen Basis gewünscht, verstanden und getragen wird, wirkt die Vertretung nach außen meist unglaubwürdig. Das kann ihr Ansehen und ihre Macht schädigen.
Interessenvertretungen können außerdem vor allem die ökonomischen Bedürfnisse wirtschaftlich oder politisch starker Mitglieder sichern und dadurch möglicherweise den Interessen der Gesellschaft schaden. Als Ursachen nennt der Artikel fehlendes Bewusstsein für gesellschaftliche Verantwortung und schädliche Folgen für andere sowie das Beharren auf Ideologien. In totalitären Staaten werden Interessenvertretungen gleichgeschaltet und vom Staat kontrolliert.
Umstritten ist auch, ob Interessenvertretungen sich eng auf ihren eigentlichen Zweck beschränken müssen oder ob ihre gesellschaftliche Verantwortung verlangt, zu anderen politischen Themen Stellung zu nehmen. Als Beispiel wird das an Hochschulen umstrittene Allgemeinpolitische Mandat genannt.
Rechtsgrundlagen in Deutschland
In Deutschland wurden gesetzliche Grundlagen für die Bildung von Interessengruppen 1869 mit der Gewerbefreiheit und 1867 mit der Festlegung der Koalitionsfreiheit geschaffen. Im preußischen Kaiserreich und in der Weimarer Republik bestanden zwischen Verbänden und politischen Parteien oft enge Parteibindungen.
Betriebsräte beruhen auf dem Betriebsverfassungsgesetz; bereits 1920 gab es das Betriebsrätegesetz. Personalräte entstanden in den 1920er Jahren. Ihre Arbeit wird durch Mitbestimmungsgesetze der Länder geregelt, zum Beispiel durch das Landespersonalvertretungsgesetz Berlin (LPersVG). Auch die Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA) entstanden in den 1920er Jahren; ihre Arbeit ist in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt. In Bayern gibt es jedoch keine entsprechenden Regelungen, weshalb dort provisorisch Unabhängige Studierendenausschüsse (UStA) an Hochschulen arbeiten.
Die Mitbestimmung in Seniorenheimen ist durch die Heimmitwirkungsverordnung geregelt. In Studentenwohnheimen ergaben sich Rechtsgrundlagen nur aus Förderbestimmungen, etwa dem Bundesjugendplan. Für Mieterbeiräte im sozialen Wohnungsbau wurden Anfang der 1980er Jahre zwar Rechtsgrundlagen diskutiert, aber nicht geschaffen. Der Berliner Senat verpflichtete dennoch seine landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften zur Bildung demokratisch gewählter Mieterbeiräte und vereinbarte Leitlinien für die Zusammenarbeit. Zum 1. Januar 2016 beschloss er zudem die Bildung von Mieterräten bei diesen Unternehmen.
Europäische Union
In der Europäischen Union werden Interessenvertreter umfassend einbezogen. Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union legt Grundsätze für Konsultation und Partizipation fest.