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Kriegsvölkerrecht
Als Kriegsvölkerrecht (engl. Law of Armed Conflict, kurz LOAC) werden zusammenfassend zwei verschiedene Aspekte des internationalen öffentlichen Rechts …
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Grundidee und Aufbau
Das Kriegsvölkerrecht, englisch Law of Armed Conflict (LOAC), ist ein Teil des internationalen öffentlichen Rechts. Es umfasst zwei rechtlich getrennte Bereiche:
• Das Recht zum Krieg (ius ad bellum) bestimmt, ob ein Staat militärische Gewalt überhaupt anwenden darf.
• Das Recht im Krieg (ius in bello) regelt die Kriegführung unabhängig davon, ob der Krieg rechtmäßig begonnen wurde. Es soll die Leiden und Schäden bewaffneter Konflikte vermindern oder auf ein unvermeidbares Maß begrenzen. Dieser Bereich wird weitgehend als humanitäres Völkerrecht bezeichnet.
Die Unterscheidung ist wichtig: Auch ein Staat, der sich rechtmäßig verteidigt, muss die Regeln der Kriegführung beachten. Umgekehrt gelten diese Regeln ebenfalls für Kombattanten eines Staates, der einen rechtswidrigen Krieg führt.
Verbot militärischer Gewalt und Ausnahmen
Kriege sind heute grundsätzlich völkerrechtswidrig. Grundlage ist das allgemeine Gewaltverbot in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen von 1945. Danach müssen alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen.
Bis zum Briand-Kellogg-Pakt von 1928 war dagegen ein Recht souveräner Staaten zur freien Kriegführung weitgehend anerkannt, sofern ein casus belli, also ein als Kriegsgrund geltender Anlass, vorlag. Hendrik Simon bestritt 2019 allerdings, dass ein solches Recht tatsächlich existiert habe. Im Nürnberger Prozess von 1945/46 wurden Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges erstmals als Führungsverbrechen vor einem internationalen Militärgerichtshof abgeurteilt. Dadurch entstand ein Präzedenzfall; problematisch war jedoch, dass die entsprechenden Gesetze zur Tatzeit noch nicht bestanden.
Vom heutigen Gewaltverbot bestehen anerkannte oder diskutierte Ausnahmen:
• Eine Intervention gilt regelmäßig als zulässig, wenn der betroffene Staat ihr zustimmt. Die meisten Auslandseinsätze der Bundeswehr nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz beruhen auch auf einer solchen Zustimmung. Im Kosovokrieg 1999 fehlte dagegen das Einverständnis der Bundesrepublik Jugoslawien.
• Artikel 51 der UN-Charta erlaubt nach einem bewaffneten Angriff die Selbstverteidigung, bis der UN-Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Ob und wie weit eine präventive Selbstverteidigung zulässig ist, ist umstritten.
• Kapitel VII der UN-Charta erlaubt militärische Maßnahmen mit einem Mandat des UN-Sicherheitsrats, etwa friedensschaffende oder friedensbewahrende Einsätze. Die Auslandseinsätze der Bundeswehr beruhten auch auf solchen Mandaten; Kosovo war ein Sonderfall ohne UN-Mandat.
• Ob ein Staat ohne Zustimmung Menschen aus dem Ausland retten darf, ist umstritten. Die deutsche „Operation Libelle“ in Albanien 1997 wird teilweise als rechtmäßig angesehen, weil sie einer Einladung der albanischen Regierung folgte und Albanien damals als failed state ohne wirksame Regierungsgewalt galt. Die israelische „Operation Entebbe“ in Uganda im Juli 1976 erfolgte dagegen ohne Einladung und blieb umstritten.
• Artikel 52 der UN-Charta lässt Maßnahmen aufgrund regionaler Abmachungen zu. Diese Ausnahme hat kaum praktische Bedeutung und kann allenfalls Interventionen innerhalb des jeweiligen Geltungsgebiets rechtfertigen.
• Ebenfalls umstritten ist die humanitäre Intervention ohne UN-Mandat und ohne Zustimmung des betroffenen Staates, mit der schwere humanitäre Missstände verhindert werden sollen. Als Beispiel gilt der Kosovo-Konflikt von 1999.
• Ein Staat kann in einem völkerrechtlichen Vertrag vorab ein Interventionsrecht einräumen, etwa für den Fall schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen. Eine solche Interventionsklausel gilt als antizipiertes, also im Voraus erteiltes Einverständnis.
• Die Feindstaatenklauseln in den Artikeln 53 und 107 sowie in einem Halbsatz des Artikels 77 der UN-Charta ermöglichen ihrem Wortlaut nach Maßnahmen gegen frühere Feindstaaten des Zweiten Weltkriegs, vor allem Deutschland, Japan und Italien. Sie gelten in der Völkerrechtslehre spätestens seit dem UN-Beitritt dieser Staaten als obsolet, sind de jure aber weiterhin in Kraft.
Regeln der Kriegführung
Das ius in bello legt fest, was während eines bewaffneten Konflikts erlaubt ist. Seine wesentlichen Grundlagen sind die Haager Abkommen, besonders die Haager Landkriegsordnung, sowie die Genfer Abkommen. Diese schützen Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige der bewaffneten Kräfte, Kriegsgefangene und Zivilpersonen. Angriffe auf diese geschützten Personengruppen sind unzulässig und stellen Kriegsverbrechen dar. Auch Kulturgüter werden durch kriegsvölkerrechtliche Regeln geschützt.
Kombattanten sind Personen, die berechtigt sind, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen. Für Handlungen, die sich innerhalb der Gesetze und Gebräuche des Krieges bewegen, genießen sie strafrechtliche Immunität. Ob eine einzelne Kriegshandlung nach dem ius in bello zulässig ist, hängt nicht davon ab, ob die beteiligte Seite einen rechtmäßigen Kriegsgrund nach dem ius ad bellum besitzt. Die Rechtmäßigkeit des Kriegsbeginns und die Rechtmäßigkeit der Kriegführung werden somit getrennt geprüft.
Vom Krieg zum bewaffneten Konflikt
Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wird neben „Kriegsvölkerrecht“ zunehmend der Ausdruck „Recht des bewaffneten Konflikts“ verwendet. Er kann nur den Kern des humanitären Völkerrechts, das gesamte ius in bello oder teilweise sogar das gesamte Kriegsvölkerrecht bezeichnen. Seine genaue Reichweite ist daher nicht einheitlich festgelegt.
Diese Entwicklung hat mehrere Gründe. Seit dem Briand-Kellogg-Pakt von 1928 und spätestens seit dem allgemeinen Gewaltverbot der UN-Charta von 1945 lässt sich ein klassischer Krieg zwischen Staaten international kaum noch rechtfertigen. In demokratischen Gesellschaften kann bereits die offene Bezeichnung eines Einsatzes als Krieg erhebliche politische und gesellschaftliche Folgen haben.
Die vier Genfer Abkommen von 1949 führten außerdem den Begriff des bewaffneten Konflikts ein. Die Abkommen gelten dadurch nicht nur bei einem formell erklärten Krieg, sondern auch dann, wenn tatsächlich ein bewaffneter Konflikt besteht. Spätere zentrale Verträge des humanitären Völkerrechts übernahmen diesen Begriff. Die Staatenpraxis zeigte zudem, dass eine formelle Kriegserklärung und ein juristischer Kriegszustand für die Anwendung des ius in bello bedeutungslos geworden sind. Der Ausdruck erfasst auch Konflikte zwischen Staaten und nichtstaatlichen Akteuren, die nicht dem klassischen Staatenkrieg entsprechen.
Einigkeit besteht darüber, dass das Recht des bewaffneten Konflikts mindestens alle völkerrechtlichen Regeln umfasst, die bei einem bewaffneten Konflikt gelten. Unklar bleibt, ob es darüber hinaus auch das Neutralitätsrecht und das ius ad bellum einschließt und die Begriffe Krieg und Kriegsvölkerrecht vollständig ersetzen soll.
Entwicklung und Durchsetzung
Krieg war ursprünglich weitgehend rechtsfrei, auch wenn sich unverbindliche Gebräuche und moralische Grenzen entwickelten. Augustinus von Hippo prägte am Übergang von der Antike zum Mittelalter die Vorstellung des bellum iustum, des gerechten Krieges. In der Neuzeit griffen die Spanischen Spätscholastiker und Hugo Grotius diesen Gedanken auf. Im 19. Jahrhundert setzte sich dagegen die Lehre eines weitgehenden Rechts zur freien Kriegführung durch.
Ein früher Kodifizierungsversuch war der Lieber Code für die Truppen der Nordstaaten im Amerikanischen Bürgerkrieg. Das moderne humanitäre Völkerrecht begann auf internationaler Ebene mit Henry Dunants Erfahrungen nach der Schlacht von Solferino und der daraus hervorgegangenen Genfer Konvention. Die Deklaration der Brüsseler Konferenz von 1874 scheiterte an fehlenden Ratifikationen. Das Oxford Manual von 1880 fasste Regeln des Landkrieges als Vorschlag für nationale Gesetze zusammen. Auf den Haager Friedenskonferenzen am Ende des 19. Jahrhunderts wurden weitreichende Vereinbarungen zur Kriegführung geschlossen und das erste internationale Schiedsgericht eingerichtet.
Nach dem Ersten Weltkrieg verbot der Kellogg-Pakt Angriffskriege grundsätzlich; der Völkerbund konnte die angestrebte Friedensordnung jedoch nicht sichern. Die UN-Charta ordnete das internationale Recht 1945 grundlegend neu. Die Genfer Konventionen von 1949 verbesserten insbesondere den Schutz von Zivilpersonen. Dieser Schutz wurde 1977 durch Zusatzprotokolle erweitert, sodass Repressalien gegen Personen heute weitgehend ausgeschlossen sind.
Für Streitigkeiten zwischen Staaten ist der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag zuständig. Nach Artikel 92 der UN-Charta ist er das Hauptrechtsprechungsorgan der UNO. Er kann jedoch nicht automatisch jeden kriegsvölkerrechtlichen Fall prüfen; seine Zuständigkeit hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab. Deutschland unterwarf sich im Mai 2008 grundsätzlich der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH, nahm aber Auslandseinsätze der Bundeswehr davon aus.
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH), der 2002 geschaffen wurde, verfolgt Einzelpersonen wegen bestimmter internationaler Verbrechen. Das Römische Statut erfasst in Artikel 8 bis das Verbrechen der Aggression; seit 2017 kann der IStGH seine Zuständigkeit dafür ausüben. Verstöße gegen das ius in bello können als Kriegsverbrechen nach dem Römischen Statut oder nach nationalem Recht bestraft werden. Deutschland übernahm die Regeln des Völkerstrafrechts in ein Völkerstrafgesetzbuch. Für Kriegsverbrechen gilt das Weltrechtsprinzip: Ein Staat darf solche Taten auch ohne Bezug zum eigenen Staatsgebiet oder zu eigenen Staatsangehörigen verfolgen.