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Unterbilanz
Als Unterbilanz wird in der Bilanzierung und der Wirtschaft eine Bilanz bezeichnet, bei der das Reinvermögen geringer ist als das Eigenkapital.
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Begriff und Bilanzausgleich
Eine Unterbilanz liegt in Bilanzierung und Wirtschaft vor, wenn das Reinvermögen geringer ist als das Eigenkapital. Dabei ist die Bilanzsumme der Aktivseite kleiner als jene der Passivseite: UB = A < P. Im Normalfall gilt die Bilanzgleichung A = P.
Damit die Bilanz formal trotzdem ausgeglichen ist, wird auf der Aktivseite der Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen. § 268 Abs. 3 HGB schreibt diesen gesonderten Ausweis vor, wenn Verluste das Eigenkapital aufgebraucht haben und die Passivposten die Aktivposten übersteigen.
Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung
Unterbilanzen werden auch „Verlustausgleichsbilanzen“ genannt. Sie können nur entstehen, wenn ein Verlust höher ist als das Eigenkapital. Man spricht dann auch von negativem Eigenkapital oder einer Überschuldungsbilanz.
Eine Unterbilanz weist auf ein hohes Insolvenzrisiko hin. Weil das Eigenkapital ganz oder teilweise durch Verluste verbraucht wurde, liegt zugleich eine Unterkapitalisierung vor. Der Jahresfehlbetrag ist jedoch nicht selbst schon eine Unterbilanz: Er ist nur das negative Ergebnis eines Geschäftsjahres. Erst wenn der kumulierte Jahresfehlbetrag das Eigenkapital übersteigt, liegt eine Unterbilanz vor.
Regeln in Deutschland
Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien muss der Vorstand nach § 92 Abs. 1 AktG unverzüglich die Hauptversammlung einberufen, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Für die GmbH enthält § 49 Abs. 3 GmbHG eine entsprechende Regelung.
Für die Aufstellung gelten die handelsrechtlichen Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsgrundsätze des Jahresabschlusses (§ 246 ff. HGB). Da eine Unterbilanz ein sicheres Indiz für eine Unternehmenskrise ist, sollen Sanierungsmaßnahmen wie Rekapitalisierung, Reorganisationsverfahren oder Restrukturierung Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und damit die Unterbilanz beseitigen.
Eine Unterbilanz ist nicht mit der Überschuldung nach § 19 InsO gleichzusetzen. Sie liegt vor, wenn das Nettovermögen hinter dem Grund- oder Stammkapital zurückbleibt. Ausschüttungen an Gesellschafter sind dann gesperrt (§ 57 AktG sowie §§ 30, 31 GmbHG).
Schweiz und Österreich
In der Schweiz ist die Unterbilanz nach Art. 670 Abs. 1 OR gegeben, wenn infolge eines Bilanzverlustes die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist. Das OR unterscheidet drei Fälle:
- Ohne gesetzliche Folgen: Das Vermögen deckt das gesamte Fremdkapital sowie mindestens die Hälfte von Grundkapital und gesetzlichen Reserven.
- Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR: Das Fremdkapital ist gedeckt, aber weniger als die Hälfte von Grundkapital und gesetzlichen Reserven.
- Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR: Das Vermögen deckt das Fremdkapital nicht mehr vollständig.
Bei Kapitalverlust muss der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und Sanierungsmaßnahmen beantragen. Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung sind eine Zwischenbilanz und deren Prüfung durch einen zugelassenen Revisor erforderlich. Sind die Gläubigerforderungen weder zu Fortführungs- noch zu Veräußerungswerten gedeckt, muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen und die Bilanz deponieren; dadurch wird das Konkursverfahren eingeleitet. Nach Art. 725a OR kann der Richter den Konkurs bei Sanierungsaussicht aufschieben. Für die GmbH gelten über Art. 820 OR die entsprechenden Regeln; die Pflichten treffen die Geschäftsführer.
In Österreich reicht eine rechnerische Unterbilanz für eine Überschuldung nicht aus, wenn sie durch den Ertragswert, also eine geschützte zukünftige positive Entwicklung, ausgeglichen werden kann. Überschuldung liegt nur vor, wenn die Lebensfähigkeit des Unternehmens trotz Sanierungsmaßnahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert ist.
Weitere Verwendung des Begriffs
In der Volkswirtschaftslehre können auch Teilbilanzen der Zahlungsbilanz als Unterbilanzen bezeichnet werden, etwa Handelsbilanz, Leistungsbilanz, Vermögensänderungsbilanz und Kapitalbilanz.