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Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung bildet ein Erbe der europäischen Rechtsphilosophie und gilt seit der Aufklärung als ein fester Bestandteil eines modernen Rechtsstaats.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundsatz und rechtliche Verankerung
  2. 2. Bedeutung im Strafverfahren
  3. 3. Deutschland: Ermittlungen und Gefahrenabwehr
  4. 4. Ausprägungen in Frankreich, den USA und der Schweiz
  5. 5. Unschuldsvermutung in der Gesellschaft und in den Medien

Grundsatz und rechtliche Verankerung

Die Unschuldsvermutung, auch Präsumtion der Unschuld, ist ein Grundprinzip des rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Jede Person, der eine Straftat vorgeworfen wird, gilt so lange als unschuldig, bis ihre Schuld rechtskräftig nachgewiesen ist. Das Gegenstück ist die Schuldvermutung.

International formuliert Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948: Ein beschuldigter Mensch ist als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen, gesetzmäßigen Verfahren nachgewiesen ist, in dem alle für die Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren. Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sichert Angeklagten ebenfalls zu, bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten.

Für die Staaten des Europarats gilt Art. 6 Abs. 2 EMRK: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“ In der Europäischen Union garantiert Art. 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta, dass jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Schuldbeweis als unschuldig gilt. Diese Vorschrift ist in Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, wenn sie Unionsrecht anwenden oder umsetzen.

Bedeutung im Strafverfahren

Die Unschuldsvermutung bestimmt vor allem die Beweislast: Nicht der Verdächtigte oder Beschuldigte muss seine Unschuld beweisen. Die Strafverfolgungsbehörde muss seine Schuld nachweisen.

Die Vermutung endet erst mit der Rechtskraft der Verurteilung. Zum Schutz dieses Grundsatzes bestehen strafrechtliche Verbote, etwa der Verfolgung Unschuldiger, der falschen Verdächtigung, der Verleumdung und der üblen Nachrede. Je nach Fall kommen zivilrechtliche Ansprüche hinzu, beispielsweise auf Gegendarstellung, Widerruf, Richtigstellung, Schadensersatz, Geldentschädigung oder Unterlassung.

Die heutige Bedeutung knüpft an die Aufklärung an. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 bestimmte in Art. 9, dass jeder Mensch bis zur Schuldfeststellung als unschuldig gilt und bei einer unvermeidbaren Verhaftung jede nicht notwendige Härte gesetzlich vermieden werden soll.

Deutschland: Ermittlungen und Gefahrenabwehr

In Deutschland folgt die Unschuldsvermutung auch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz. Beispielhaft bestimmt Art. 53 Abs. 2 der Landesverfassung Brandenburg: „Jede wegen einer Straftat beschuldigte oder angeklagte Person ist so lange als unschuldig anzusehen, bis sie rechtskräftig verurteilt ist.“

Der Grundsatz schließt strafprozessuale Maßnahmen bei einem bestimmten Verdacht nicht aus. Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft können bei dringendem Tatverdacht auch ohne endgültigen Schuldbeweis zulässig sein. Diese Maßnahmen gelten nicht als Strafe. Sie können jedoch durch Untersuchungshaft und deren Bekanntwerden eine rufschädigende Vorverurteilung bewirken, die rechtlich schwer abzuwenden oder zu beseitigen sein kann. Ohne Anfangsverdacht darf kein Strafverfahren eingeleitet werden. Bei öffentlicher Fahndung ist eine Güterabwägung erforderlich; Behörden müssen bei der Unterstützung der Veröffentlichung einer Beschuldigung zurückhaltend sein.

Im Gefahrenabwehrrecht gilt die Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht, weil es dort nicht um einen Schuldspruch und keine formalisierte Beweisaufnahme geht. Eingriffe setzen grundsätzlich eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinn voraus und richten sich grundsätzlich gegen einen Gefährder. Besteht nur ein Gefahrenverdacht, sind wegen der Verhältnismäßigkeit lediglich Gefahrerforschungseingriffe zulässig: Maßnahmen zur Klärung, welchen Umfang spätere endgültige Gefahrenabwehrmaßnahmen haben müssen.

Ausprägungen in Frankreich, den USA und der Schweiz

In Frankreich wird der Grundsatz durch Art. 9 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 bekräftigt. Die Präambel der Strafprozessordnung erklärt, jede verdächtige oder strafrechtlich verfolgte Person gelte bis zum Schuldbeweis als unschuldig; Verstöße seien nach gesetzlichen Voraussetzungen zu verhindern, zu beheben und zu ahnden. Geschworene müssen nach Art. 304 der Strafprozessordnung daran erinnert werden, dass der Angeklagte als unschuldig gilt und Zweifel ihm zugutekommen müssen.

In den Vereinigten Staaten wird die Unschuldsvermutung nicht ausdrücklich in der Verfassung genannt, aber aus dem fünften, sechsten und vierzehnten Zusatzartikel hergeleitet. Der Fall Coffin v. United States von 1895 begründete einen wichtigen Präzedenzfall des Obersten Gerichtshofs. Amerikanische Gerichte greifen nach dem Artikel im Unterschied zu einigen europäischen Ländern nur selten auf Untersuchungshaft zurück. Das Verfahren ist kontradiktorisch oder adversatorisch: Staatsanwälte ermitteln für die Anklage, Verteidiger für die Verteidigung; das Gericht entscheidet zugunsten der schlüssigsten These. Angeklagte können sich zudem schuldig bekennen (to plead guilty) und damit die Unschuldsvermutung freiwillig beenden; dies kann die Einstellung einzelner Anklagen, eine geringere Strafe oder die Vermeidung eines öffentlichen Prozesses ermöglichen.

In der Schweiz bestimmt Art. 32 der Bundesverfassung: „jede Person [gilt] bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig“. Art. 10 der Strafprozessordnung wiederholt dies. Nach Art. 113 muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten; sie darf insbesondere Aussage und Mitwirkung verweigern, muss sich aber gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.

Unschuldsvermutung in der Gesellschaft und in den Medien

Außerhalb des Rechts wird der Begriff weiter verwendet: Er kann eine ethische Pflicht meinen, jemanden nicht vorab als Täter eines moralisch verwerflichen Handelns zu beurteilen. Diese Bedeutung betrifft jedoch Meinung oder Vermutung und ist nicht mit der juristischen Unschuldsvermutung gleichzusetzen.

Bei Verdachtsberichterstattung gelten je nach Land unterschiedliche Regeln. Der belgische Pressekodex erklärt, Journalisten dürften sich nicht an die Unschuldsvermutung im engeren Sinne halten und hätten Freiheit sowie demokratische Legitimität, nach bestem Wissen und Gewissen über Schuldige zu urteilen. Die Achtung des Grundsatzes könne sich dort aber aus der allgemeinen Vorsichtspflicht und zivilrechtlicher Haftung ergeben.

Der deutsche Pressekodex verlangt in Ziffer 13 eine vorurteilsfreie Berichterstattung über Ermittlungs-, Straf- und sonstige förmliche Verfahren. Danach gilt die Unschuldsvermutung auch für die Presse; eine Vorverurteilung darf nicht stattfinden.

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