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Gegendarstellung
Eine Gegendarstellung ist eine eigene Darstellung eines Sachverhalts, über den zuvor in einem Medium berichtet worden war, durch den Betroffenen selbst.
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Begriff, Zweck und rechtliche Grundlage
Eine Gegendarstellung ist die eigene Darstellung eines Sachverhalts durch eine Person oder Organisation, über die zuvor in einem Medium berichtet wurde. Sie gehört zum Presserecht und soll dem Betroffenen ermöglichen, im selben Medium, kostenlos sowie an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarer Aufmachung seine Sicht darzustellen. Damit soll gegenüber der publizistischen Macht eines Mediums „Waffengleichheit“ hergestellt werden.
Der Anspruch folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, also dem Recht, über die öffentliche Darstellung der eigenen Person mitzubestimmen. Dieses wird durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt und steht im Spannungsverhältnis zur Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
In Deutschland ist das Gegendarstellungsrecht insbesondere in den Presse-, Rundfunk- und Mediengesetzen der Länder sowie im Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Maßgeblich ist in der Regel das Recht des Veröffentlichungsortes. Der Anspruch ist ein besonderer Anspruch des Medienzivilrechts und hat im allgemeinen Zivilrecht keine unmittelbare Entsprechung.
Voraussetzungen des Anspruchs
Eine Gegendarstellung kann nur die unmittelbar betroffene Person oder Stelle verlangen. Anspruchsberechtigt können neben Einzelpersonen beispielsweise auch eine Aktiengesellschaft, ein Verein, ein Organ oder eine Behörde sein. Der Text muss nicht vom Betroffenen selbst verfasst, aber von ihm persönlich unterzeichnet werden. Außerdem muss ein berechtigtes Interesse bestehen. Dieses fehlt etwa, wenn die Gegendarstellung offenkundig unwahr oder inhaltlich völlig belanglos ist.
Der Anspruch betrifft ausschließlich Tatsachenbehauptungen, also Aussagen über überprüfbare Vorgänge oder Zustände. Gegen Meinungen, Vermutungen, Kommentare und Werturteile kann keine Gegendarstellung verlangt werden. Auch die Gegendarstellung selbst darf nur Tatsachenbehauptungen enthalten. Ob die ursprüngliche Tatsachenbehauptung wahr oder falsch war, ist dagegen grundsätzlich unerheblich. Ein Wahrheitsbeweis für die Gegendarstellung ist ebenfalls nicht erforderlich: Nach ihrer Veröffentlichung steht daher zunächst Aussage gegen Aussage; die Gegendarstellung ist keine Berichtigung.
Das Verlangen muss schriftlich und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung erfolgen. Als angemessen gilt eine unverzügliche Stellungnahme, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen. Bei Presseerzeugnissen darf das Abdruckverlangen höchstens etwa drei Monate nach der Veröffentlichung gestellt werden, im Rundfunk beträgt die Frist etwa zwei Monate.
Für doppeldeutige Tatsachenbehauptungen entschied das Bundesverfassungsgericht am 19. Dezember 2007, dass ein Anspruch nur besteht, wenn sich die beanstandete Aussage als „unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss“. Am 4. November 2013 verschärfte es die Anforderungen bei Titelschlagzeilen: Eine bloß Neugier erweckende Aufmacherfrage genügt nicht. Sie muss mit hinreichender Deutlichkeit als Tatsachenbehauptung erscheinen, nach der ein bestimmtes Ereignis stattgefunden hat. Seit dieser Entscheidung ist die Erfolgsquote entsprechender Verfahren deutlich gesunken.
Form, Veröffentlichung und Durchsetzung
Die Gegendarstellung wird zunächst beim Verleger oder beim verantwortlichen Redakteur verlangt; dieser muss nicht mit dem Chefredakteur identisch sein. Sie beginnt mit einer kurzen Bezugnahme auf den ursprünglichen Bericht, beispielsweise „Am X.X.XXXX berichtete XXX, es sei …“. Danach folgt mit „Hierzu stelle ich fest …“ die Darstellung des Betroffenen.
Der Umfang soll im Verhältnis zum beanstandeten Teil des Originalbeitrags angemessen und möglichst nicht größer als dieser sein. Die Gegendarstellung muss ausdrücklich als solche gekennzeichnet und unverzüglich in der nächsterreichbaren Ausgabe veröffentlicht werden. Grundsätzlich muss dies an derselben Stelle, in derselben Schriftart und Schriftgröße sowie in vergleichbarer Aufmachung geschehen. Bezieht sich die beanstandete Aussage auf eine Titelseite, kann deshalb auch dort eine Veröffentlichung erforderlich sein. Der Anspruch betrifft den redaktionellen Teil eines Mediums; Anzeigen begründen mit Ausnahme politischer Anzeigen meistens keinen Anspruch.
Lehnt das Medium die Veröffentlichung ab, kann der Betroffene sie vor einem Zivilgericht nach §§ 935 ff. ZPO im Verfahren der einstweiligen Verfügung durchzusetzen versuchen. Dieses Verfahren findet häufig ohne Anhörung statt. Weder die Dringlichkeit noch der Wahrheitsgehalt der Gegendarstellung müssen glaubhaft gemacht werden; die gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt müssen jedoch genau eingehalten sein.
Daneben können je nach Fall Ansprüche auf Unterlassung, Berichtigung, Schadensersatz oder eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden bestehen. Eine bereits veröffentlichte Gegendarstellung kann die Höhe eines Schadensersatzes mindern.
Reaktion des Mediums, Wirkung und Alternativen
Die Redaktion darf den Text der Gegendarstellung nicht verändern. Sie kann aber anschließend einen sogenannten Redaktionsschwanz anfügen und darin selbst Stellung nehmen. Dabei kann sie etwa erklären, dass sie zum Abdruck verpflichtet sei, bei ihrer ursprünglichen Aussage bleibe oder die Gegendarstellung ihrer Ansicht nach nicht den Tatsachen entspreche. Sie darf Tatsachen anzweifeln, die Gegendarstellung aber nicht entwerten. Die Zulässigkeit solcher Zusätze ist teilweise in den Pressegesetzen der Bundesländer geregelt.
Journalisten unterliegen der journalistischen Sorgfaltspflicht: Sie müssen so gründlich recherchieren, dass sie möglichst keine falschen Behauptungen veröffentlichen und keine Gegendarstellungen provozieren. Viele Gegendarstellungen können die Glaubwürdigkeit eines Mediums schwächen. Sie werden häufig gegenüber Boulevardzeitungen, Publikumszeitschriften und Illustrierten verlangt, sind aber auch gegenüber Telemediendiensten wie Blogs möglich.
Eine Schwierigkeit besteht darin, dass die Gegendarstellung die ursprüngliche Aussage wiederholen muss und sie dadurch erneut ins öffentliche Gedächtnis ruft. Alternativen sind Berichtigung oder Widerruf durch das Medium sowie bei schwerwiegenden Folgen eine finanzielle Entschädigung. Dafür gelten jedoch strengere Anforderungen; insbesondere muss der Anspruchsteller regelmäßig beweisen, dass die Behauptung unwahr ist. Weitere Möglichkeiten sind Pressemitteilungen, Pressekonferenzen, schriftliche Stellungnahmen, Gespräche mit dem Autor oder ein Leserbrief. Ein Leserbrief muss aber weder ungekürzt noch in vergleichbarer Aufmachung veröffentlicht werden, und ein gerichtlich durchsetzbarer Veröffentlichungsanspruch besteht nicht.
Eine repräsentative Umfrage mit 2000 Befragten zu einem realen Fall ergab, dass eine Gegendarstellung ungefähr so stark wirkt wie ein einzelner, gleich langer Zeitungsartikel.
Entwicklung und Regelungen außerhalb Deutschlands
Der Gegendarstellungsanspruch entstand im Zusammenhang mit der Pressefreiheit nach der Französischen Revolution. Frankreich nahm 1822 in Art. 11 seines Pressegesetzes das „droit de response“, das Recht zur Entgegnung, auf. Es sollte Antworten auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen ermöglichen und den Einzelnen gegenüber der Presse schützen.
In Deutschland enthielt bereits das badische Pressegesetz von 1831 ein Gegendarstellungsrecht. Nach der Rückkehr der Zensur am 30. Juli wurde diese Regelung jedoch hinfällig. Das am 7. Mai 1874 erlassene und am 1. Juli 1874 in Kraft getretene Reichspressegesetz schuf mit § 11 erstmals eine deutschlandweite Regelung. Während der NS-Diktatur setzte das Schriftleitergesetz die aus dem Reichspressegesetz abgeleiteten Rechte außer Kraft.
Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 fiel das Presserecht in die Zuständigkeit der Länder. Hessen verabschiedete als erstes Bundesland ein eigenes Pressegesetz mit Gegendarstellungsanspruch; bis 1966 folgten die übrigen westdeutschen Länder. Später erließen auch die neuen Bundesländer eigene Landespressegesetze, die sämtlich einen solchen Anspruch enthalten. Seit dem badischen Pressegesetz ist die Gegendarstellung auf Tatsachen beschränkt und nicht gegen Wertungen einsetzbar. Prinzessin Caroline von Monaco war die erste Person, die eine Gegendarstellung auf einer Titelseite erwirkte. 2002 musste die Bild-Zeitung eine Gegendarstellung von Bundestagspräsident Wolfgang Thierse zu einem als „Paris-Sause“ bezeichneten Treffen deutscher und französischer Parlamentarier abdrucken.
In der Schweiz ist das Recht auf Gegendarstellung in Art. 28g bis 28l des ZGB geregelt. In Österreich ist es in § 9 des Mediengesetzes verankert.