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Unkündbarkeit

Die ordentliche Unkündbarkeit eines Beschäftigungsverhältnisses ist eine Form der Mitarbeiterbindung und wirkt faktisch wie eine Arbeitsplatz- oder …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Funktion
  2. 2. Historische Entwicklung
  3. 3. Grenzen und sachliche Regelungen
  4. 4. Persönlicher Schutz und Arbeitnehmerstatus
  5. 5. Wirtschaftliche und internationale Bedeutung

Begriff und Funktion

Unkündbarkeit (in Österreich: Pragmatisierung) bedeutet im Arbeitsrecht, dass der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen darf. Sie ist eine Ausnahme: Unbefristete Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse und können grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Kündigung beendet werden; § 620 Abs. 2 BGB geht davon aus.

Die Regelung wirkt praktisch wie eine Arbeitsplatz- oder Beschäftigungsgarantie und dient der Mitarbeiterbindung. Sie soll außerdem vor willkürlicher Entlassung schützen. Vergleichbar ist die Lebenszeitstellung von Beamten: Sie können nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa bei schweren Dienstvergehen, aus dem Dienst entfernt werden; Versetzung oder Ruhestand bleiben jedoch möglich. Die Versorgung auf Lebenszeit heißt Alimentation.

Historische Entwicklung

Die Lebenszeitstellung von Beamten knüpft historisch an die Unabsetzbarkeit von Richtern in England an, die die Unabhängigkeit der Justiz sichern sollte. Anfang des 19. Jahrhunderts übernahmen nur Staaten des Deutschen Bundes dieses Prinzip für die Beamtenschaft insgesamt.

Wichtige frühe Regelungen waren das Allgemeine Preußische Landrecht, das Friedrich II. im Februar 1794 erließ und Staatsdienst als Lebensberuf vorsah, die bayerische Haupt-Landespragmatik vom Januar 1805 sowie die dort ab Mai 1808 vorgesehene Inamovibilität. Baden schrieb Beamten im Januar 1819 Unkündbarkeit zu, Sachsen im März 1835. Die Weimarer Reichsverfassung führte im August 1919 für Beamte Anstellung auf Lebenszeit, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ein.

Am 23. Februar 1934 wurde die Unkündbarkeit auf Reichs-, Länder- und Gemeindeebene aufgehoben. Das Grundgesetz führte sie im Mai 1949 über Art. 33 Abs. 5 GG wieder ein. In der DDR galt ab April 1950 ein Recht auf Arbeit, das faktisch Unkündbarkeit für Arbeitsverhältnisse bedeutete, ausgenommen bei Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten oder der „sozialistischen Moral“.

Grenzen und sachliche Regelungen

Eine absolute Unkündbarkeit gibt es in Deutschland nicht. Der Arbeitnehmer kann selbst kündigen. Der Arbeitgeber kann außerdem nach § 626 BGB außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn wichtige Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt, kann eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist möglich sein. Bei dauernder Unkündbarkeit wird dafür eine Frist von 18 Monaten unterstellt; bei nur zeitweiliger Unkündbarkeit gilt die Frist, die ohne Sonderkündigungsschutz einzuhalten wäre. Eine unzulässige ordentliche Kündigung darf nicht nach § 140 BGB in eine außerordentliche befristete Kündigung umgedeutet werden.

Relative Unkündbarkeit kann sich aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, etwa einem Sozialplan, oder Arbeitsvertrag ergeben. Nach § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses für beide Seiten ausgeschlossen, soweit keine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Beamte werden nicht gekündigt, sondern können nur unter den in § 21 Beamtenstatusgesetz genannten erschwerten Formen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Im öffentlichen Dienst gilt nach § 34 Abs. 2 TVöD: Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und länger als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, können ordentlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen. Frühere Beschäftigungszeiten bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber werden hierfür nicht angerechnet. Auch Langzeit- oder häufige Kurzerkrankungen können nach der Rechtsprechung des BAG einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Bei einem „sinnentleerten Arbeitsverhältnis“ (Orlando-Kündigung) kann ausnahmsweise eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung möglich sein: Der Arbeitgeber müsste sonst auf unabsehbare Dauer Entgelt zahlen, ohne beschäftigen zu können, etwa nach dem Wegfall von Tätigkeiten durch Outsourcing. Zuvor müssen alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft werden, gegebenenfalls auch ein schlechter bezahlter oder künftig frei werdender Arbeitsplatz.

Persönlicher Schutz und Arbeitnehmerstatus

Zeitweilige Unkündbarkeit kann an eine bestimmte Funktion oder Lebenslage gebunden sein und gilt nur während dieser Zeit. Sonderkündigungsschutz besteht unter anderem für Abgeordnete nach Art. 48 Abs. 2 GG, Mitglieder des Betriebsrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 15 Abs. 1 KSchG, Auszubildende nach der Probezeit gemäß § 22 Abs. 2 BBiG, Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten, bestimmte Beauftragte, zum Wehrdienst eingezogene Personen sowie während Mutterschutz, Elternschaft und Pflegezeit.

Tarifliche Unkündbarkeit kann Arbeiter und Angestellte gleichermaßen erfassen. Seit Inkrafttreten von TVöD und TV-L im Oktober 2005 werden diese Gruppen im öffentlichen Dienst einheitlich als Beschäftigte bezeichnet. Im Kündigungsschutzprozess muss sich der Arbeitnehmer ausdrücklich auf die tarifliche oder vertragliche Unkündbarkeit berufen.

Wirtschaftliche und internationale Bedeutung

Im öffentlichen Dienst kann Unkündbarkeit Beschäftigte gegen ungerechtfertigte politische Eingriffe schützen und ihre Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit fördern. Gleichzeitig verringert die Beschäftigungsgarantie die Flexibilität von Behörden und Betrieben. In Rezessionen können Personalkosten als Kostenremanenz den Gewinn belasten; unbeschäftigtes Personal verursacht Leerkosten. Nach dem Artikel sind solche Garantien in Arbeitsentgelten eingepreist, weshalb unkündbare Arbeitsverhältnisse im Regelfall ein niedrigeres Gehaltsniveau als frei kündbare aufweisen. Diskutiert wird auch eine möglicherweise geringere Leistungsbereitschaft oder Produktivität im Zusammenhang mit Moral Hazard.

Bei der Deutschen Bundesbahn trug die Beschäftigungsgarantie zu früheren hohen Verlusten bei: 1979 hatte etwa die Hälfte der Bahnbediensteten Beamtenstatus, während die übrigen Arbeitnehmer ebenfalls unkündbar waren. Die lebenslange Beschäftigungsgarantie wird zudem mit der Insolvenzunfähigkeit öffentlicher Unternehmen und öffentlicher Verwaltung verbunden und besitzt einen hohen, aber unbestimmten Geldwert.

International wurden Regelungen gelockert. Schweizer Bundesbeamte sind seit März 2000 nach dem Bundespersonalgesetz meist öffentlich-rechtlich Angestellte; nach Art. 10 BPG besteht ein ordentliches Kündigungsrecht aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen. In Österreich sind seit September 2004 nur noch bestimmte Berufsgruppen, etwa Richter, Polizisten, Bundeslehrer und Landesbeamte, „definitiv“ gestellt. Die Niederlande, Schweden und Großbritannien schafften die Unkündbarkeit ihrer Professoren ab. Brasilien führte im Februar 1998 eine Flexibilisierung der Unkündbarkeit und eine Kappungsgrenze für Bundesbeamte ein.

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