Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (PrALR) war eine spätabsolutistisch-naturrechtliche Kodifikation des Rechts im preußischen Staat.
Inhalt5 Abschnitte
Überblick und Bedeutung
Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (PrALR) war eine spätabsolutistisch-naturrechtliche Kodifikation, also eine systematische Sammlung von Gesetzen, für den preußischen Staat. Es wurde weitgehend unter Friedrich dem Großen erarbeitet und unter Friedrich Wilhelm II. 1794 erlassen; es trat am 1. Juni 1794 in Kraft.
Das PrALR war der erste und bis heute einzige neuzeitliche Versuch, Zivilrecht, Strafrecht und weitere Teile des öffentlichen Rechts gemeinsam in einem Gesetzbuch zu ordnen. Es sollte damit das gesellschaftliche Leben umfassend regeln. Anders als der französische Code civil und das österreichische ABGB umfasste es nicht nur das Zivilrecht.
Die Ordnung beruhte zugleich auf aufgeklärtem Naturrecht und auf der ständischen Gesellschaftsordnung. Naturrecht meint die Vorstellung eines richtigen, der menschlichen Vernunft zugänglichen Rechts. Die ständische Ordnung, etwa die Gutsuntertänigkeit, blieb dagegen als Gesellschaftsideal erhalten. Die Einteilung folgte dem justinianischen Institutionensystem. Das Gesetz enthielt sehr viele konkrete Einzelfallregeln, um die Entscheidungsspielräume der Richter zu begrenzen.
Entstehung und Ziele
Bereits Friedrich I. hatte ein einheitliches Recht angestrebt. Friedrich der Große gab eine grundlegende Kodifikation in Auftrag. Der von Großkanzler Samuel von Cocceji unternommene Entwurf Project eines Corporis Juris Fridericiani (1749/1751) blieb jedoch erfolglos.
Friedrich der Große wollte klares und eindeutiges Recht schaffen und die Macht der Juristen durch einen möglichst genauen Gesetzeswortlaut einschränken. Der Müller-Arnold-Fall war für ihn ein Anlass zu einer umfassenden Justiz- und Gesetzesreform. Nach § 6 der Einleitung sollte bei künftigen Entscheidungen auf Meinungen von Rechtslehrern und ältere Richterentscheidungen keine Rücksicht genommen werden. Präjudizien, also frühere Urteile als verbindliche Vorbilder, sollten keine Wirkung haben.
Ein Kommentierungs- oder Analogieverbot sollte verhindern, dass Richter Regeln über ihren Wortlaut hinaus auf ähnliche Fälle übertragen. Auslegung war grundsätzlich nur nach dem Wortsinn erlaubt. Bei Zweifeln sollte zunächst eine Gesetzeskommission entscheiden; sie wurde aber wieder abgeschafft, weil die zahlreichen Anfragen die Rechtsprechung lähmten. Das Gesetz sollte für jedermann verständlich nachlesbar sein und galt deshalb auch als Aufklärungsgesetz.
Mit Kabinettsorder vom 14. April 1780 erhielt Johann Heinrich von Carmer den Auftrag zur Ausarbeitung. Carl Gottlieb Svarez bearbeitete das Zivilrecht, Ernst Ferdinand Klein das Strafrecht. Das 1792 zunächst als Allgemeines Gesetzbuch für die Preußischen Staaten (AGB) fertiggestellte Werk wurde nach der Französischen Revolution überarbeitet. Reaktionäre und konservative Eliten setzten Einschränkungen freiheitlicher und vernunftrechtlicher Regelungen durch, darunter beim Staatszweck der Wohlfahrt.
Geltung und Ablösung
Das PrALR ersetzte als subsidiär geltendes Recht unterschiedliche Rechtsquellen wie Römisches Recht und Sachsenrecht. Subsidiär bedeutet: Es galt nur, wenn örtliche Rechtsquellen keine eigene Regelung enthielten. Daher entstand keine vollständig einheitliche Rechtsordnung für ganz Preußen. Besonders in vormals polnischen Provinzen und häufig auch in Städten galt es nicht oder nur eingeschränkt, weil dort eigene Rechtsquellen bestanden.
Im linksrheinischen und bergischen Teil der nach dem Wiener Kongress 1815 gebildeten preußischen Rheinprovinz galt weiterhin der ins Deutsche übersetzte Code civil bis 1900 und der Code pénal bis 1851. Diese Gesetze waren im liberalen Bürgertum beliebt, unter anderem wegen der Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz, der Eigentums-, Vertrags- und Testierfreiheit sowie der Geschworenengerichte. In den nach dem Deutschen Krieg 1866 von Preußen annektierten Gebieten wurde das preußische Strafgesetzbuch eingeführt, nicht aber das Landrecht.
Die Strafbestimmungen des PrALR, der zweite Teil, zwanzigster Titel, wurden 1851 durch das Strafgesetzbuch abgelöst. Im Zivilrecht wurde das preußische Recht durch das ab 1. Januar 1900 geltende Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ersetzt.
Regelungsinhalte und Beispiele
Das PrALR enthielt mehr als 19.000 Vorschriften. Es regelte allgemeines Zivilrecht, Familien- und Erbrecht, Lehnsrecht, Ständerecht, Gemeinde-, Staats- und Kirchenrecht, Polizeirecht, Strafrecht sowie Strafvollzugsrecht. Die Regelungstechnik war kasuistisch: Möglichst viele denkbare Fälle wurden einzeln geregelt. Diese Detailfülle erschwerte Anpassungen an gesellschaftlichen Wandel. Für Rechtsgeschäfte bestand zudem ein weitreichender Formzwang, insbesondere Schriftformerfordernisse, nach ALR I 5 §§ 109–184.
Das Zivilrecht war vor allem vom römischen Recht beeinflusst, aber nach einem naturrechtlichen System gestaltet. Ein Beispiel ist die deliktische Generalklausel. Ein Delikt ist eine rechtswidrige Schädigung; eine Generalklausel ist eine allgemein formulierte Regel für viele Einzelfälle. § 10 I 6 PrALR bestimmte: „Wer einen Anderen aus Vorsatz oder grobem Versehen beleidigt, muß demselben vollständige Genugthuung leisten.“ Nach § 12 I 6 haftete jemand bei mäßigem Versehen durch Handlung oder Unterlassung nur für den tatsächlich entstandenen Schaden.
Auch einzelne zivilrechtliche Regeln wurden modernisiert. Die Umkehrung des Grundsatzes „Kauf bricht Miete“ stärkte die Stellung von Mietern. Das Gefahrtragungsrecht beim Kauf wurde verändert. Die väterliche Gewalt wurde verkürzt; Vormundschaftsgerichte durften in Streitigkeiten über Erziehungsfragen eingreifen. Zwangsehen wurden verboten, während das Scheidungsrecht gelockert wurde.
Im Strafrecht führte das PrALR die Freiheitsstrafe ein. Prügel- und Zuchthausstrafen blieben bestehen. Verstümmelung und Blendung wurden abgeschafft. Todesstrafen wie Rädern, Enthauptung, Galgentod und Scheiterhaufen blieben ebenso erhalten wie Brandmarken bei besonders schwerem Raub.
Bewertung und heutige Wirkung
Rechtspolitisch galt das PrALR als Schritt in die Moderne. Das Gesetzlichkeitsprinzip gewann Bedeutung: Staatliches Handeln sollte an Gesetze gebunden sein. Neu war auch der Gedanke, dass der Staat sein Eingriffsrecht gegenüber dem Bürger nachweisen müsse. Das römische, insbesondere justinianische Recht sollte nicht allein wegen seiner Tradition gelten, sondern vernunftrechtlich begründet werden.
Gleichzeitig begrenzte das PrALR die Monarchie nicht konstitutionell. Es enthielt kein Verbot königlicher Machtsprüche. Rechte des Adels, die ständische Sozialordnung und der Zunftzwang wurden erhalten. Damit schützte das Gesetz bestehende Besitzstände und konnte die Entwicklung eines bürgerlich geprägten Staatswesens bremsen.
Heute spielt das PrALR wegen des BGB kaum noch eine Rolle. Einzelne landesrechtliche Vorschriften gelten weiter. Das Landgericht Neubrandenburg entschied 2011 beispielsweise, dass nachbarrechtliche Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts in Teilen Pommerns noch anwendbar sind.
Besonders wichtig bleiben §§ 74 und 75 der Einleitung als bundesweit geltendes Gewohnheitsrecht in richterrechtlicher Ausprägung. Sie beruhen auf dem Aufopferungsgedanken: Wer wegen des gemeinschaftlichen Wohls eine besondere Belastung durch hoheitliches Handeln tragen muss, kann einen Ersatzanspruch gegen den Staat haben. Dies betrifft rechtmäßige Eingriffe in Eigentum mit besonderer Belastung (enteignender Eingriff), rechtswidrige Eingriffe in Eigentum (enteignungsgleicher Eingriff) sowie besonders belastende Eingriffe in Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit, sofern keine besondere gesetzliche Regelung besteht. § 75 bestimmt dazu, dass der Staat denjenigen entschädigen muss, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des gemeinen Wesens aufopfern musste.