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Unerwünschte telefonische Werbung

Als unerwünschte telefonische Werbung, auch Cold Calls, Kaltanrufe oder Kaltakquise, gelten sogenannte Initiativ-Anrufe durch Unternehmen gegenüber …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und europäischer Rahmen
  2. 2. Regeln in Deutschland
  3. 3. Verfolgung, Umfang und Abwehr
  4. 4. Marktforschung und Selbstkontrolle
  5. 5. Österreich und Schweiz

Begriff und europäischer Rahmen

Unerwünschte telefonische Werbung wird auch Cold Calls, Kaltanrufe oder Kaltakquise genannt. Gemeint sind Initiativ-Anrufe von Unternehmen bei Privatpersonen, also Anrufe, die nicht von den Angerufenen veranlasst wurden.

In der Europäischen Union begrenzt Art. 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation die Telefonwerbung. Die Mitgliedstaaten legen bei der Umsetzung in nationales Recht fest, welche Werbung gegenüber Verbrauchern erlaubt ist. Beim Opt-out-System dürfen Verbraucher bis zu einem aktiven Widerspruch angerufen werden. Beim Opt-in-System ist ein Anruf nur zulässig, wenn der Verbraucher vorher aktiv eingewilligt hat. Unternehmen und andere Nicht-Verbraucher müssen nach der EU-Vorschrift „ausreichend“ geschützt werden.

Regeln in Deutschland

In Deutschland sind Werbeanrufe, die der Angerufene nicht ausdrücklich genehmigt hat, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Schon die ältere Fassung des UWG wertete solche Anrufe als unzumutbare Belästigung. Erfasst werden Wettbewerbshandlungen: Anrufe, die den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen fördern sollen; dazu zählen auch unbewegliche Sachen, Rechte und Verpflichtungen.

Seit der Änderung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist ein Werbeanruf nur zulässig, wenn die angerufene Person vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Die bloße Mitteilung einer Telefonnummer beim Vertragsschluss genügt nicht als Einwilligung. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2005 in einem Fall, in dem eine Versicherung ihre Kundin zum Abschluss weiterer Versicherungen anrief. Die Telefonnummer erlaubt demnach gewöhnlich nur Anrufe im Rahmen des bestehenden Vertrags, etwa zur Bearbeitung eines Schadensfalls oder zur Erinnerung an Prämienzahlungen.

„Werbung“ wird im UWG nicht selbst definiert. Die europäische Definition aus der Richtlinie 97/55/EG lautet: „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.“ Nicht abschließend geklärt ist, ob ein Unternehmen in einem Gespräch über ein bestehendes Vertragsverhältnis ein branchenfremdes Angebot machen darf.

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen trat am 4. August 2009 in Kraft. Es änderte beziehungsweise stellte Regeln im BGB, UWG, Telekommunikationsgesetz und in der BGB-Informationspflichten-Verordnung klar. Werbeanrufer dürfen ihre Rufnummer nicht unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern. Das Gesetz erweiterte außerdem Widerrufsmöglichkeiten bei telefonisch geschlossenen Verträgen, auch für Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte und Lotterie-Dienstleistungen.

Vom 4. August 2009 bis zum 9. Oktober 2013 lag die Bußgeldobergrenze für unerlaubte Telefonwerbung bei 50.000 €. Seit dem 9. Oktober 2013 sind nach § 20 Abs. 2 UWG bis zu 300.000 € möglich; diese Obergrenze wurde durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken versechsfacht. Für Verstöße gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung wurden im Zusammenhang mit der Reform Bußgelder bis zu 10.000 € genannt.

Verfolgung, Umfang und Abwehr

Die Bundesnetzagentur nimmt Anzeigen wegen unerlaubter Telefonwerbung per Formblatt oder E-Mail entgegen und ahndet Verstöße. Bei gesicherter Beweislage kann sie wegen Rufnummernmissbrauchs beispielsweise Rufnummern abschalten oder Dialerregistrierungen zurücknehmen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes 2009 gingen bis April 2010 57.000 schriftliche Beschwerden ein; in elf Verfahren wurden insgesamt 694.000 € Bußgeld verhängt. 2014 gab es 66 Verfahren und insgesamt 700.000 € Bußgelder. Für 2023 nennt der Artikel 34.714 Beschwerden und Bußgelder von 1,435 Mio. Euro. Bereits 2018 waren bei der Bundesnetzagentur über 62.000 Verbraucherbeschwerden eingegangen.

Die tatsächliche Häufigkeit wird unterschiedlich beziffert: Nach einer GfK-Umfrage gab es allein im ersten Quartal 2006 in Deutschland 82,6 Millionen unaufgeforderte Anrufe. Die Verbraucherzentrale (Vzbv) ging von 300 Millionen unaufgeforderten Werbeanrufen pro Jahr aus. Eine Selbstverpflichtung der CallCenter-Branche besteht, wird aber laut Artikel von auf kurzfristigen Gewinn ausgerichteten Unternehmen ignoriert.

Betroffene können nach § 8 UWG Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Ein Unterlassungsanspruch steht Angerufenen auch über § 823 und § 1004 BGB zu, weil ein Cold Call eine unzulässige Belästigung sein kann. Auch Mitbewerber, rechtsfähige Wirtschaftsverbände, Handwerkskammern, Verbraucherschutz- und Wettbewerbszentralen können Verstöße gegen § 7 UWG verfolgen. Verbraucherschützer und Verbände können außerdem den durch unlauteres Handeln erzielten Gewinn einfordern, der dem Bundeshaushalt zufließen soll. Telefonprovider müssen berechtigten Stellen, auch Verbraucherschützern, Namen und zustellungsfähige Anschriften Beteiligter am Telekommunikationsverkehr herausgeben.

Technisch lassen sich bestimmte Rufnummern oder Anrufe mit unterdrückter Nummer durch eine Telefonanlage, etwa eine Fritz!Box, abweisen oder auf einen Anrufbeantworter umleiten. Rufnummern von Spam-Anrufern können in einer Blocklist gespeichert und mit Blocklisten anderer Teilnehmer abgeglichen sowie täglich aktualisiert werden.

Marktforschung und Selbstkontrolle

Für unaufgeforderte Umfragen durch Marktforschungsunternehmen gelten nach der dargestellten Rechtsprechung dieselben Grundsätze wie für unaufgeforderte Telefonwerbung. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied am 17. Januar 2002, dass dies für Verbraucherumfragen gilt, die im gewerblichen Auftrag durchgeführt werden. Das Landgericht Hamburg stellte am 30. Juni 2006 das Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer Privatsphäre über das Interesse eines Marktforschungsunternehmens.

Als freiwillige Schutzmöglichkeit gibt es Robinsonlisten. Der Deutsche Dialogmarketing-Verband führte 1971 zunächst eine Robinsonliste für Brief- und Katalogpost ein. Seit dem 1. Oktober 2005 können Verbraucher anhand von 13 Kategorien festlegen, über welche Produkt- und Themenbereiche sie keinesfalls informiert werden wollen. Ein Eintrag der Telefonnummer soll durch monatlichen Abgleich der Kundendaten verhindern, dass zumindest seriöse Telemarketingfirmen anrufen. Ehrenkodizes des Verbandes verweisen unter anderem auf Datenschutz, die Robinsonliste, das Verbot vorgetäuschter Meinungs- oder Marktforschungsumfragen und den Verzicht auf „Druckverkauf“.

Seit 2001 führt der Interessenverband Deutsches Internet Robinsonlisten für E-Mail, Mobilfunk und Festnetztelefon. Verbraucher können sich kostenlos eintragen; einige hundert Unternehmen der Werbebranche kontaktieren sie dann nicht mehr. Gegen Werbetreibende, die diese Listen nicht beachten, besteht dadurch jedoch kein gesicherter Schutz.

Österreich und Schweiz

In Österreich regelt § 174 Telekommunikationsgesetz 2021 Kaltanrufe. Werbende Anrufe ohne vorherige Einwilligung der angerufenen Person sind nach Abs. 1 unzulässig. Marktforschungsunternehmen dürfen Kaltanrufe durchführen, wenn diese tatsächlich der anonymen Datenerhebung dienen. Unerlaubte Kaltanrufe können nach § 188 Abs. 6 Z. 9 TKG 2021 mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 100.000 € geahndet werden; Anzeigen sind beim zuständigen Fernmeldebüro möglich. Die durch solche Anrufe zustande gekommenen Verträge bleiben jedoch rechtsgültig. Ein im März 2011 im Nationalrat verabschiedetes Paket regelte unter anderem das Rücktrittsrecht bei solchen Verträgen neu.

In der Schweiz sind seit dem 1. April 2012 Werbeanrufe an Personen verboten, deren Telefonbucheintrag mit einem Sternsymbol (*) gekennzeichnet ist. Dies ist ein Opt-out: Die Person widerspricht durch die Kennzeichnung. Grundlage ist UWG Art. 3 Abs. 1 Bst. u. Bei Verstößen können Angerufene bei der Polizei Strafantrag stellen und unerwünschte Anrufe dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) melden.

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