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Umsatzsteuer (Deutschland)
Der Regelsteuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2007 19 Prozent. Bestimmte Leistungen werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent …
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Grundprinzip und Steuersätze
Die Umsatzsteuer (USt), auch Mehrwertsteuer (MwSt) genannt, ist in Deutschland eine Gemeinschaftsteuer, Verkehrsteuer und indirekte Steuer. Gemeinschaftsteuer bedeutet, dass ihr Aufkommen Bund, Ländern und Kommunen zusteht. Indirekte Steuer bedeutet, dass sie zwar vom Unternehmer erhoben und an das Finanzamt abgeführt wird, wirtschaftlich aber beim Preis einer Leistung mitwirken kann. Nach dem Grundgesetz ist die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer; die Umsatzsteuer wird zudem als Verkehrsteuer eingeordnet.
Wirtschaftlich besteuert die Umsatzsteuer den Mehrwert: Sie erfasst im Ergebnis die Differenz zwischen dem Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers und den Entgelten für dessen Vorleistungen von anderen Unternehmern. Deshalb heißt das System „Allphasen-Nettosystem mit Vorsteuerabzug“. Umsatzsteuer entsteht nach dem Umsatzsteuergesetz bei einer im Inland gegen Entgelt gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung durch ein Unternehmen. Wie stark leistender Unternehmer oder Leistungsempfänger wirtschaftlich belastet werden, hängt von den jeweiligen Preiselastizitäten ab.
Der Regelsteuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2007 19 Prozent. Bestimmte Leistungen werden nach § 12 Abs. 2 UStG mit 7 Prozent besteuert; dieser ermäßigte Steuersatz gilt seit dem 1. Juli 1983. Andere Umsätze sind nach § 4 UStG steuerbefreit. Während der COVID-19-bedingten Wirtschaftskrise wurden die Steuersätze von Juli bis Dezember 2020 vorübergehend abgesenkt. Als Sonderformen nennt der Artikel Mischsteuersätze, den innergemeinschaftlichen Erwerb und Regelungen nach dem Ursprungslandprinzip.
Für Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gelten nach § 24 UStG Durchschnittssätze von 7,8 Prozent beziehungsweise 5,5 Prozent, wenn ihr Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 € betrug. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der Vorsteuerpauschale.
Rechtsquellen und Verwaltung
Die Rechtsgrundlagen der Umsatzsteuer bestehen aus europäischem und deutschem Recht. Auf europäischer Ebene nennt der Artikel insbesondere Umsatzsteuer-Richtlinien der Europäischen Union, die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 112/2006/EG, die 1. Durchführungsverordnung zur 6. Richtlinie sowie die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei indirekten Steuern.
Zu den deutschen Regelungen gehören vor allem das Umsatzsteuergesetz (UStG), die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und die Abgabenordnung. Daneben werden die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993, die Umsatzsteuererstattungsverordnung (UStErstV) und die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) genannt. Auch Abkommen, etwa das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, das NATO-Hauptquartier-Ergänzungsabkommen und das Offshore-Steuerabkommen, können relevant sein.
Für die praktische Auslegung gibt es Verwaltungsanweisungen: den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), in den zahlreiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eingearbeitet wurden, ferner Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder und der Oberfinanzdirektionen sowie spezielle BMF-Merkblätter. Der Artikel kennzeichnet Teile seiner Darstellung der Rechtsgrundlagen allerdings als seit 2011 möglicherweise nicht aktuell, weil die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 vom 15. März 2011 nicht berücksichtigt sei.
Aufkommen und Verteilung
Nach Art. 106 und 107 des Grundgesetzes wird das Umsatzsteueraufkommen zwischen Bund, Ländern und Kommunen verteilt. Die Verteilungsmaßstäbe stehen im Maßstäbegesetz; Einzelheiten regelt das Finanzausgleichsgesetz. Diese Regeln gehören zum Länderfinanzausgleich und werden häufig angepasst. In den Jahren 2006 bis 2013 erhielt der Bund zwischen 53 und 54,5 Prozent, die Länder zwischen 43,9 und 44,5 Prozent und die Kommunen zwischen 2 und 2,1 Prozent.
Nach der Lohnsteuer ist die Umsatzsteuer die zweitwichtigste staatliche Einnahmequelle Deutschlands. Ihr Anteil am gesamten Steueraufkommen liegt gewöhnlich bei etwas über 30 Prozent. Für 2018 nennt das BMF rund 235 Milliarden Euro Umsatzsteueraufkommen; das Lohnsteueraufkommen betrug 251 Milliarden Euro.
Erklärungen und Kontrolle
Unternehmer reichen die jährliche Umsatzsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt ein. Die Frist endet am 31. Juli des Folgejahres. Zusätzlich sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) monatlich oder quartalsweise abzugeben. Ihre Frist ist der 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums.
Betrugsbekämpfung und Entwicklung
Zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug regelt § 27b UStG die Umsatzsteuer-Nachschau. Amtsträger der Finanzbehörde dürfen dabei ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume von selbständig gewerblich oder beruflich Tätigen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten. Sie sollen Sachverhalte feststellen, die für die Umsatzsteuer erheblich sein können, und damit eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung sichern. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur betreten werden, um eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Betroffene müssen auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen sowie Auskünfte erteilen, soweit dies steuerlich zweckdienlich ist. Trotz Maßnahmen wie Reverse-Charge, also der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, liegt der jährliche Schaden durch Steuerbetrug, vor allem durch Karussellgeschäfte in Europa, laut Artikel im mittleren zweistelligen Milliardenbereich.
Die Summe aus Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer stieg von 137 Milliarden Euro im Jahr 1999 auf 285 Milliarden Euro im Jahr 2022. Ihr Anteil am gesamten Steueraufkommen lag 1999 bei 30,2 Prozent, erreichte 2010 33,9 Prozent und 2022 35,0 Prozent. Zwischenwerte zeigen auch Rückgänge: 2020 betrugen Gesamtsteueraufkommen 682 Milliarden Euro, Umsatzsteuer plus Einfuhrumsatzsteuer 220 Milliarden Euro und der Anteil 32,2 Prozent; 2021 lagen die Werte bei 761 Milliarden Euro, 251 Milliarden Euro und 33,0 Prozent. Eine vom BMF beauftragte Studie erwartet bis 2060 bei Modellen mit sinkender Gesamtbevölkerung und steigendem Durchschnittsalter eine deutliche relative Verringerung des Umsatzsteueraufkommens gegenüber einem Referenzszenario mit unveränderter Bevölkerungsgröße und -struktur.