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UN-Kaufrecht

Ein Kaufvertrag ist nach Art. 1 als internationaler Kaufvertrag anzusehen, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Anwendungsbereich
  2. 2. Auslegung, Handelsbräuche und Formfreiheit
  3. 3. Abschluss des Kaufvertrags
  4. 4. Pflichten, Vertragsverletzungen und Rechtsfolgen
  5. 5. Entstehung und praktische Bedeutung

Gegenstand und Anwendungsbereich

Das UN-Kaufrecht (UNK), englisch United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG), ist ein völkerrechtlicher Vertrag über das für den internationalen Warenkauf maßgebliche Recht. Es wurde am 11. April 1980 angenommen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Es wird auch Wiener Kaufrecht genannt.

Typischer Anwendungsfall ist ein Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten. Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein noch die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen. Entscheidend sind vielmehr die Niederlassungen der Vertragsparteien in verschiedenen Staaten (Art. 1). Bei natürlichen Personen kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Bei juristischen Personen kann auch eine unselbständige Außenstelle als Niederlassung gelten, wenn sie über ein Mindestmaß an Kompetenzen verfügt.

Verbraucherverträge sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der private Zweck des Kaufs für den Verkäufer erkennbar war (Art. 2 lit. a). Weitere Bestimmungen betreffen unter anderem Verträge über herzustellende Waren (Art. 3), den sachlichen Geltungsbereich und den Ausschluss der Gültigkeit von Verträgen oder einzelnen Vertragsbestimmungen (Art. 4), die Haftung für Tod oder Körperverletzung (Art. 5) sowie die Parteiautonomie (Art. 6). Die Parteien können das CISG ausschließen, von ihm abweichen oder es ändern.

Ist das CISG anwendbar und enthält es für eine Frage eine Regelung, verdrängt es das nationale Recht, in Deutschland insbesondere BGB und HGB. Eine Rechtswahl zugunsten des Rechts eines CISG-Vertragsstaates, etwa „Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht“, schließt das CISG nach internationaler Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht aus, weil das Übereinkommen Bestandteil dieses nationalen Rechts ist.

Auslegung, Handelsbräuche und Formfreiheit

Das CISG soll wegen seines internationalen Charakters einheitlich ausgelegt werden. Nach Art. 7 Abs. 1 sind die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel und die einheitliche Anwendung zu fördern. Für nicht geregelte Fragen gelten nach Art. 7 Abs. 2 die Regeln des Internationalen Privatrechts der lex fori, also des Rechts des angerufenen Gerichts. Die Auslegung betrifft auch die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in UN-Kaufverträge.

Art. 8 regelt die Auslegung von Erklärungen und Verhalten, Art. 9 Handelsbräuche und Gepflogenheiten, Art. 10 die Niederlassung, Art. 11 bis 13 die Formfreiheit und Schriftlichkeit. Erklärungen können nach Art. 11 grundsätzlich formfrei abgegeben werden. Das gilt unabhängig davon, ob das nationale Kaufrecht eines beteiligten Staates bestimmte Formvorschriften vorsieht; insbesondere findet die parol evidence rule des US-amerikanischen Rechts auf CISG-Verträge keine Anwendung.

Staaten können jedoch nach Art. 96 und Art. 12 erklären, dass die Formfreiheit des Art. 11 nicht gilt. Als nicht abschließend genannte Vorbehaltsstaaten führt der Artikel Argentinien, Chile, China, Russland und Ungarn auf. Verweist das Kollisionsrecht auf das Recht eines anderen Staates, das Formfreiheit vorsieht, gilt diese Formfreiheit. Haben die Parteien eine Schriftformklausel vereinbart, ist außerdem Art. 29 Abs. 2 CISG zu beachten.

Abschluss des Kaufvertrags

Teil II regelt, wie ein Vertrag zustande kommt. Art. 14 definiert das Angebot. Art. 15 behandelt das Wirksamwerden und die Rücknahme des Angebots, Art. 16 den Widerruf und Art. 17 das Erlöschen. Art. 18 definiert die Annahme. Art. 19 betrifft Ergänzungen, Einschränkungen und sonstige Änderungen des Angebots. Art. 20 bis 22 regeln Annahmefristen, verspätete Annahmen und die Rücknahme der Annahme. Art. 23 bestimmt den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Art. 24 den Zugang einer Erklärung.

Anders als nach der Bindung an ein Angebot gemäß §§ 145 ff. BGB kann ein Angebot nach Art. 16 Abs. 1 CISG bis zum Vertragsschluss widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung abgesandt hat. Unwiderruflich ist das Angebot jedoch, wenn es durch eine feste Annahmefrist oder auf andere Weise seine Unwiderruflichkeit erkennen lässt (Art. 16 Abs. 2 lit. a). Gleiches gilt, wenn der Empfänger vernünftigerweise auf die Unwiderruflichkeit vertrauen konnte und im Vertrauen darauf gehandelt hat (Art. 16 Abs. 2 lit. b).

Die Regelung des Art. 16 wird häufig als Kompromiss zwischen Civil Law und Common Law bezeichnet. Nach dem Artikel hat sie in der Praxis jedoch keinerlei Bedeutung erlangt; ein Urteil, in dem Art. 16 CISG relevant wurde, sei bislang nicht bekannt. Als Grund werden die heute üblichen schnellen Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mail, genannt.

Pflichten, Vertragsverletzungen und Rechtsfolgen

Teil III enthält die Regeln für den Warenkauf. Kapitel I (Art. 25–29) enthält allgemeine Bestimmungen, insbesondere die Definition der wesentlichen Vertragsverletzung in Art. 25. Eine wesentliche Vertragsverletzung ist für die weiteren Rechtsbehelfe von Bedeutung.

Kapitel II (Art. 30–51) bestimmt die Pflichten des Verkäufers. Dazu gehören die Lieferung der Ware und die Übergabe der Dokumente (Art. 31–34), die Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter (Art. 35–44). Art. 45–50 regeln die Rechtsbehelfe des Käufers bei einer Vertragsverletzung des Verkäufers. Dazu zählen nach der Darstellung auch Rücktritt, Minderung und Nacherfüllung.

Kapitel III (Art. 53–65) betrifft die Pflichten des Käufers. Der Käufer muss den Kaufpreis zahlen und die Ware abnehmen (Art. 53). Art. 54–59 regeln die Zahlung, Art. 60 die Abnahme und Art. 61–65 die Rechtsbehelfe des Verkäufers bei einer Vertragsverletzung des Käufers.

Kapitel IV (Art. 66–70) regelt den Übergang der Gefahr. Kapitel V (Art. 71–88) enthält gemeinsame Vorschriften für Käufer und Verkäufer: Art. 71–73 betreffen die vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinander folgende Lieferungen. Art. 74–77 regeln den Schadensersatz, Art. 78 Zinsen, Art. 79 Befreiungen, Art. 81–84 die Wirkungen der Aufhebung und Art. 85–88 die Erhaltung der Ware.

Beim Schadensersatz besteht ein Unterschied zum deutschen Haftungsrecht nach dem BGB: Nach dem Artikel muss jede Vertragspartei für Vertragsverletzungen unabhängig von ihrem Verschulden Schadensersatz leisten. Berücksichtigt wird jedoch nur der Schaden, der bei Vertragsschluss voraussehbar war. Bei garantierter Beschaffenheit der Lieferung kann die Haftung außerdem einer vertraglich vereinbarten Begrenzung unterliegen.

Entstehung und praktische Bedeutung

Vorläufer des UN-Kaufrechts waren die Haager Einheitlichen Kaufgesetze von 1964. Sie erlangten außerhalb Westeuropas keine große Bedeutung und wurden unter anderem von Frankreich und den USA nicht ratifiziert. Danach entwickelte die UNCITRAL in jährlichen Konferenzen unter Beteiligung von zuletzt 62 Nationen ein einheitliches internationales Kaufrecht. Der endgültige Entwurf wurde 1980 auf einer Konferenz in Wien angenommen. Die nicht verbindliche deutsche Fassung entstand 1982 auf einer Konferenz der deutschsprachigen Länder.

Das Übereinkommen wurde von 97 Staaten übernommen (Stand: 7. Oktober 2023); unter den 20 größten Handelspartnern Deutschlands fehlt nur das Vereinigte Königreich. Deutschland ist dem UN-Kaufrecht in der DDR zum 1. März 1990 und in der gesamten Bundesrepublik zum 1. Januar 1991 beigetreten beziehungsweise unterworfen worden. Für Österreich nennt der Artikel widersprüchliche Angaben: In den Vertragsdaten steht der 1. Januar 1989, in der Einführung der 1. Januar 1991. Für die Schweiz wird der 1. März 1991 angegeben.

In Deutschland ist das UN-Kaufrecht ratifiziert und verkündet und damit Teil des deutschen Zivilrechts. Wird deutsches Recht gewählt, ist es grundsätzlich mitgewählt, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. In der frühen Vertragsgestaltung wurde das CISG häufig ausgeschlossen, wodurch seine praktische Bedeutung zunächst begrenzt war. Später änderte sich dies; Musterverträge vieler Interessenverbände sehen keinen generellen Ausschluss mehr vor. Ein Grund ist, dass die Schuldrechtsmodernisierung von 2002 das deutsche Schuldrecht in vielen Punkten an das UN-Kaufrecht angeglichen hat.

Teil IV (Art. 89–101) enthält Schlussbestimmungen. Dazu gehören diplomatische Klauseln für die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie Vorschriften über die Vertragsstaateneigenschaft einzelner Staaten. Diese Bestimmungen stehen in engem Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich und können deshalb für die praktische Rechtsanwendung wichtig sein.

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