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Nacherfüllung

Unter Nacherfüllung versteht man im deutschen Schuldrecht das dem Käufer beim Kaufvertrag und dem Besteller beim Werkvertrag eingeräumte …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Funktion der Nacherfüllung
  2. 2. Nacherfüllung beim Kaufvertrag
  3. 3. Umfang, Kosten und Ort der Nacherfüllung
  4. 4. Ausschluss, Rückgewähr und Verjährung im Kaufrecht
  5. 5. Nacherfüllung beim Werkvertrag

Begriff und Funktion der Nacherfüllung

Nacherfüllung ist im deutschen Schuldrecht ein Gewährleistungsrecht des Käufers beim Kaufvertrag und des Bestellers beim Werkvertrag. Es besteht, wenn der Leistungsgegenstand im maßgeblichen Zeitpunkt einen Mangel aufweist, und gibt grundsätzlich Anspruch auf die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands.

Die Nacherfüllung ist das primäre Gewährleistungsrecht. Bevor Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangt werden können, muss der Vertragspartner grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu beseitigen. Andere Rechte setzen normalerweise voraus, dass eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Eine Frist ist unter anderem entbehrlich, wenn die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert wird, ein relatives Fixgeschäft vorliegt oder die Nacherfüllung nach § 440 BGB fehlschlägt. Für die Einhaltung der Frist reicht der bloße Beginn der Leistung nicht; erforderlich ist der Leistungserfolg.

Die geltenden Regelungen beruhen auf dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2002. Im Kaufrecht stehen sie insbesondere in § 437 Nr. 1 und § 439 BGB, im Werkvertragsrecht in § 634 Nr. 1 und § 635 BGB.

Nacherfüllung beim Kaufvertrag

Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer zwischen zwei Formen wählen:

  • Bei der Nachbesserung beseitigt der Verkäufer den Mangel an der gelieferten Sache.
  • Bei der Nachlieferung übergibt der Verkäufer eine neue, mangelfreie und erfüllungstaugliche Sache.

Voraussetzungen sind ein wirksamer Kaufvertrag und die Verletzung der Pflicht des Verkäufers, eine mangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen. Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte oder vorausgesetzte Beschaffenheit besitzt oder nicht den berechtigten Erwartungen entspricht. Auch fehlerhafte Montage, eine fehlerhafte Montageanleitung bei zur Selbstmontage bestimmten Sachen sowie die Lieferung einer falschen Ware oder einer zu geringen Menge gelten als Sachmangel. Ein Rechtsmangel nach § 435 BGB liegt vor, wenn ein Dritter ein Recht am Kaufgegenstand geltend machen kann und dadurch die Nutzung beeinträchtigt wird.

Der Nacherfüllungsanspruch knüpft an den ursprünglichen Erfüllungsanspruch an. Nach der sogenannten Nichterfüllungstheorie ist die Pflicht zur Lieferung erst erfüllt, wenn eine mangelfreie Sache verschafft wurde. Nimmt der Käufer die mangelhafte Sache jedoch als Erfüllung nach § 363 BGB an, treten die Gewährleistungsrechte an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs. Der Anspruch gilt unmittelbar für den Kauf von Sachen und über § 453 Abs. 1 BGB auch für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen.

Das Wahlrecht des Käufers ist in der Rechtswissenschaft hinsichtlich seiner rechtlichen Einordnung umstritten. Es kann als Wahlschuld des Verkäufers oder als elektive Konkurrenz zweier Rechte verstanden werden. Davon hängt ab, unter welchen Voraussetzungen der Käufer an seine Wahl gebunden ist.

Bei einer Gattungsschuld, bei der der Kaufgegenstand nur nach Merkmalen wie Art, Zahl oder Maß bestimmt ist, stehen grundsätzlich beide Formen offen; ein Beispiel ist der Kauf eines Neuwagens. Bei einer Stückschuld bezieht sich der Vertrag auf einen bestimmten Gegenstand, etwa typischerweise einen Gebrauchtwagen. Umstritten ist hier, ob Nachlieferung möglich ist. Die herrschende Auffassung bejaht sie grundsätzlich für einen vergleichbaren Gegenstand, schließt sie aber aus, wenn gerade der individuelle Zustand des ausgewählten Gegenstands für beide Parteien entscheidend ist.

Umfang, Kosten und Ort der Nacherfüllung

Der Verkäufer muss den vertragsgemäßen Zustand herstellen. Bei der Nachbesserung wird die gelieferte Sache repariert, bei der Nachlieferung wird sie durch eine mangelfreie Sache ersetzt. Nach § 439 Abs. 2 BGB trägt der Verkäufer die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Nach überwiegender Auffassung können auch notwendige Aufwendungen des Käufers, etwa Gutachterkosten zur Feststellung des Mangels, ersetzt verlangt werden. Eine Gegenansicht sieht in § 439 Abs. 2 BGB nur eine Kostenzuweisung und stützt einen Erstattungsanspruch auf §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB, wofür Verschulden erforderlich ist. Die Kostentragung kann nach § 309 Nr. 8 b cc BGB nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Hat der Käufer die mangelhafte Sache vor dem Auftreten des Mangels entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an ihr angebracht, muss der Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB die erforderlichen Kosten des Ausbaus sowie des Einbaus oder Anbringens der mangelfreien Sache ersetzen. Dies betrifft beispielsweise mangelhafte Fliesen, die bereits in ein Gebäude eingebaut wurden. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2018 für alle Arten von Kaufverträgen. Sie geht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Weber und Putz von 2011 zurück. Danach soll die Nacherfüllung für Verbraucher ohne erhebliche Unannehmlichkeiten und ohne unzumutbare finanzielle Belastungen möglich sein. Ob darüber hinaus Aufwendungen wie das Lackieren eines Möbelstücks ersetzt werden müssen, ist weiterhin umstritten.

Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist im Kaufrecht nicht ausdrücklich geregelt. Nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre richtet er sich nach § 269 Abs. 1 BGB: maßgeblich sind eine Vereinbarung und, falls diese fehlt, die Umstände des Einzelfalls. Bei einer Fahrzeugreparatur liegt der Ort wegen der erforderlichen Werkstatttechnik und des Personals regelmäßig beim Verkäufer. Zu berücksichtigen sind außerdem die Ortsgebundenheit der Sache, Verkehrsanschauungen, Handelsbräuche und die Belastungen für den Käufer. Andere Auffassungen sehen den Belegenheitsort der Sache oder den Ort der ursprünglichen Leistungspflicht als maßgeblich an.

Ausschluss, Rückgewähr und Verjährung im Kaufrecht

Die gewählte Nacherfüllungsart kann nach § 275 BGB ausgeschlossen sein, wenn sie unmöglich, wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Aufwand und Gläubigerinteresse wirtschaftlich unzumutbar oder aus persönlichen Gründen unzumutbar ist. Sind beide Formen unmöglich, kann der Käufer zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist nur ein Teil unmöglich, besteht nach überwiegender Auffassung ein Anspruch auf Nacherfüllung im möglichen Umfang. Der Anspruch entfällt außerdem, wenn der Käufer überwiegend für den Mangel verantwortlich ist.

Nach § 439 Abs. 4 BGB darf der Verkäufer die vom Käufer gewählte Form verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der mangelfreien Sache, die Bedeutung des Mangels und die Möglichkeit der anderen Nacherfüllungsart ohne erhebliche Nachteile zu berücksichtigen. Bei absoluter Unverhältnismäßigkeit steht der Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Käuferinteresse. Bei relativer Unverhältnismäßigkeit ist die gewählte Form wesentlich aufwendiger als die andere, etwa wenn eine Neulieferung verlangt wird, obwohl eine kostengünstige Reparatur möglich ist. Ist bei einem Verbrauchsgüterkauf nur eine Form möglich, darf der Unternehmer sie nach § 475 Abs. 4 S. 1 BGB nicht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern.

Liefert der Verkäufer eine mangelfreie Sache nach, kann er nach § 439 Abs. 6 BGB die mangelhafte Sache nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückverlangen. Der Käufer muss grundsätzlich den Gegenstand zurückübertragen und gezogene oder ersatzweise mögliche Nutzungen herausgeben beziehungsweise ersetzen. Beim Verbrauchsgüterkauf entfällt diese Pflicht nach § 475 Abs. 3 S. 1 BGB. Notwendige Verwendungen des Käufers auf die mangelhafte Sache, etwa Futterkosten für ein Tier, können nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt werden.

Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt der Anspruch grundsätzlich in zwei Jahren. Für Bauwerke und Sachen, die ihrer üblichen Verwendungsweise nach für ein Bauwerk verwendet worden sind, gilt eine Frist von fünf Jahren; bei bestimmten Rechten Dritter und im Grundbuch eingetragenen Rechten beträgt sie dreißig Jahre. Die Frist beginnt nach § 438 Abs. 2 BGB bei Grundstücken mit der Übergabe, sonst mit der Ablieferung.

Nacherfüllung beim Werkvertrag

Beim Werkvertrag besteht Nacherfüllung, wenn das Werk bei der Abnahme nach § 640 BGB einen Mangel aufweist. Ein Sachmangel nach § 633 Abs. 2 S. 1 BGB liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit von der geschuldeten Sollbeschaffenheit abweicht. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter ein im Werkvertrag nicht vorgesehenes Recht am Werk geltend machen kann.

Nach § 635 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Damit unterscheidet sich das Werkvertragsrecht vom Kaufrecht: Dort wählt grundsätzlich der Käufer, hier der Unternehmer. Der Unternehmer kann die technisch und wirtschaftlich geeignete Form auswählen, weil er das Werk hergestellt hat. Die Nacherfüllung umfasst alle erforderlichen Tätigkeiten einschließlich notwendiger Vor- und Nacharbeiten.

Nach § 635 Abs. 2 BGB trägt der Unternehmer die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Besteller kann jedoch an den Kosten beteiligt werden, wenn er durch die Nacherfüllung einen Vorteil ohne eigenen Anspruch erhält. Dies betrifft insbesondere einen Wertzuwachs gegenüber dem ursprünglich geschuldeten Werk oder sogenannte Sowiesokosten, also Kosten, die ohnehin nicht vom Anspruch umfasst waren. Der Ort der Nacherfüllung liegt grundsätzlich dort, wo sich das Werk vertragsgemäß befindet; die Parteien können einen anderen Ort vereinbaren.

Nach § 635 Abs. 3 BGB darf der Unternehmer die Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand erfordert. Anders als im Kaufrecht gibt es für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern keine besondere Einschränkung dieses Leistungsverweigerungsrechts. Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, kann er nach § 635 Abs. 4 BGB die Rückgewähr des mangelhaften alten Werks nach den §§ 346 bis 348 BGB verlangen.

Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB. Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Für Mängel an oder in Bezug auf ein Bauwerk gilt eine Frist von fünf Jahren. Bei Werken zur Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache sowie bei entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen beträgt sie zwei Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks.

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