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Niederlassung (Wirtschaft)
Sie ist nach § 13 HGB zur Eintragung beim Handelsregister am Sitz der Hauptniederlassung anzumelden. Befindet sich die Hauptniederlassung im Ausland, ist …
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Begriff und Abgrenzung
Eine Niederlassung ist im deutschen Sprachraum ein räumlicher Standort einer Betriebsstätte eines Unternehmens. Man unterscheidet Hauptniederlassung und Zweigniederlassung. Die Hauptniederlassung ist der Sitz bzw. der Ort, an dem eine Handelsgesellschaft ihren Betriebsmittelpunkt hat.
Eine Zweigniederlassung ist vom Geschäftssitz räumlich getrennt, rechtlich aber unselbständig. Sie muss auf Dauer eingerichtet sein und grundsätzlich dieselbe Geschäftstätigkeit wie die Hauptniederlassung verfolgen. Anders als eine Filiale, die eine reine Verkaufsstelle sein kann, kann sie organisatorisch selbständig am Geschäftsverkehr teilnehmen: Sie kann Geschäfte mit Dritten abwickeln, ohne dass diese erkennbar auf die Mitwirkung der Hauptniederlassung angewiesen sind.
Intern werden Zweigniederlassungen häufig als Profitcenter geführt, also als Bereiche mit Verantwortung für ihren wirtschaftlichen Erfolg. Sie können eigene Beschaffung, Produktion, Geschäftsräume, Betriebs- und Geschäftsausstattung oder Vertrieb übernehmen. Zentrale Funktionen wie Vorstand, Personal, Organisation, Finanzierung, Rechnungswesen und Werbung bleiben jedoch meist bei der Hauptniederlassung. Die Zweigniederlassung führt dieselbe Firma wie das Gesamtunternehmen; ein Zusatz wie „Niederlassung Köln“ ist möglich. Ihre Leitung kann nach außen selbständig vertreten, doch Forderungen und Verbindlichkeiten gehören stets zur juristischen Person der Hauptniederlassung.
Rechtliche Einordnung und Handelsregister
Eine umfassende, allgemeingültige Legaldefinition der Niederlassung gibt es nicht. Gesetze verwenden den Begriff für unterschiedliche Zwecke; eine einheitliche enge Definition könnte Organisationsformen ausschließen, die vom jeweiligen Gesetz erfasst werden sollen. Nach § 4 Abs. 3 GewO liegt eine Niederlassung vor, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.
Allgemein ist sie ein dauerhaft auftretender Ort der Geschäftstätigkeit als Außenstelle eines Stammhauses. Sie verfügt über eine eigene, weisungsgebundene Geschäftsführung und eine ausreichende sachliche Ausstattung, um Geschäfte mit Dritten selbst abzuwickeln. Die Hauptniederlassung ist dabei der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit.
Handels-, Zivil- und Steuerrecht
Das HGB definiert die Zweigniederlassung nicht, enthält aber Registerpflichten. Nach § 13 HGB ist sie beim Handelsregister am Sitz der Hauptniederlassung anzumelden. Hat die Hauptniederlassung ihren Sitz im Ausland, muss die inländische Zweigniederlassung nach § 13d HGB beim zuständigen Handelsregister ihres Orts angemeldet werden. Für ausländische Kapitalgesellschaften gelten besondere Vorschriften in § 13e HGB, für Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland in § 13f HGB und für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland in § 13g HGB. Die Errichtung von Zweigniederlassungen meldet der Vorstand gemäß § 33 HGB an.
Das BGB nennt die gewerbliche Niederlassung insbesondere beim Leistungsort (§ 269 Abs. 2 BGB) und Zahlungsort (§ 270 Abs. 2 BGB) für vertragliche Leistungen. Steuerlich gilt eine Zweigniederlassung nach § 12 Nr. 2 AO als Betriebsstätte.
Banken, Versicherungen und EU
Für Kreditinstitute bestehen Melde- und Offenlegungspflichten, etwa bei der Verlegung von Niederlassungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 KWG), bei der Errichtung von Niederlassungen im Ausland (§ 24a Abs. 1 KWG) und bei der Offenlegung im Jahresabschluss (§ 26a HGB). § 25m KWG verbietet bestimmte Geschäfte mit Briefkastenbanken, besonders Konten auf deren Namen. Kreditinstitute dürfen außerdem keine Beziehungen unterhalten, wenn bekannt ist, dass Konten eines Instituts von einer Briefkastenbank genutzt werden; Korrespondenzinstitute dürfen keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulassen. Dies soll Beziehungen zu Briefkastengesellschaften oder Briefkastenbanken verhindern.
Erstversicherungsunternehmen dürfen nach § 57 Abs. 1 VAG in anderen EU-Mitgliedstaaten über Niederlassungen tätig sein. Als Niederlassung gelten dort eine Agentur oder Zweigniederlassung (§ 57 Abs. 2 VAG); ihre Errichtung ist nach § 58 Abs. 1 VAG der Versicherungsaufsicht anzuzeigen. Niederlassungen ausländischer Versicherungen gelten nach § 341 Abs. 2 HGB als Versicherungsunternehmen. Manche ausländischen Rechtsordnungen verlangen im Bank- und Versicherungsbereich allerdings Tochtergesellschaften und erlauben keine Niederlassungen.
Art. 49 AEUV schützt die Niederlassungsfreiheit: Die Gründung von Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Agenturen und Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten darf nicht beschränkt werden. Sie ist seit Februar 1992 durch die heutigen Art. 49 bis Art. 55 AEUV geregelt und umfasst selbständige Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Nach Art. 19 Abs. 2 Rom I-VO kann eine Niederlassung Verträge eigenverantwortlich schließen und erfüllen. Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ ermöglicht eine Klage in einem anderen Vertragsstaat, wenn dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung unterhalten wird.
Betriebliche Funktion und Auslandsniederlassungen
Niederlassungen sind eine Vertriebsform. Sie sollen das Marktpotenzial eines geografisch abgrenzbaren Einzugsbereichs erschließen. Ihrer Eröffnung gehen normalerweise eine Standortanalyse und eine eingehende Marktanalyse voraus. Die Entscheidung zeigt, dass der Standort für das Unternehmen wesentlich ist. Im Vergleich zur Filiale ist die Niederlassung stärker dezentralisiert: Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung werden weitergehend delegiert.
Die Delegation kann bis zur Parallelproduktion oder dezentralen Produktion reichen. Parallelproduktion liegt vor, wenn ein identisches oder ähnliches Halbfabrikat, Fertigerzeugnis oder Endprodukt gleichzeitig in mindestens zwei räumlich getrennten Produktionsstätten desselben Unternehmens hergestellt wird; dies heißt Standortspaltung. Bei Standortteilung übernehmen Niederlassungen einzelne Fertigungsstufen und vervollständigen Zwischenprodukte durch Weiterverarbeitung bis zur Marktreife. Beide Formen werden auch in der internationalen Arbeitsteilung eingesetzt.
Auslandsniederlassungen oder Tochtergesellschaften sind besonders risikoreiche Investitionen. Länderrisiken bestehen beispielsweise darin, dass ein Staat Gewinntransfers an die Hauptniederlassung verbietet oder die Niederlassung beziehungsweise Tochtergesellschaft enteignet. Gegenüber einer Tochtergesellschaft kann eine Auslandsniederlassung beim Rechtsverkehr umständlicher wirken oder das Vertrauen von Geschäftspartnern beeinträchtigen. Dem können staatliche finanzielle Fördermittel und/oder Steuersubventionen im Sitzland des Investors oder im Niederlassungsland als monetäre Vorteile gegenüberstehen.
Entwicklung und weitere Verwendungen
Das KWG von Dezember 1934 führte für Filialbanken eine Bedürfnisprüfung für Bankfilialen und -niederlassungen ein (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1b KWG 1934). Die Bankenaufsicht prüfte dabei den örtlichen Bedarf; dies sollte den Kreditapparat gesund erhalten und wirtschaftliche Erschütterungen vermeiden.
Nach dem „Apothekenurteil“ des BVerfG vom 11. Juni 1958 musste die Bedürfnisprüfung wegen Art. 12 Abs. 1 GG abgeschafft werden. Das Bundesverwaltungsgericht beseitigte im Juli 1958 auch für die Kreditwirtschaft die Konzessionspflicht. Anlass war die abgelehnte Zweigniederlassung einer Teilzahlungsbank in Ludwigshafen. Nach der Liberalisierung stieg die Zahl der Bankfilialen und Bank-Niederlassungen rasch; Kundennähe und Kundenbindung verbesserten sich. Im Nichtbankensektor ist das Opelwerk Bochum ein Beispiel für ein Zweigwerk: Dort begann die Produktion im Juli 1963.
Der Begriff Niederlassung wird außerdem für die Eröffnung einer Arzt-, Psychotherapeuten-, Heilpraktiker-, Zahnarzt- oder Tierarztpraxis verwendet. Für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind die Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig, für Privatärzte die Ärztekammern und für Privatpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammern.